OGH 9Os157/84

OGH9Os157/8413.11.1984

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. November 1984 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Obauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Steininger, Dr.Horak (Berichterstatter), Dr.Reisenleitner und Dr.Felzmann als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Schiller als Schriftführerin in der Strafsache gegen Herbert A wegen des Vergehens des schweren Diebstahls nach §§ 127 Abs 1 und 2 Z 3, 128 Abs 1 Z 4 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 13.Juni 1984, GZ 3 c Vr 3862/84-20, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Bassler und des Verteidigers Dr.Margarethe Scheed-Wiesenwasser jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das oben bezeichnete Urteil, mit dem er des Vergehens des schweren Diebstahls nach §§ 127 Abs 1, Abs 2 Z 3, 128 Abs 1 Z 4 StGB und des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB schuldig erkannt worden war, hat der Oberste Gerichtshof bereits mit dem in nichtöffentlicher Sitzung gefaßten Beschluß am 23.Oktober 1984, GZ 9 0s 157/84-6, dem der maßgebende Sachverhalt zu entnehmen ist, zurückgewiesen.

Beim Gerichtstag war also nur mehr über die Berufung des Angeklagten zu entscheiden.

Das Erstgericht wertete bei der Strafbemessung als erschwerend die über die Voraussetzungen des § 39 StGB noch hinausreichenden einschlägigen Vorverurteilungen, den raschen Rückfall, das Zusammentreffen von Delikten und deren wiederholte Begehung, zog als mildernd das überwiegende Geständnis des Angeklagten und die teilweise Sicherstellung der Beute in Betracht und verhängte über ihn gemäß §§ 28 Abs 1, 128 Abs 1 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Jahren.

Die Berufung des Angeklagten, mit der er Strafherabsetzung anstrebt, ist nicht begründet.

Von einer drückenden Notlage im Sinne des § 34 Z 10 StGB kann nach den Akten vorliegend keine Rede sein, zumal der Angeklagte eines der gestohlenen Geräte in seinen eigenen PKW einbaute und die Schulden aus dem Kaffeehausbetrieb seiner Gattin von seiner Mutter abgestattet werden.

Die schöffengerichtlichen Strafzumessungsgründe bedürfen mithin keiner nennenswerten Korrektur. Geht man aber davon aus und legt man namentlich den zahlreichen (und zwar sämtlichen: LSK 1976/6) einschlägigen Vorstrafen und dem raschen Rückfall des Angeklagten die gebührende Bedeutung bei, dann erweist sich die vom Erstgericht gefundene Unrechtsfolge - bei einem (ohne Anwendung des § 39 StGB) bis zu drei Jahren reichenden Strafsatz - als keineswegs überhöht und sonach einer Reduktion unzugänglich.

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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