OGH 3Ob136/84

OGH3Ob136/8416.1.1985

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Kinzel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Mag. Engelmaier als Richter in der Exekutionssache der betreibenden Parteien 1) J*****, vertreten durch Dr. Franz Lach, Rechtsanwalt in Graz (E 1078/84) und 2) Firma J***** Gesellschaft m.b.H., *****, vertreten durch Dr. Helmut Schmid, Dr. Harald Schmid, Dr. Kurt Klein, Rechtsanwälte in Graz (E 1347/84), wider die verpflichtete Partei G*****, vertreten durch Dr. Othmar Franiek, Rechtsanwalt in Graz, wegen zu 1) 117.000 S sA und zu 2) 1.628 S sA, infolge Revisionsrekurses (Rekurses) der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 5. Oktober 1984, GZ 4 R 346/84-13, womit der Rekurs gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Stainz vom 19. Juli 1984, GZ E 1078/84-9 (E 1347/84-7), teilweise zurückgewiesen und der angeführte Beschluss teilweise abgeändert und teilweise bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs (Rekurs) wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die betreibende Partei J***** führt Fahrnisexekution zur Hereinbringung von 117.000 S sA (führender Akt E 1078/84). Die betreibende Partei J***** führt Fahrnisexekution zur Hereinbringung von 1.628 S sA (Beitrittsakt E 1347/84).

Gepfändet wurden jeweils unter PZ 1 eine Sitzecke im Bleistiftwert von 2.500 S, unter PZ 2 eine Anrichte im Bleistiftwert von 1.000 S, unter PZ 3 eine Kredenz im Bleistiftwert von 1.500 S, unter PZ 4 eine Strickmaschine im Bleistiftwert von 1.000 S und unter PZ 5 eine Bügelpresse im Bleistiftwert von 400 S.

Die verpflichtete Partei stellte den Antrag, die Exekution hinsichtlich der genannten Postzahlen gemäß § 39 Abs 1 Z 2 EO einzustellen, weil alle Gegenstände unpfändbar seien, und beantragte die Aufschiebung der Exekution bis zur Entscheidung über den Einstellungsantrag, und zwar ohne Auferlegung einer Sicherheit.

Das Erstgericht wies den Antrag hinsichtlich beider Exekutionsverfahren ab (Punkte I und II des Beschlusses des Erstgerichts) und beschloss im Übrigen die Aufschiebung der Exekution bis zum Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses des Erstgerichts gegen Erlag einer Sicherheit von 12.800 S (Punkt III des Beschlusses des Erstgerichts).

Der Verpflichtete erhob gegen diesen Beschluss seinem gesamten Inhalt nach Rekurs. Über seinen Antrag wurde die einstweilige Hemmung der beiden Exekutionsverfahren E 1078/84 und E 1347/84 verfügt.

Das Gericht zweiter Instanz wies den Rekurs hinsichtlich des Verfahrens E 1347/84 zur Gänze zurück. Hinsichtlich des Verfahrens E 1078/84 bestätigte es die Abweisung des Einstellungsantrags hinsichtlich der PZ 3 und 4, änderte den Beschluss des Erstgerichts aber hinsichtlich der PZ 1, 2 und 5 dahin ab, dass die Exekution hinsichtlich dieser Pfandgegenstände mit Zustimmung der betreibenden Partei unter Aufhebung aller bisherigen Exekutionsakte eingestellt werde, und wies den Rekurs insoweit zurück als die verpflichtete Partei die Bewilligung der Aufschiebung ohne Erlag einer Sicherheit anstrebte.

Gegen den gesamten zurückweisenden und den bestätigenden Teil dieses Beschlusses richtet sich der (Revisions-)Rekurs der verpflichteten Partei.

Rechtliche Beurteilung

Dieses Rechtsmittel ist aus folgenden Gründen zur Gänze unzulässig:

In der Exekutionssache E 1347/84 übersteigt der Wert des betriebenen Anspruchs, aber auch der allenfalls in Betracht zu ziehende höhere Wert der Pfandgegenstände (die Summe der jeweils doppelten Bleistiftwerte macht nur 12.800 S aus), nicht den Betrag von 15.000 S, so dass gemäß §§ 78 EO, 528 Abs 1 Z 5 ZPO ein Rekurs an den Obersten Gerichtshof in jedem Fall ausgeschlossen ist. Falls daher die verpflichtete Partei im Sinne ihrer Anfechtungserklärung auch die gänzliche Zurückweisung ihres Rekurses in der Exekutionssache E 1347/84 bekämpfen wollte - in den Rekursausführungen und im Rekursantrag wird das Verfahren E 1347/84 allerdings nicht weiter behandelt - wäre ihr Rechtsmittel wegen des zu geringen Werts des Beschwerdegegenstands unzulässig. Die Rekursbeschränkung nach § 528 Abs 1 Z 5 ZPO gilt nämlich auch für Zurückweisungsbeschlüsse (SZ 20/95 ua).

In der Exekutionssache E 1078/84 liegt zwar der Wert des betriebenen Anspruchs über 15.000 S, der Wert der Pfandgegenstände, auf die sich der Antrag der verpflichteten Partei bezog - und damit der Beschwerdegegenstand - erreicht aber auch hier die genannte Wertgrenze nicht. Daher steht schon gemäß §§ 78 EO, 528 Abs 1 Z 5 ZPO auch in diesem Verfahren weder gegen die teilweise Zurückweisung des Rekurses, noch gegen die teilweise Abänderung des Beschlusses des Erstgerichts (da dieses zugunsten der verpflichteten Partei ausfiel, wird sie dadurch ohnedies nicht beschwert und bekämpft sie auch nicht), noch gegen die teilweise Bestätigung der Entscheidung des Erstgerichts ein Rekurs offen. Im Übrigen wäre aber der (Revisions-)Rekurs hinsichtlich des bestätigten Teils (Bestätigung der Abweisung des Einstellungsantrags hinsichtlich der PZ 3 und 4) auch gemäß §§ 78 EO, 528 Abs 1 Z 1 ZPO unzulässig, weil seit Inkrafttreten der Zivilverfahrens-Novelle 1983 der bestätigende Teil der Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz nicht mehr mit Rekurs bekämpft werden kann (JBl 1984, 679). Und Infolge Erledigung der Hauptsache (Entscheidung über den Einstellungsantrag) fehlt es auch an einer Beschwer hinsichtlich der Höhe der Sicherheit, da die Frist für die Aufschiebung abgelaufen ist und der Frage, ob die Sicherheit aufzuerlegen gewesen wäre oder nicht, nur mehr theoretisch abstrakte Bedeutung zukommen kann (MietSlg 34.826 ua).

Insoweit die verpflichtete Partei im Rekurs hilfsweise die Einstellung der Exekution gemäß § 39 Abs 1 Z 8 EO beantragt, hat das Erstgericht bisher noch nicht über diese Frage abgesprochen, so dass es verfrüht ist, einen solchen Antrag an den Obersten Gerichtshof zu richten.

Das unzulässige Rechtsmittel war daher zurückzuweisen, ohne dass auf die verschiedenen meritorischen Argumente der verpflichteten Partei eingegangen werden könnte.

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