European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1984:0060OB01526.840.1011.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird zurückgewiesen.
Begründung
Die Klägerin begehrte zuletzt von der Beklagten die Bezahlung eines Betrags von 65.000 S sA aus dem Titel einer unzulässig erbrachten Ablöse (§ 17 MG) und 13.778,30 S sA aus dem Titel des Schadenersatzes, zusammen also 78.778,30 sA.
Das Erstgericht gab dem auf den Titel der unzulässigen Ablöse gestützten Klagebegehren in der Höhe von 27.000 S sA statt, wies das Mehrbegehren aus diesem Titel in der Höhe von 38.000 S sA und das auf den Titel des Schadenersatzes gestützte Begehren in der Höhe von 13.778,30 S sA ab, sodass die Abweisung insgesamt 51.778,30 S sA betrug.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht, jener des Klägers teilweise Folge, sprach dem Kläger weitere 11.000 S sA aus dem Titel einer geleisteten unzulässigen Ablöse zu, verpflichtete die Beklagte also insgesamt zu einer Zahlung von 38.000 S und wies das Mehrbegehren von 40.778,30 S sA, wovon 27.000 S auf die Ablöserückforderung und 13.778,30 S sA auf die Schadenersatzforderung entfallen, ab. Das bedeutet, dass das Berufungsgericht das erstgerichtliche Urteil hinsichtlich des Rückforderungsanspruchs in Ansehung eines Betrags von 11.000 S sA abgeändert (weiterer Zuspruch), in Ansehung eines Betrags von 54.000 S sA (27.000 S Abweisung und 27.000 S Stattgebung) bestätigt und hinsichtlich des auf den Titel Schadenersatz gestützten Begehrens in der Höhe von 13.778,30 S sA ebenfalls bestätigt hat.
Rechtliche Beurteilung
Die von der Beklagten gegen dieses Urteil erhobene außerordentliche Revision ist unzulässig.
Soweit die Beklagte von einer bestätigenden Entscheidung des Berufungsgerichts im Ausmaß von 67.778,30 S (Bestätigung der Stattgebung in der Höhe von 27.000 S und der Abweisung in der Höhe von 40.778,30 S) ausgeht, lässt sie außer Acht, dass zwischen der Forderung auf Rückzahlung der Ablöse in der Höhe von 65.000 S sA und der auf den Titel des Schadenersatzes gestützten Forderung in der Höhe von 13.778,30 S sA weder ein rechtlicher noch ein tatsächlicher Zusammenhang besteht, weshalb eine Zusammenrechnung dieser in der Klage gehäuften Ansprüche im Sinne des § 55 Abs 1 JN nicht in Betracht kommt. Die Bestätigung der Stattgebung und die Bestätigung der Abweisung bezüglich des Ablöserückforderungsanspruchs erreichen zusammen den Betrag von 54.000 S (27.000 S Stattgebung und 27.000 S Abweisung), hinsichtlich des Schadenersatzanspruchs wurde das erstgerichtliche Urteil in der Höhe von 13.778,30 S bestätigt. Da der bestätigende Teil des Berufungsurteils, soweit er den Ablöserückforderungsanspruch betrifft, nicht mit dem den Schadenersatzanspruch bestätigenden Teil des Berufungsurteils zusammenzurechnen ist, liegen beide bestätigenden Teile unter der im § 502 Abs 3 ZPO normierten Wertgrenze, sodass die Revision, soweit sie den bestätigenden Teil des Berufungsurteils bekämpft, nach dieser Bestimmung unzulässig ist.
Der verbleibende Beschwerdegegenstand (Abänderung hinsichtlich des Ablöserückforderungs-anspruchs) von weiteren 11.000 S erreicht aber nicht die für die Zulässigkeit der Revision gemäß § 502 Abs 2 Z 2 ZPO bestimmte Untergrenze von 15.000 S, sodass auch dieser Teil der Revision unzulässig ist (so auch 8 Ob 226/83; 1 Ob 557/84).
Die Revision war daher schon aus diesem Grunde als unzulässig zurückzuweisen.
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