European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1984:0070OB00669.840.1108.000
Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Antrag des Beklagten auf Zuspruch von Kosten für das Revisionsverfahren wird abgewiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger wurde am 25. 7. 1976 von Christa Maria L***** geboren. Die gesetzliche Vermutungsfrist für die Zeugung dauerte daher vom 27. 9. 1975 bis zum 27. 1. 1976. Christa L***** war mit Karl L***** verheiratet. Diese Ehe wurde mit Urteil des Landesgerichts Linz vom 2. 3. 1976 geschieden. Zu 2 Cg 22/79 des Landesgerichts Linz brachte die Staatsanwaltschaft Linz gegen den nunmehrigen Kläger eine Klage auf Feststellung dahin ein, dass Karl L***** nicht sein Vater sei. Mit rechtskräftigem Urteil vom 10. 3. 1980, 2 Cg 22/79‑17 (bestätigt durch Urteil des Oberlandesgerichts Linz vom 28. 5. 1980, 3 R 69/80‑21), gab das Landesgericht Linz dieser Klage statt. Aufgrund eingeholter Gutachten sowie der Aussagen der Kindesmutter und des nunmehrigen Beklagten wurde in diesem Verfahren festgestellt, dass die Mutter und der nunmehrige Beklagte ab Juli 1975 und sodann ab Oktober 1975 regelmäßig geschlechtlich miteinander verkehrt haben. Der Beklagte ist mit hoher Wahrscheinlichkeit (98 %) der leibliche Vater des nunmehrigen Klägers. Hingegen ist Karl L***** nicht der natürliche Vater des Klägers. In diesem Verfahren hat der nunmehrige Beklagte seine Bereitschaft zur Anerkennung seiner Vaterschaft gegenüber dem Kläger ausgedrückt.
Im vorliegenden Verfahren haben die Vorinstanzen übereinstimmend die außereheliche Vaterschaft des Beklagten zum Kläger festgestellt. Hiebei haben sie dieselben Feststellungen getroffen, wie das Landesgericht Linz im Vorverfahren.
Rechtliche Beurteilung
Die von dem für den Beklagten bestellten Prozesskurator wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens erhobene Revision ist nicht gerechtfertigt.
Die bereits vom Berufungsgericht richtig gelöste Frage des anzuwendenden Rechts wird in der Revision nicht bekämpft.
Der Rechtsmittelwerber erblickt eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens insbesondere darin, dass der Beklagte nicht als Partei vernommen worden ist. Das Erstgericht hat jedoch umfangreiche Erhebungen über den Aufenthalt des Beklagten vorgenommen und ist hiebei zu dem Ergebnis gelangt, dass dieser nicht festgestellt werden kann, weshalb eine Ladung des Beklagten zur Parteienvernehmung bzw seine Einvernahme durch ein Gericht im Iran nicht möglich sei. Auch der Rechtsmittelwerber kann über den Aufenthalt des Beklagten keine Angaben machen. Es ist daher nicht ersichtlich, auf welche Weise eine Einvernahme des Beklagten möglich gewesen wäre. Das Unterlassen unmöglicher Beweisaufnahmen kann aber keinen Verfahrensmangel begründen.
Einen weiteren Verfahrensmangel erblickt der Rechtsmittelwerber in der Nichteinholung eines erbbiologisch‑anthropologischen Gutachtens. Auch diesbezüglich ist jedoch auf die obigen Ausführungen zu verweisen. Die Einholung eines solchen Gutachtens ohne Einbeziehung des Beklagten wäre sinnlos gewesen. Schließlich kann aber der Oberste Gerichtshof auch im Abstammungsverfahren nicht überprüfen, ob die vorliegenden Beweisergebnisse ausreichen, ober ob Kontrollbeweise notwendig sind (6 Ob 508/84, 7 Ob 682/83 ua).
Zutreffend hat im Übrigen das Berufungsgericht auch darauf verwiesen, dass im Allgemeinen die Ergebnisse eines blutgruppenserologischen Gutachtens nicht durch ein erbbiologisch‑antrhopologisches Gutachten widerlegt werden können, weil beim erbbiologisch‑anthropologischen Gutachten das Ergebnis auf einen positiven Beweis der Vaterschaft, dagegen niemals auf den Nachweis der Nichtvaterschaft gerichtet ist (EFSlg 40.824, 40.825 ua).
Die behaupteten Verfahrensverstöße liegen daher nicht vor.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO. Infolge Obsiegens hätte der Kläger Anspruch auf Ersatz sämtlicher Prozesskosten, doch hat er sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.
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