OGH 7Ob611/84

OGH7Ob611/8418.10.1984

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Petrasch, Dr. Wurz, Dr. Warta und Dr. Egermann als Richter in der Verlassenschaftssache nach der am ***** verstorbenen Mag. M*****, infolge Revisionsrekurses des Alleinerben Dr. F*****, vertreten durch Dr. Otto Kern und Dr. Wulf Kern, Rechtsanwälte in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 28. März 1984, GZ 43 R 409, 423/84‑24, womit die Beschlüsse des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 30. Dezember 1983, GZ 9 A 298/82‑18 und ‑19, teilweise bzw zur Gänze aufgehoben wurden, folgenden

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1984:0070OB00611.840.1018.000

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

 

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluss hob das Rekursgericht infolge Rekurses des Legatars Ö***** die Einantwortungsurkunde und die in Beschwerde gezogenen Teile des Mantelbeschlusses auf und trug dem Erstgericht die Fortsetzung der Verlassenschaftsabhandlung auf, weil die Einantwortung der Verlassenschaft nach § 159 Abs 1 AußStrG nicht vor ausgewiesener Bezahlung oder Sicherstellung des privilegierten Vermächtnisses zugunsten des Ö***** erfolgen dürfe.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen vom Alleinerben erhobene Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.

Die Rechtsansicht des Rekursgerichts, dass eine Einantwortung des Nachlasses vor Sicherstellung der nach § 159 AußStrG privilegierten Legate nicht zulässig ist, entspricht dem Wortlaut des § 159 Abs 1 AußStrG und der ständigen Rechtsprechung. Die Sicherstellung muss so lange erfolgen, als nicht die Unwirksamkeit des Vermächtnisses feststeht. Damit ist dem Erben keineswegs die Möglichkeit genommen, die Ungültigkeit oder Unwirksamkeit des Legats im Rechtsweg feststellen zu lassen (SZ 47/125, SZ 51/138 ua). Die Sicherstellung des privilegierten Vermächtnisses bedeutet also keine endgültige und rechtskräftige Feststellung des Anspruchs (JBl 1976, 367; zu allem s auch Welser in Rummel , ABGB, Rdz 4, 6 und 13 zu § 817 mwN). Die Rechtsansicht des Rekurswerbers, dass der bereits anhängige Rechtsstreit über die Wirksamkeit und den Umfang des Legats vor Rechtskraft der Einantwortungsurkunde und des Mantelbeschlusses in diesem Verlassenschaftsverfahren nicht möglich sei, geht bei dieser Rechtslage ins Leere. Es obliegt dem Rekurswerber bloß, das privilegierte Vermächtnis sicherzustellen. Diese Sicherstellung muss allerdings im weitesten Umfang des in Anspruch genommenen Legats erfolgen, widrigenfalls nach dem Gesagten eine Einantwortung an den Erben nicht möglich ist. Im Übrigen ist nach der Aktenlage nicht erkennbar, aus welchem Grund der Legatsprozess vor der Einantwortung der Verlassenschaft nicht weitergeführt werden könnte. Im vorliegenden Verfahren geht es nur noch um die Sicherstellung des privilegierten Vermächtnisses, alle anderen Fragen des Verlassenschaftsverfahrens sind geklärt.

Eine Gefährdung der Rechte des privilegierten Vermächtnisnehmers ist nach dem Gesetz nicht Voraussetzung für die Sicherstellungspflicht (vgl GlUNF 6419). Im Übrigen steht bisher nicht fest, dass sie im vorliegenden Fall ausgeschlossen ist. Mit dem bloßen Vorhandensein eines vererbten Apothekenunternehmens muss sich der Vermächtnisnehmer nach § 1373 ABGB nicht begnügen.

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