Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Text
Gründe:
Anton A wurde mit dem in Beschwerde gezogenen Teil des Schuldspruchs des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten, gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs.1, 128 Abs.2, 129 Z.1 und 2, 130 (dritter und vierter Fall) StGB. schuldig erkannt, weil er unter den die angenommenen Qualifikationen begründenden Tatmodalitäten unter anderem (A I 3) der Eva B Valuten und Schmuck im Gesamtwert von ca. 87.200 S und (A II 2) dem Heimo L*** bzw. dessen Lebensgefährtin Tuja C Schmuck und eine Armbanduhr im Gesamtwert von 16.400 S gestohlen hat.
Rechtliche Beurteilung
Anton A macht geltend, daß diese Schuldsprüche nach § 281 Abs.1 Z.5 und Z.11 StPO. nichtig seien.
Der Schöffensenat folgte hinsichtlich des Werts der der Eva B gestohlenen Schmuckstücke deren Schätzungen. Soweit der Beschwerdeführer diese jetzt für überhöht hält, und eine "objektive" Wertermittlung anstrebt, fehlt dazu ein Beweisantrag in erster Instanz (vgl. § 99 StPO.). Ein Begründungsmangel in der Bedeutung des § 281 Abs.1 Z.5 StPO. wird damit nicht releviert. Die Behauptung, der Wert der dem Heimo L*** und seiner Lebensgefährtin Tuja C gestohlenen Sachen habe nicht 16.400 S, sondern bloß 11.232 S (bzw. 11.122 S) betragen, weil sich L*** nur in diesem Umfang dem Verfahren angeschlossen hat, übergeht, daß die Privatbeteiligung nur den Schmuck betraf; die gestohlene Armbanduhr war zwischenzeitig zurückgestellt worden (s. S. 120 f., 127, III. Bd.).
Soweit sich schließlich der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mängelrüge unter Erörterung und eigener Würdigung des in der Hauptverhandlung erstellten Gutachtens dagegen wendet, daß kein weiterer Sachverständiger im Rahmen der Prüfung der über ihn angeordneten Maßnahme nach § 23 StGB. beigezogen wurde, fehlt ihm hiezu mangels Antragstellung (siehe § 281 Abs.1 Z.4 StPO.) ebenfalls die Legitimation. Der klare Wortlaut des § 281 Abs.1 Z.5 StPO. zeigt, daß abermals kein Begründungsmangel geltend gemacht wird. In seiner Rechtsrüge verweist der Beschwerdeführer sowohl darauf, daß seine frühere bedingte Entlassung aus der im § 23 StGB. bezeichneten Anstalt gemäß § 54 Abs.1 StGB. schon widerrufen wurde, als auch darauf, daß nunmehr neuerlich eine solche Maßnahme im Urteil angeordnet worden ist. Damit sei die zeitlich früher beschlossene Anordnung nicht nur gegenstandslos im Sinn des § 54 Abs.1 StGB., sondern nach dem Beschwerdebegehren wäre diese auch als nichtig zu erklären und die darauf gegründete Vollzugsanordnung zu widerrufen. Ganz abgesehen davon, daß die frühere Anordnung der Maßnahme nach § 23 StGB kraft Gesetzes gegenstandslos wird, sobald die neuerliche Anordnung rechtskräftig geworden ist (Pallin im WK. RN. 7 zu § 54), bekämpft die Beschwerde damit überhaupt keinen irrigen Strafausspruch im Urteil.
Schließlich ist das Beschwerdevorbringen, daß statt der zeitlich begrenzten (§ 25 Abs.1 StGB.) vorbeugenden Maßnahme nach § 23 StGB. jene nicht befristete nach § 21 Abs.2 StGB. zu verhängen gewesen wäre, nicht zugunsten des Angeklagten erhoben (11 0s 4/77, 12 0s 73/78).
Die Beschwerde bringt damit insgesamt keinen Nichtigkeitsgrund zur gesetzmäßigen Darstellung, weshalb sie gemäß § 285 d Abs.1 Z.1 StPO. in Verbindung mit § 285 a Z.2 StPO. schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten mangels einer die ausnahmsweise Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs für die Erledigung der Berufung (§ 296 StPO.) begründenden Sachentscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde dem zuständigen Oberlandesgericht zugemittelt (RZ. 1970 S. 17 f., 1973 S. 70 u.v.a.).
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