OGH 7Ob1523/84

OGH7Ob1523/8415.11.1984

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Flick als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Petrasch, Dr. Wurz, Dr. Warta und Dr. Egermann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Günther M*****, vertreten durch Dr. Ulrich Brachtel, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Danuta M*****, vertreten durch Dr. Helene Klaar, Rechtsanwältin in Wien, wegen Herabsetzung einer Unterhaltsleistung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 4. Juli 1984, GZ 44 R 1028/84‑44, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1984:0070OB01523.840.1115.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Alle in der außerordentlichen Revision aufgeworfenen Fragen betreffen die in der Revision unanfechtbare Bemessung des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs. Das gilt auch für die als erheblich bezeichnete Frage des Verfahrensrechts, inwieweit das Berufungsgericht Tatsachen berücksichtigen hätte müssen, die ihm aus früheren familienrechtlichen Streitigkeiten bekannt sein mussten. Durch § 502 Abs 2 Z 1 ZPO wird die Anfechtung der Entscheidung zweiter Instanz nach dem Punkt I des Judikates 60 neu = SZ 27/177 auch insoweit ausgeschlossen, als sie das Verfahren zur Bemessung der gesetzlichen Unterhaltsansprüche zum Gegenstand haben. Nur die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen der Unterhaltsbemessung wären revisibel (vgl besonders SZ 49/68 aE ua). Ein Streit über die Auslegung des Vergleichs besteht hier nicht. Alle Fragen der Anspannungstheorie betreffen wieder den Bemessungskomplex (SZ 53/54 ua).

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