OGH 6Ob15/84

OGH6Ob15/8429.11.1984

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Resch, Dr. Schobel, Dr. Riedler und Dr. Schlosser als Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 17. Juli 1983 verstorbenen Rudolf S*****, infolge Revisionsrekurses der erbserklärten Erben Kreszentia S*****, Johann M*****, Hermine K*****, Johann G*****, Adolf G***** und Sophie W*****, alle vertreten durch Dr. Othmar Reiterlehner, öffentlicher Notar in Graz, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 24. Mai 1984, GZ 1 R 161/84-63, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Voitsberg vom 27. Februar 1984, GZ 1 A 149/83-50, teilweise bestätigt und teilweise aufgehoben wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Erstgericht hat mit seinem Beschluss vom 27. 2. 1984, ON 50, unter Punkt 1. die aus dem Titel des Gesetzes abgegebenen bedingten Erbserklärungen der erblasserischen Geschwister Johann S*****, Kreszentia S*****, Maria O***** und Kilian S***** zu je einem Sechstel, der erblasserischen Nichten und Neffen Sophie W*****, Hermine K*****, Heinrich G*****, Adolf G***** und Johann G***** zu je 1/30 und des erblasserischen Großneffen Johann M***** zu 1/12 zu Gericht angenommen, unter Punkt 2. die vom erblasserischen Großneffen Adolf S***** am 2. 2. 1984 aufgrund des mündlichen Testaments vom Oktober 1982 zum gesamten Nachlass abgegebene bedingte Erbserklärung zurückgewiesen und unter Punkt 3. die Erbhofeigenschaft des in den Nachlass fallenden landwirtschaftlichen Betriebs EZ ***** KG ***** festgestellt (erster Halbsatz) und den erblasserischen Bruder Killian S***** gemäß § 3 Abs 2 Z 3 AnerbenG zum Anerben bestimmt (zweiter Halbsatz).

Das Rekursgericht bestätigte den Punkt 2. und 3. erster Halbsatz des erstgerichtlichen Beschlusses, der hinsichtlich seines Punktes 1. unangefochten geblieben war, hob den erstgerichtlichen Beschluss hinsichtlich des Punktes 3. zweiter Halbsatz auf und verwies in diesem Umfang die Verlassenschaftssache an das Erstgericht zurück.

Lediglich den den erstgerichtlichen Beschluss in seinem Punkt 3. erster Halbsatz bestätigenden Teil der rekursgerichtlichen Entscheidung bekämpfen die erbserklärten Erben Kreszentia S*****, Johann M*****, Hermine K*****, Johann G*****, Adolf G***** und Sophie W***** mit Revisionsrekurs.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist unzulässig.

Die Rechtsmittelwerber gehen selbst zutreffend davon aus, dass es sich bei ihrem Rechtsmittel um einen außerordentlichen Revisionsrekurs iSd § 16 Abs 1 AußStrG handelt. Dieser ist daher nur aus den in dieser Bestimmung genannten Anfechtungsgründen zulässig.

Die Rechtsmittelwerber machen Nichtigkeit geltend und erblicken diese darin, dass das Rekursgericht auf ihr Rekursvorbringen, wonach der Erblasser durch seine letztwillige Verfügung zumindest stillschweigend zum Ausdruck habe bringen wollen, dass die Anwendung des Anerbengesetzes auf die Erbteilung ausgeschlossen sein solle, nicht behandelt habe.

Damit wird aber nicht eine Nichtigkeit des Verfahrens aufgezeigt. Diese Rüge ist vielmehr dahin zu verstehen, das Rekursgericht habe eine ihm mögliche rechtliche Beurteilung, nämlich die Auslegung der letztwilligen Verfügung des Erblassers unterlassen. Dies gehört aber in den Bereich der rechtlichen Beurteilung. Ein Anfechtungsgrund iSd § 16 Abs 1 AußStrG kann im Rahmen der rechtlichen Beurteilung nur durch eine offenbare Gesetzwidrigkeit begründet werden. Eine solche liegt vor, wenn ein Fall im Gesetz ausdrücklich und so klar gelöst ist, dass kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann und trotzdem eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wurde (SZ 39/103; JBl 1975, 661; MietSlg 32.747 uva). Solches ist hier nicht gegeben. Zwar ist richtig, dass das Rekursgericht nichts darüber ausgeführt hat, wie die im Akt befindliche letztwillige Verfügung auszulegen ist. Die Unterlassung dieser rechtlichen Beurteilung muss aber im Zusammenhang damit gesehen werden, dass das Rekursgericht das Anerbengesetz für anwendbar erachtet hat, weil sonst seine Entscheidung zu Punkt 3. des erstgerichtlichen Beschlusses nicht sinnvoll wäre. Es unterstellte also - ob es dabei, ohne es auszuführen, auf die letztwillige Verfügung Bedacht nahm, kann dahingestellt bleiben - die Anwendbarkeit des Anerbengesetzes. Diese Frage könnte im Rahmen eines Revisionsrekurses gemäß § 16 Abs 1 AußStrG nur geltend gemacht werden, wenn dargetan würde, dass die Anwendung des Anerbengesetzes wegen der vorhandenen letztwilligen Verfügung offenbar gesetzwidrig im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung wäre. Abgesehen davon, dass dieser Nachweis im Revisionsrekurs gar nicht versucht wird, kann, wenn der Ausschluss des Anerbengesetzes durch den Erblasser nicht expressis verbis angeordnet wurde, sondern sich durch Auslegung anderer Anordnungen in der letztwilligen Verfügung ergeben soll, keine offenbare Gesetzwidrigkeit im genannten Sinne vorliegen, weil diesbezüglich keine gesetzlichen Regelungen in der oben aufgezeigten Art, sondern kasuistische und unklare Bestimmungen vorliegen (vgl Ehrenzweig/Kralik, Erbrecht3 377). Mangels eines gesetzlichen Anfechtungsgrundes war daher der Revisionsrekurs zurückzuweisen.

Angemerkt sei noch, dass diese den Revisionsrekurs zurückweisende Entscheidung ungeachtet des Umstandes, dass der angefochtene Beschluss des Rekursgerichts nicht allen Verfahrensbeteiligten zugestellt wurde, getroffen werden konnte, weil auch ein allfälliges Rechtsmittel jener Personen, denen noch nicht zugestellt wurde, an der Unzulässigkeit des vorliegenden Rechtsmittels nichts ändern könnte.

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