Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Alfred A wurde des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 Z. 1 und 2, 130 (letzter Fall) und 15 StGB schuldig erkannt. Ihm liegt zur Last, im April und Mai 1984 in Wien gewerbsmäßig durch Einbruch und Einsteigen sowie durch Aufbrechen von Behältnissen Bargeld, Zigaretten, Lebensmittel etc. im Gesamtwert von ca. 15.000 S gestohlen sowie Bargeld und andere verwertbare Sachen zu stehlen getrachtet zu haben.
Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte aus § 281 Abs. 1 Z. 5,
10
und 11 StPO.
In seiner Mängelrüge bringt er gegen die Annahme der Gewerbsmäßigkeit der Diebstähle (§ 130 StGB) vor, daß aus seiner Verantwortung, er hätte aus dem Erlös der Diebstähle seine Schulden bezahlen wollen (S. 142), nicht auf seine Absicht geschlossen werden könne, sich durch die wiederholte Begehung der Diebstähle eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Damit bekämpft der Beschwerdeführer aber lediglich unzulässig die erstrichterliche Beweiswürdigung, die aus seiner Verantwortung im Zusammenhalt mit seinen finanziellen Verhältnissen und den aufeinanderfolgenden Diebszügen seine Absicht, sich eine fortlaufende Einnahmsquelle zu erschließen, ableitete.
Wofür die solcherart erzielten Einkünfte verwendet werden sollten, ist für die Frage der Gewerbsmäßigkeit unentscheidend (LSK 1977/8). Die Rechtsrüge nach § 281 Abs. 1 Z. 10 StPO entspricht nicht dem Gesetz, weil sie die vorhin angeführte, ausdrücklich festgestellte Absicht des Angeklagten übergeht.
Rechtliche Beurteilung
Unbegründet ist die Beschwerde nach § 281 Abs. 1 Z. 11 StPO, womit die Anrechnung der Haft vom 11.Mai 1984, 12.00 Uhr, bis zum 12.Mai 1984, 12.00 Uhr, gemäß § 38 StGB auf die Strafe begehrt wird. In dieser Zeit befand sich der Angeklagte zur Verbüßung von Ersatzarreststrafen in Verwaltungsstrafhaft (S. 5 und S. 7). Auf diese Zeitspanne trifft somit keiner der beiden Fälle des § 38 StGB zu.
Der Angeklagte wurde nach dem höheren Strafsatz des § 130 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Als erschwerend fielen ins Gewicht die einschlägigen gravierenden Vorstrafen sowie die Faktenmehrheit, mildernd waren demgegenüber das umfassende und reumütige Geständnis sowie die Tatsache, daß es teilweise beim Versuch geblieben ist.
Der Angeklagte beruft wegen Strafermäßigung.
Mit der Schlußpassage des Urteils, daß sich die relativ geringe Schuldeinsicht des Angeklagten darin zeige, daß er sich auf seine Schulden und seine Arbeitslosigkeit ausreden und seine strafbaren Handlungen damit entschuldigen wollte, hat der Gerichtshof offenkundig nicht den Wert des uneingeschränkt als mildernd angeführten Geständnisses verkürzt, sondern nur die fehlende Milderung nach § 34 Z. 10 StGB dargetan. Diesen Milderungsgrund reklamiert der Berufungswerber allein schon deshalb zu Unrecht, weil er sich in keiner drückenden Notlage befand, lediglich der von ihm gewünschte Lebensstandard schien gefährdet.
Sicherlich ist die erste der beiden einschlägigen Vorstrafen (Diebstahl nach § 127 StGB: Geldstrafe zu 30 Tagessätzen) nicht gravierend, erschwerend ist sie aber dennoch (§ 33 Z. 2 StGB). Als weiterer Erschwerungsgrund kommt die vom Erstgericht nicht genannte mehrfache Tatqualifikation hinzu.
Angesichts der so korrigierten Strafzumessungsgründe ist das vom Schöffengericht gefundene Strafmaß, welches nur ein Fünftel der gesetzlichen Höchststrafe (siehe oben) erreicht, nicht reduktionsfähig.
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