OGH 6Ob678/84

OGH6Ob678/8424.10.1984

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Resch, Dr. Schobel, Dr. Riedler und Dr. Schlosser als Richter in der Pflegschaftssache der mj Susanne‑Marie S*****, infolge Rekurses des ehelichen Vaters Josef Eduard S*****, vertreten durch Dr. Harry Zamponi und Dr. Josef Weixelbaum, Rechtsanwälte in Linz, gegen den Beschluss des Kreisgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 22. Juni 1984, GZ R 356/84‑10, womit der Rekurs des ehelichen Vaters gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Haag vom 11. Mai 1984, GZ P 38/84‑4, als unzulässig zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1984:0060OB00678.840.1024.000

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Die sechsjährige österreichische Staatsbürgerin Susanne‑Marie S***** ist das eheliche Kind des Josef und der Annemarie S*****.

Am 26. 4.1984 beantragte die Mutter, ihr die elterlichen Rechte allein zuzuerkennen und den Vater zu einer monatlichen Unterhaltszahlung von 4.500 S zu verpflichten. Sie brachte vor, sie habe mit der Minderjährigen am 19. 4. 1984 die Ehewohnung verlassen, da es zu Auseinandersetzungen mit dem Vater gekommen sei. Sie beabsichtigte, nicht mehr zurückzukehren, werde bei ihren Eltern in England bleiben und die Minderjährige in England zur Schule schicken. Der Vater sei aufgrund des Betriebsumfanges in der Lage einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von 4.500 S zu leisten.

Bei seiner Vernehmung am 11. 5. 1984 stimmte der Vater einer Unterhaltsfestsetzung von 4.500 S für die minderjährige Susanne zu. Einer Zuteilung der elterlichen Rechte an die Mutter trat er entgegen, da von einer endgültigen Trennung der Eltern zumindest zum damaligen Zeitpunkt noch nicht gesprochen werden könne.

Das Erstgericht verpflichtete den Vater zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von 4.500 S und wies den Antrag der Mutter auf Zuweisung der elterlichen Rechte ab. Die Unterhaltsfestsetzung wurde mit der Zustimmung des Vaters begründet.

Das Rekursgericht wies den gegen die Unterhaltsfestsetzung gerichteten Rekurs des Vaters zurück. Es vertrat die Rechtsansicht, bei den Ausführungen im Rekurs handle es sich, da der Vater der Unterhaltsfestsetzung in der begehrten Höhe zugestimmt habe, um unzulässige Neuerungen. Im Hinblick auf die Dauer der Vernehmung des Vaters in erster Instanz (1 Stunde und 10 Minuten) sei davon auszugehen, dass dem Vater die Tragweite und Bedeutung einer Zustimmung zur Unterhaltsverpflichtung ausführlich erläutert worden sei. Da der Vater für ein uneheliches Kind sorgepflichtig sei, seien ihm sicherlich die Bedeutung einer Zustimmung, wie auch die Berechnungsart der Anspruchshöhe, bekannt und bewusst gewesen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Vaters mit den Anträgen, die Beschlüsse der Vorinstanzen (im Unterhaltspunkt) dahin abzuändern, dass der Antrag der Minderjährigen abgewiesen werde.

Der Rekurs ist nicht gerechtfertigt.

Rechtliche Beurteilung

Soweit der Vater zunächst meint, eine Nichtigkeit könne deshalb vorliegen, weil gleichzeitig bei einem englischen Gericht, welches seine Zuständigkeit bejaht habe, ein Verfahren in Ansehung der Minderjährigen anhängig sei, kann ihm nicht beigepflichtet werden. Der Rekurswerber führt selbst aus, dass das Haager Minderjährigenschutzabkommen vom 5. 10. 1961 BGBl Nr 446/1975 auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden ist. Dies trifft auch zu, weil das Übereinkommen gemäß Art 13 Abs 1 nur auf solche Minderjährige anzuwenden ist, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Vertragsstaat haben (EFSlg 36.612). Selbst wenn die Minderjährige daher ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Großbritannien hätte, wäre dieses Übereinkommen nicht anzuwenden, weil Großbritannien ihm nicht beigetreten und daher nicht Vertragsstaat ist. Gegen die Zuständigkeit der österreichischen Gerichte zur Festsetzung des Unterhalts für die Minderjährige bestehen daher keine Bedenken.

Das Rekursgericht hat den Rekurs des Vaters aber auch mit Recht mangels Beschwer zurückgewiesen. Ein Rechtsschutzinteresse nach § 9 AußStrG hat nur jemand der sich durch die Verfügung des Gerichts beschwert erachtet. Dies ist dann nicht der Fall, wenn die Entscheidung dem Begehren oder dem Antrag einer Partei gefolgt ist (SZ 39/179 ua). Dies gilt auch in Fällen in denen sich der Unterhaltspflichtige zur Bezahlung des geforderten Betrags bereit erklärt und der Zuspruch dieser Erklärung Rechnung getragen hat (4 Ob 528/76 = EFSlg 28.291; 8 Ob 81/73, 6 Ob 158/69). Ob und warum der Unterhaltspflichtige sich an seine klare und eindeutige Zustimmungserklärung nicht mehr gebunden hält, ist für die Frage, ob er sich durch die angefochtene Entscheidung des Erstgerichts beschwert erachten konnte, nicht wesentlich (EFSlg 28.293; 8 Ob 81/73 ua).

Das Rekursgericht hat daher den Rekurs des Vaters mit Recht mangels Beschwer zurückgewiesen.

Dem dagegen erhobenen Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.

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