Spruch:
Der Nichtigkeitsbeschwerde des öffentlichen Anklägers wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, insoweit als das Erstgericht die Annahme einer Qualifikation des dem Angeklagten Peter A im Schuldspruch Punkt A) I) zur Last liegenden Diebstahls nach § 129 Z. 1 StGB.
ablehnte und demgemäß in dem diesen Angeklagten betreffenden Strafausspruch aufgehoben und nach § 288 Abs. 2 Z. 3 StPO. in der Sache selbst wie folgt erkannt:
Peter A hat den ihm zu Punkt A) I) des Schuldspruchs zur Last liegenden Diebstahl durch Einbruch in ein Transportmittel und hiedurch das Verbrechen des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1, Abs. 2 Z. 1, 129 Z. 1 StGB. begangen und wird hiefür nach § 129 StGB. unter Anwendung der §§ 11 JGG., 41 StGB. zu einer Freiheitsstrafe von drei Wochen verurteilt.
Gemäß § 43 Abs. 1 StGB. wird die Strafe für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten Peter A auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Der am 8.Oktober 1968 geborene, sohin jugendliche Angeklagte Peter A wurde mit dem angefochtenen Urteil, das in Ansehung des Mitverurteilten Jugendlichen Manfred B in Rechtskraft erwachsen ist, des Vergehens des Diebstahls nach § 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 StGB. schuldig erkannt (Punkt A) I).
Den Urteilsfeststellungen nach trieben sich die beiden Jugendlichen am 10.April 1984 unweit des Kinderheimes Wien-Hohe Warte auf einem Parkplatz herum, wobei Manfred B beschloß, einen dort geparkten LKW. nach Einschlagen einer Seitenscheibe nach brauchbaren Gegenständen und Bargeld zu durchsuchen. Er informierte hievon Peter A, der (zunächst) ein derartiges Vorgehen entschieden ablehnte und seinen Weg fortsetzte. Manfred B blieb hingegen bei dem Fahrzeug, zertrümmerte eine Seitenscheibe und stieg in das Fahrzeug ein. Daraufhin kehrte Peter A, der das Splittern der Scheibe gehört hatte, in Umkehr seines ursprünglichen Vorhabens zurück und setzte sich ebenfalls in das Fahrzeug. Daraus stahl er gemeinsam mit B eine Kleinbildkamera und Elektromaterial im Gesamtwert von ca. 300 S. In rechtlicher Beziehung nahm das Erstgericht die Einbruchsqualifikation nach § 129 Z. 1 StGB. lediglich in Ansehung des Angeklagten Manfred B, nicht aber des Angeklagten Peter A als gegeben an.
Rechtliche Beurteilung
Gegen die Ablehnung der Qualifikation des § 129 Z. 1 StGB. beim Angeklagten A richtet sich die auf den Nichtigkeitsgrund der Z. 10 des § 281 Abs. 1 StPO. gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft.
Diese ist begründet.
Bei Beteiligung an einem nach § 129 (hier Z. 1) StGB. qualifizierten Diebstahl ist die Qualifikation jedem an der Tat Beteiligten (§ 12 StGB.) zuzurechnen, sofern er nur im Zeitpunkt seines Beitrags in Kenntnis der die Qualifikation begründenden Umstände ist (LSK. 1977/141, Leukauf-Steininger 2
RN. 77 zu § 127 StGB. und die dort zitierte Judikatur). Dies traf nach den erstgerichtlichen Feststellungen im vorliegenden Fall zu, in welchem der Angeklagte A zeitlich zwar nach dem vom Angeklagten B vorgenommenen Einbrechen, jedoch noch vor Vollendung des Diebstahls und in Kenntnis der qualifizierenden Tatmodalitäten an der Sachwegnahme unmittelbar mitwirkte. Daß er vorher jede Beteiligung an der Tat ablehnte, seinen Vorsatz jedoch hernach änderte, ist bedeutungslos.
Demzufolge war in Stattgebung der Beschwerde der Staatsanwaltschaft der dem Peter A zur Last fallende Diebstahl (ebenfalls) nach § 129 Z. 1 StGB. zu qualifizieren.
Bei der hiedurch erforderlich gewordenen Straf(neu)bemessung waren erschwerend die mehrfache Tatqualifikation und mildernd das schon vor dem Schöffengericht abgelegte Geständnis, der bisher untadelige Wandel und die minder günstigen Erziehungsverhältnisse, sowie die Verleitung durch B.
Das im Spruch genannte Strafmaß - geringfügig über dem vom Schöffengericht ausgemessenen liegend - ist tat- und tätergerecht, die bedingte Strafnachsicht im wesentlichen auf Grund der dazu schon vom Erstgericht angeführten Umstände zu gewähren.
Eine (bedingte) Geldstrafe (§ 37 StGB.), deren Tagessatz im Hinblick auf die Arbeitslosigkeit des Angeklagten im unteren Bereich ausgemessen werden müßte, hätte bei dem Angeklagten wegen ihrer geringen Effizienz nicht die nötige rückfallhindernde Wirkung.
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