European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1984:0050OB00067.840.1009.000
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung
Das Erstgericht sprach aus, dass die Antragsgegnerin als Vermieterin der Wohnung W*****, gegenüber den Antragstellern als Mietern dieser Wohnung bei Vorschreibung des Hauptmietzinses das gesetzlich zulässige Zinsausmaß in der Zeit vom 1. 8. 1979 bis 1. 12. 1980 um monatlich 1.660 S, in der Zeit vom 1. 1. 1981 bis 1. 3. 1982 um monatlich 1.826 S und in der Zeit vom 1. 4. 1982 bis 1. 10. 1982 um monatlich 2.083,60 S, alle Überschreitungsbeträge jeweils zuzüglich 8 % USt, überschritten habe, und erkannte die Antragsgegnerin schuldig, den Antragstellern den Betrag von 76.195,20 S zuzüglich 8 % USt samt 4 % Zinsen ab Rechtskraft der Entscheidung zurückzuzahlen.
Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs der Antragsgegnerin teilweise Folge. Es bestätigte den die Überschreitung des gesetzlich zulässigen Zinsausmaßes betreffenden Ausspruch des Erstgerichts und änderte dessen Ausspruch über die Rückzahlungsverpflichtung dahin ab, dass dieser Ausspruch behoben werde.
Gegen den bestätigenden Teil des rekursgerichtlichen Sachbeschlusses richtet sich der als außerordentlicher Revisionsrekurs iSd § 528 Abs 2 ZPO nF bezeichnete Revisionsrekurs der Antragsgegnerin mit dem Antrag, den angefochtenen Beschlussteil dahin abzuändern, dass der Antrag der Antragsteller abgewiesen werde.
Die Antragsteller beantragen die Nichtzulassung des Revisionsrekurses, in eventu die Bestätigung des angefochtenen Teiles des rekursgerichtlichen Sachbeschlusses.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
Da das Verfahren vor der Schlichtungsstelle nach dem Inkrafttreten des Mietrechtsgesetzes eingeleitet wurde, sind auf das gegenständliche Verfahren die Bestimmungen der §§ 37 ff MRG anzuwenden. Nach § 37 Abs 3 Z 16 MRG gilt für Rekurse vorbehaltlich der Z 17 und 18 des § 37 Abs 3 MRG der dritte Abschnitt des viertel Teiles der ZPO mit Ausnahme der Bestimmungen über die Unterfertigung eines schriftlichen Rekurses durch einen Rechtsanwalt. Nach § 37 Abs 3 Z 18 Satz 3 MRG ist, soweit ein erstgerichtlicher Sachbeschluss durch das Gericht zweiter Instanz bestätigt worden ist, dagegen ein (Revisions‑)Rekurs nur zulässig, wenn ihn das Rekursgericht für zulässig erklärt hat, weil die Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung ist. Der zweite Fall einer Zulässigkeit des Revisionsrekurses kommt hier nicht in Betracht. Wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrmals ausgesprochen hat, ist diese Regelung als abschließend anzusehen und daher von der Zivilverfahrens‑Novelle 1983, BGBl 135 unberührt geblieben (ImmZ 1984, 132; 5 Ob 9/84 ua; vgl auch Würth‑Zingher , MRG 2 , 181 f, Anm 61 zu § 37).
Im vorliegenden Fall wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrem Revisionsrekurs ausschließlich gegen den bestätigenden Teil des rekursgerichtlichen Sachbeschlusses. Ein Revisionsrekurs dagegen wurde aber vom Rekursgericht nicht für zulässig erklärt. Eine solche Erklärung könnte vom Rekursgericht auch nicht nachgetragen werden; der Oberste Gerichtshof aber kann weder die Zulässigerklärung des Revisionsrekurses durch das Rekursgericht noch das Unterbleiben einer derartigen Erklärung überprüfen ( Würth‑Zingher , aaO 182 Anm 61 zu § 37). Im Regelungsbereich des § 37 Abs 3 Z 18 MRG ist das Judikat 56 neu nicht anzuwenden (arg „soweit“ in § 37 Abs 3 Z 18 Satz 3 MRG) und ein außerordentlicher Revisionsrekurs iSd § 528 Abs 2 ZPO nF nicht vorgesehen (abschließender Charakter der Regelung des § 37 Abs 3 Z 18 MRG). Im Übrigen käme ein solcher Revisionsrekurs hier auch im Hinblick auf § 528 Abs 1 Z 5 ZPO nF nicht in Betracht.
Der unzulässige Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.
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