European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1984:0070OB01523.840.1115.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Alle in der außerordentlichen Revision aufgeworfenen Fragen betreffen die in der Revision unanfechtbare Bemessung des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs. Das gilt auch für die als erheblich bezeichnete Frage des Verfahrensrechts, inwieweit das Berufungsgericht Tatsachen berücksichtigen hätte müssen, die ihm aus früheren familienrechtlichen Streitigkeiten bekannt sein mussten. Durch § 502 Abs 2 Z 1 ZPO wird die Anfechtung der Entscheidung zweiter Instanz nach dem Punkt I des Judikates 60 neu = SZ 27/177 auch insoweit ausgeschlossen, als sie das Verfahren zur Bemessung der gesetzlichen Unterhaltsansprüche zum Gegenstand haben. Nur die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen der Unterhaltsbemessung wären revisibel (vgl besonders SZ 49/68 aE ua). Ein Streit über die Auslegung des Vergleichs besteht hier nicht. Alle Fragen der Anspannungstheorie betreffen wieder den Bemessungskomplex (SZ 53/54 ua).
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