OGH 7Ob670/84

OGH7Ob670/848.11.1984

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Wurz, Dr. Petrasch, Dr. Warta und Dr. Egermann als Richter in der Pflegschaftssache des mj R***** P*****, geboren am ***** 1968, infolge Revisionsrekurses des ehelichen Vaters Dr. F***** P*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 1. August 1984, GZ 43 R 841/84‑173, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Döbling vom 22. Mai 1984, GZ 3 P 153/71‑169, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1984:0070OB00670.840.1108.000

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

 

Begründung:

Der am ***** 1968 geborene minderjährige R***** P***** entstammt der Ehe des Dr. F***** P***** mit G***** W*****. Die Ehe der Eltern ist geschieden. Der Minderjährige R***** verblieb bei der Mutter. Dem Vater wurde eine monatliche Unterhaltszahlung für diesen Minderjährigen von 2.500 S auferlegt.

Mit dem vorliegenden Antrag begehrt der Vater eine Herabsetzung des Unterhalts auf monatlich 2.000 S mit der Begründung, der Minderjährige halte sich etwa zwei Monate während des Jahres bei seiner Großmutter auf und werde während dieser Zeit von dieser verpflegt, weshalb es nicht gerechtfertigt sei, dem Vater einen der Höhe nach auf das gesamte Jahr abgestellten Unterhalt aufzuerlegen.

Die Vorinstanzen haben übereinstimmend den Antrag des Vaters abgewiesen. Sie stellten fest, dass sich der Minderjährige seit der Antragstellung etwa eineinhalb Wochen im August 1983, zweimal über ein Wochenende im September 1983, drei bis vier Tage im Oktober 1983 sowie vom 28. 12. 1983 bis etwa 4. 1. 1984 und schließlich vom 21. 4. bis 25. 4. 1984 bei der väterlichen Großmutter befunden hat, wo er von dieser verpflegt wurde. Rechtlich vertraten sie den Standpunkt, derartige kurzfristige Aufenthalte bei einem Dritten rechtfertigen nicht eine Herabsetzung des dem Unterhaltspflichtigen auferlegten Unterhalts.

Rechtliche Beurteilung

Der vom Vater gegen den Beschluss des Rekursgerichts erhobene Revisionsrekurs ist nicht zulässig.

Der Rechtsmittelwerber macht ausschließlich Verfahrensverstöße mit der Begründung geltend, das Rekursgericht habe von ihm im Rekurs behauptete Neuerungen nicht berücksichtigt.

Da die Beurteilung verfahrensrechtlicher Voraussetzungen nicht zur Unterhaltsbemessung gehört, unterliegt die Geltendmachung angeblicher Verfahrensmängel nicht dem Rechtsmittelausschluss des § 14 AußStrG (RZ 1968, 137, EvBl 1969/168 ua). Da jedoch übereinstimmende Entscheidungen der Vorinstanzen vorliegen, wäre, ungeachtet der Nichtanwendbarkeit des § 14 AußStrG, gemäß § 16 AußStrG ein weiterer Rechtszug nur wegen Nichtigkeit, Aktenwidrigkeit oder offenbarer Gesetzwidrigkeit zulässig. Einfache Verfahrensverstöße begründen im allgemeinen die Zulässigkeit eines außerordentlichen Revisionsrekurses nicht. Dies wäre nur dann der Fall, wenn es sich um einen Verfahrensverstoß handelt, dem wegen seiner Schwere die Bedeutung einer Nichtigkeit zukommt. Davon kann im vorliegenden Fall schon deshalb keine Rede sein, weil in Wahrheit im Revisionsrekurs über die vom Erstgericht festgestellten Zeiten, in denen sich der Minderjährige bei der väterlichen Großmutter befunden hat, hinaus, bis zur Entscheidung erster Instanz lediglich ein weiteres Wochenende und drei Tage zu Weihnachten behauptet werden. Mit der Behauptung dreier weiterer Tage in den Weihnachtsferien werden die erstgerichtlichen Feststellungen bekämpft, die von den bereits im Herabsetzungsantrag gemachten Angaben (S 459 dA) abweichen. Gegenüber dem Herabsetzungsantrag stellt daher diese Behauptung keine Neuerung dar. Untergerichtliche Tatsachenfeststellungen sind aber kein Gegenstand einer Anfechtung nach § 16 AußStrG. Derart geringfügige Zeiträume wie ein weiteres Wochenende können überdies bei der Beurteilung der Unterhaltspflicht für ein ganzes Jahr keinerlei Rolle spielen. Die im Rekurs darüber hinaus behaupteten weiteren Zeiten, während der der Minderjährige bei seiner Großmutter gewesen sein soll, beziehen sich auf einen Zeitraum, der nach der Entscheidung erster Instanz lag. Neue Tatsachen, die erst nach der Beschlussfassung der ersten Instanz eingetreten sind, können bei der Entscheidung über den Revisionsrekurs nicht berücksichtigt werden (JBl 1961, 367, EFSlg 34.969 ua – über die grundsätzliche Unzulässigkeit von Neuerungen in einem außerordentlichen Revisionsrekurs; siehe auch EFSlg 35.039).

Dem vom Revisionsrekurs behaupteten Verfahrensmangel kann daher keinesfalls die Schwere einer Nichtigkeit zugebilligt werden.

Inwieweit einzelne Abwesenheiten des Minderjährigen von seiner Mutter eine Reduktion des Unterhalts des Vaters rechtfertigen könnten, ist dagegen eine reine Bemessungsfrage, bezüglich derer dem Obersten Gerichtshof eine Überprüfung nach § 14 AußStrG nicht zukommt.

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