OGH 6Ob681/84

OGH6Ob681/848.11.1984

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Resch, Dr. Schobel, Dr. Riedler und Dr. Schlosser als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj F*****, geboren am *****, infolge Revisionsrekurses des ehelichen Vaters F*****, geborener A*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 4. September 1984, GZ 44 R 3494/84‑80, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Floridsdorf vom 18. April 1984, GZ 1 P 319/81‑70, abgeändert wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1984:0060OB00681.840.1108.000

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

F***** geborener A***** ist ehelicher Vater des 17‑jährigen F*****; die Ehe der Eltern ist geschieden. Das Erstgericht erhöhte in Ergänzung einer schon in Teilrechtskraft erwachsenen Bemessung die monatliche Unterhaltsverpflichtung des Vaters für die Zeit vom 28. 1. 1983 bis 3. 7. 1983 auf (insgesamt) 3.500 S und ab 4. 7. 1983 auf (zusammen) 3.000 S. Es führte aus, neben dem monatlichen Durchschnittsbedarf des Minderjährigen von 2.920 S sei noch das Schulgeld von 1.790 S (1982/83) bzw 1.880 S (1983/84) als Sonderbedarf zu berücksichtigen. Mit den ihm auferlegten Unterhaltsbeträgen sei jedoch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Vaters, dessen Monatsdurchschnittsnettoeinkommen 13.429,90 S betrage und der ab 4. 7. 1983 für seine nicht berufstätige Ehegattin zu sorgen habe, voll ausgeschöpft.

Das Gericht zweiter Instanz erhöhte in Stattgebung des Rekurses der Mutter die monatliche Unterhaltsverpflichtung des Vaters für den Zeitraum vom 28. 1. 1983 bis 19. 3. 1984 auf 3.740 S und ab 20. 3. 1984 auf 4.000 S. Den Vater verwies es mit seinem Rekurs auf diese Entscheidung. Es begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, das Erstgericht habe auf den Sonderbedarf nicht ausreichend Bedacht genommen. Mit dem ihm noch verbleibenden Einkommen von monatlich 9.449 S könne der Vater für sich und seine Ehegattin das Auslangen finden. Eine weitere Erhöhung der Unterhaltsverpflichtung bis einschließlich 19. 3. 1984 sei deshalb nicht möglich, weil die Mutter in ihrem Rekurs ON 48 eine Anhebung auf lediglich 3.740 S im Monat begehrt habe. Erst am 20. 3. 1984 habe sie einen weiteren Unterhaltserhöhungsantrag gestellt.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diesen Beschluss erhobene Revisionsrekurs des Vaters ist unzulässig.

Die Zulässigkeit des Rechtsmittels hängt von der Frage ab, ob bloß die Bemessung oder der Grund des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs Gegenstand des bekämpften Beschlusses ist. § 14 Abs 2 AußStrG schließt jeden weiteren Rechtszug gegen eine Entscheidung des Rekursgerichts über die Bemessung des gesetzlichen Unterhalts aus. Was zur Bemessungsfrage zählt, ist im Sinne des Jud 60 neu (= SZ 27/177) zu beurteilen. Ob und inwieweit die angefochtene Entscheidung die Unterhaltsbemessung betrifft, ist dem Inhalt der Entscheidung zu entnehmen. Aus dem Inhalt des Rechtsmittels ist abzuleiten, inwieweit zum Bemessungskomplex gehörige Fragen bekämpft werden. Zu diesem gehören die Beurteilung der Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten, der zur Deckung der Bedürfnisse vorhandenen Mittel und der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen.

Der Rechtsmittelwerber beschränkt sich in seinem Revisionsrekurs auf die Behauptung, er sei außer Stande, bei einem monatlichen Nettoeinkommen von 11.000 S den von den beiden Vorinstanzen erhöhten Unterhalt zu leisten, weil sich allein die Kosten für Miete, Beheizung und elektrischen Strom auf monatlich 4.000 S beliefen und seine Ehegattin arbeitsunfähig sei. Diese Ausführungen berühren ausschließlich die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen und sind somit zur Gänze dem Bemessungskomplex zuzurechnen. Daran würde sich auch nichts ändern, wenn man in Rechnung stellt, dass der erhöhte Sonderbedarf des Minderjährigen Schulkosten betrifft und damit in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ermöglichung einer Berufsausbildung steht, bei welcher nicht mehr allein Bemessungsfragen zu lösen sind. Es geht nämlich nicht um die Berufswahl des Minderjährigen gegen den Willen des Vaters, weil dieser gar nicht behauptet hat, dass er sich dem Besuch der Schule für Datenverarbeitungs‑Kaufleute durch seinen Sohn widersetze. Es geht ihm lediglich darum, dass er die erhöhten Unterhaltsbeträge nicht zu bestreiten imstande sei. Damit wirft er aber bloß die Frage seiner Leistungsfähigkeit auf, die in dritter Instanz nicht mehr überprüft werden kann. Gleiches gilt für seine Forderung, die Mutter müsse den Unterhalt des Minderjährigen insbesondere angesichts seines Sonderbedarfs mittragen. In welchem Ausmaß der Unterhalt festzusetzen ist, um das Kind an den voneinander abweichenden Lebensverhältnissen beider Elternteile angemessen teilnehmen zu lassen und hiebei der (von den Bemessungsinstanzen entwickelte) Grundsatz, dass eine Mitalimentierung der Mutter vermieden werden soll, entsprechende Berücksichtigung gefunden hat, ist nämlich gleichfalls Bemessungsfrage (EFSlg 34.991 ua).

Da demnach sämtliche Ausführungen des Rechtsmittelwerbers ausschließlich der Bekämpfung der von den Vorinstanzen unternommenen Bemessung des gesetzlichen Unterhalts gewidmet sind, erweist sich der Revisionsrekurs gemäß § 14 Abs 2 AußStrG als unzulässig.

Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.

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