Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Zum Nachlass des am ***** verstorbenen Apothekers Mag. pharm. Eduard H*****, der in seinem Testament vom 27. Jänner 1970 zu einem Viertel seine Ehefrau und zu je drei Achtel seine beiden Söhne zu Erben berufen hatte, erklärten sich die Testamentserben am 25. Jänner 1980 mit diesen Quoten unbedingt zu Erben. Das Erstgericht nahm diese Erbserklärungen am 21. März 1980 an und setzte dem Erbenmachthaber zur Stellung der weiteren Anträge eine Frist von drei Monaten. Am 11. Juli 1980 trug das Erstgericht dem Erbenmachthaber auf, binnen vierzehn Tagen das eidesstättige Vermögensbekenntnis vorzulegen und die Schlussanträge zu stellen. Auf Antrag der Erben bewilligte das Erstgericht am 12. August 1980 eine weitere Frist von drei Monaten. Am 16. Dezember 1980 bewilligte das Erstgericht hiezu eine „letzte Frist“ von einem Monat. Die Erben ersuchten am 19. Jänner 1981 um Gewährung einer weiteren Frist von drei Monaten, weil noch nicht alle Unterlagen, besonders die Todfallsbilanzen der Unternehmen, an welchen der Verstorbene als persönlich haftender Gesellschafter beteiligt war, zur Verfügung stünden. Das Erstgericht bewilligte am 21. April 1981 eine weitere Frist bis 30. November 1981 und am 21. Jänner 1982 eine Fristverlängerung bis 31. Mai 1982, dann am 15. Juni 1982 eine weitere Frist von fünf Monaten, am 11. Mai 1983 eine weitere Frist von drei Monaten, am 12. September 1983 eine weitere Frist von drei Monaten und am 9. Jänner 1984 eine weitere Frist von drei Monaten. Am 4. April 1984 setzte das Erstgericht eine Frist bis 1. Juni 1984 mit dem Beisatz: „Bei fruchtlosem Ablauf wird ein Säumniskurator bestellt werden.“ (ON 53).
Die Anträge der Erben, die Frist zur Vorlage des eidesstättigen Vermögensbekenntnisses und zur Stellung der Schlussanträge bis 30. November 1984 (ON 57) oder um sechs Monate (ON 58) zu verlängern, weil die Todfallsbilanzen noch ausstünden und daher auch die mit Beschluss vom 4. April 1984 angedrohte Bestellung eines Säumniskurators nichts ändern könne, wies das Erstgericht mit Beschluss vom 26. Juni 1984 ab. Es bestellte zur Erstattung und Vorlage des eidesstättigen Vermögensbekenntnisses bis zum 31. August 1984 einen Säumniskurator und trug den Erben auf, diesem alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Das Gericht zweiter Instanz gab dem Rekurs der Erben nicht Folge. Es meinte, der Vorschrift des § 19 Abs 1 AußStrG könne nicht entnommen werden, dass die Bestellung eines Saumsalkurators erst nach vergeblicher Verhängung von Verweisen und Geldstrafen zulässig sei. Die Erben seien in dem bald fünf Jahre anhängigen Verlassenschaftsverfahren schon wiederholt zur Abgabe der Erklärungen aufgefordert worden. Auf das Rekursvorbringen, die Erben hätten an sie ergangene Verfügungen nie unbefolgt gelassen, weil ihnen jeweils eine Verlängerung der Frist zur Vorlage des eidesstättigen Vermögensbekenntnisses und Stellung der Schlussanträge bewilligt war und es könne auch der Säumniskurator nichts unternehmen, solange die ausstehenden Todfallsbilanzen nicht erstellt seien, ging das Gericht zweiter Instanz nicht ein.
Den bestätigenden Beschluss des Rekursgerichts bekämpfen die Erben mit ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs nach § 16 Abs 1 AußStrG wegen offenbarer Gesetzeswidrigkeit der Entscheidung, weil sich aus § 19 Abs 1 Satz 2 AußStrG klar ergebe, dass die Bestellung eines Kurators zur Beendigung der Sache auf Kosten des Saumseligen nur dann stattfinden könne, wenn Verweise, Geld- und Haftstrafen nicht ausreichen, die Befolgung der gerichtlichen Verfügungen durchzusetzen. Die Anwendung der Zwangsmittel setze überhaupt voraus, dass der Befolgung kein Hindernis entgegenstehe.
Die Rechtsmittelwerber zeigen damit aber keinen der nach § 16 Abs 1 AußStrG allein zugelassenen Anfechtungsgründe auf, weil nach ständiger herrschender Rechtsprechung unter der dort gemeinten offenbaren Gesetzeswidrigkeit nur eine Verletzung materiellrechtlicher Bestimmungen, nicht aber eine solche verfahrensrechtlicher Vorschriften verstanden wird (etwa EFSlg 39.811; EFSlg 32.618; EFSlg 42.356 uva), während verfahrensrechtliche Unrichtigkeiten im Rahmen eines auf die Gründe des § 16 Abs 1 AußStrG beschränkten Revisionsrekurses nur wahrgenommen werden können, wenn sie mit Nichtigkeit bedroht sind (EFSlg 32.602; EFSlg 42.357 ua). Da die Bestimmung des § 19 AußStrG ausschließlich der zwangsweisen Durchsetzung von gerichtlichen Verfügungen dient, liegt eine verfahrensrechtliche und keine materiellrechtliche Bestimmung vor. Eine allfällige Verletzung der gesetzlichen Anordnung des § 19 AußStrG unterliegt daher nicht der Anfechtung iSd § 16 Abs 1 AußStrG (EFSlg 37.387).
Eine Nichtigkeit der angefochtenen Entscheidung ist weder geltend gemacht noch erkennbar.
Das nicht auf einen zugelassenen Anfechtungsgrund gestützte Rechtsmittel ist vielmehr zurückzuweisen.
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