Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 2.April 1934 geborene Gärtner Gerhard A des Verbrechens der Notzucht nach dem § 201 Abs 1 StGB (Urteilsfaktum I) und des Verbrechens des Raubes nach dem § 142 Abs 1 StGB (Urteilsfaktum II) schuldig erkannt. Ihm liegt zur Last, am 30.August 1983 in Oberwaltersdorf die zur Tatzeit 84-jährige Anna B, indem er ihr ein Tischtuch über den Kopf band, die Hände am Rücken fesselte und sie auf eine Couch warf, widerstandsunfähig gemacht und in diesem Zustand zum außerehelichen Beischlaf mißbraucht (I des Urteilssatzes) und ihr überdies mit Gewalt, nämlich dadurch, daß er sie an einem Küchensessel festband, eine goldene Armbanduhr im Wert von 2.000 S sowie 600 S Bargeld weggenommen zu haben (II des Urteilssatzes).
Dieses Urteil wird vom Angeklagten mit einer ausdrücklich auf die Z 5, 9
lit a, 10 und 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde und darüber hinaus mit Berufung bekämpft.
Rechtliche Beurteilung
Die Nichtigkeitsbeschwerde entbehrt einer gesetzmäßigen Ausführung.
Unter dem Gesichtspunkt eines Begründungsmangels rügt der Beschwerdeführer zunächst, das Schöffengericht habe zu Unrecht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 StGB bejaht. Abgesehen davon, daß eine Heranziehung der Norm des § 39 StGB bei der Strafbemessung dem Urteil nicht zu entnehmen ist, handelt es sich bei dieser Rüge überhaupt um ein Vorbringen, das nur im Rahmen des Berufungsverfahrens sachlich behandelt werden kann. Ein Nichtigkeitsgrund wird damit nicht geltend gemacht (siehe Leukauf-Steininger 2 , RN 19 zu § 39 StGB).
Schließlich bekämpft der Beschwerdeführer den Schuldspruch wegen des Verbrechens des Raubes, indem er (nur) auszugsweise die Sachverhaltsannahme des Schöffengerichtes wiedergibt und meint, gehe man von diesem Sachverhalt aus, dann sei sein Verhalten lediglich als Notzucht und als mit Einschränkung der persönlichen Freiheit real konkurrierender Diebstahl zu werten.
Dabei übergeht der Beschwerdeführer jedoch die ausdrückliche (im Verein mit dem - des weiteren konstatierten - schon früher gefaßten Sachwegnahmevorsatz die rechtliche Würdigung der Tat als Raub rechtfertigende) Urteilsfeststellung, daß der Angeklagte, nachdem er sich nach vollendeter Notzucht gereinigt hatte, neuerlich Gewalt gegen das Opfer anwendete, indem er es 'mit jeder Hand an der Lehne des Sessels festgebunden und darüber hinaus den Bauch und den Oberkörper der Zeugin mit einer Schnur am Sessel festgebunden' hat (S 324 f d.A), ehe er Geld und Uhr an sich brachte. Die gesetzmäßige Darstellung eines materiellen Nichtigkeitsgrundes erfordert aber Festhalten an allen (wesentlichen) Urteilsfeststellungen, deren Vergleich mit dem Gesetz und den daraus abzuleitenden Vorwurf unrichtiger Rechtsfindung.
Da sich sohin zeigt, daß vom Angeklagten in Wahrheit keiner der in den Z 1
bis 11 des § 281 Abs 1 StPO angeführten Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet wurde, war die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß dem § 285 d Abs 1 Z 1 StPO in Verbindung mit dem § 285 a Z 2 StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen. Mangels Sachentscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde fehlt es aber an der Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofes zur Erledigung der Berufung (EvBl 1981/46 u.v.a.).
über sie wird das Oberlandesgericht Wien zu erkennen haben. Die Kostenentscheidung beruht auf der zitierten Gesetzesstelle.
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