OGH 5Ob54/84

OGH5Ob54/842.10.1984

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schubert, Dr. Jensik, Dr. Zehetner und Dr. Klinger als Richter in der Grundbuchsache betreffend die Verbücherung des Anmeldungsbogens des Vermessungsamtes Klagenfurt vom 3. Februar 1984, GZ A 29/84, nach §§ 15 ff LiegTeilG, infolge Revisionsrekurses des Josef P*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 11. Mai 1984, GZ 1 R 231/84 (TZ 6064/84), womit der Beschluss des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 26. März 1984, GZ TZ 3520/84, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Erstgericht ordnete aufgrund des Anmeldungsbogens des Vermessungsamtes Klagenfurt vom 3. 2. 1984, GZ A 29/84, welcher die Bestätigung nach § 16 LiegTeilG enthält, dass es sich um eine Straßenanlage handelt, in Verbindung mit dem Plan des Stadtvermessungsamtes des Magistrats der Landeshauptstadt Klagenfurt vom 30. November 1983, GZ 61/83, gemäß § 39 VermessungsG bescheinigt mit Bescheid des Vermessungsamtes Klagenfurt vom 18. Jänner 1984, GZ P 12/84, unter anderem (Punkt 3 seines Beschlusses) die Abschreibung einer Teilfläche von 87 m² vom Grundstück 508 der Josef P***** gehörenden Liegenschaft EZ 44 KG E***** und deren Zuschreibung zum Grundstück 810/1 der öffentliches Gut der Landeshauptstadt Klagenfurt darstellenden Liegenschaft EZ 929 KG E***** an. Es ging aufgrund der gerichtsbekannten Grundpreise und der durchgeführten Erhebungen davon aus, dass der Wert der von den Grundbuchskörpern abzuschreibenden Trennstücke die zulässige Wertgrenze von 30.000 S wahrscheinlich nicht übersteige (§ 17 LiegTeilG) und, sofern die Wertgrenze doch überschritten werden sollte, dies voraussichtlich durch die Wertsteigerung ausgeglichen werde, welche die bei den betreffenden Liegenschaften verbleibenden Grundstücke durch die Anlage erfahren hätten (§ 18 Abs 3 LiegTeilG).

Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs des Josef P*****, der geltend machte, dass ihm die Landeshauptstadt Klagenfurt für die an sie abzutretende Grundfläche bisher keine Ablöse bezahlt habe, aus nachstehenden Erwägungen nicht Folge:

Das vereinfachte Verfahren nach §§ 15 ff LiegTeilG sei dadurch charakterisiert, dass unter Ausschaltung der ansonsten für die bücherliche Eintragung geltenden gesetzlichen Vorschriften die Verbücherung der sich aus der Errichtung einer im Gesetz genannten Anlage ergebenden Besitzänderung von Amts wegen erfolge und dass die Verbücherung ohne Rücksicht auf allfällige Rechte der Buchberechtigten an den betreffenden Trennstücken geschehe. Den Besitzänderungen lägen Vereinbarungen, Enteignungs- oder Ersitzungsakte zugrunde. Das Grundbuchsgericht verbüchere diese Änderungen, ohne die sonst notwendige Prüfung der Rechtmäßigkeit des Erwerbes vorzunehmen. Das Grundbuchsgericht dürfe aber das vereinfachte Verfahren nur dann durchführen, wenn 1. die zu verbüchernde Besitzänderung durch eine der im § 15 LiegTeilG bezeichneten Anlagen herbeigeführt werde und in der Natur bereits durchgeführt sei (§ 15 LiegTeilG), 2. das Vermessungsamt bestätige, dass es sich um eine Straßen-, Weg-, Eisenbahn- oder Wasserbauanlage handle (§ 16 LiegTeilG) und 3. der Wert der von jedem Grundbuchskörper abgetrennten Grundflächen den Betrag von 30.000 S wahrscheinlich nicht übersteige (§ 17 LiegTeilG). Im vereinfachten Verfahren würden die durch die bestehende Anlage hervorgerufenen Besitzänderungen ohne Anhörung der Beteiligten und ohne Rücksicht auf die bücherlichen Rechte der Eigentümer und sonstigen Buchberechtigten von Amts wegen durchgeführt (Feil, LiegTeilG 28: RPflSlgG 233). Die Rechte der Buchberechtigten würden im vereinfachten Verfahren nur insoweit berücksichtigt, als diese von der Verbücherung verständigt und iSd § 20 LiegTeilG belehrt würden.

Der Gesetzgeber habe der Vermessungsbehörde die Pflicht auferlegt, auf dem Anmeldungsbogen zu bestätigen, dass es sich um eine Anlage iSd § 15 LiegTeilG handle. Diese nach § 16 LiegTeilG vorgeschriebene Bestätigung des Vermessungsamtes sei dem Erstgericht vorgelegen. Das Grundbuchsgericht könne sich nur an den Anmeldungsbogen halten. Es habe diesen iSd § 15 LiegTeilG durchzuführen. Das Verfahren sei ohne weitere Prüfung durchzuführen (RPflSlgG 149) und es sei nicht Aufgabe des Grundbuchsgerichts, die Angaben des Vermessungsamtes im Anmeldungsbogen auf deren Richtigkeit zu überprüfen (JBl 1967, 39). Hiezu sei das Gericht weder befugt noch in der Lage (RPflSlgG 1188). Das Grundbuchsgericht sei demnach zur Durchführung des Anmeldungsbogens verpflichtet, wenn die Bestätigung des Vermessungsamtes iSd § 16 LiegTeilG vorliege und der Wert des abzutrennenden Grundstücks im Sinne der obigen Ausführungen den Betrag von 30.000 S nicht übersteige.

Der Rekurswerber vermöge nun aber nicht zu behaupten, dass die Voraussetzungen für das Sonderverfahren nach §§ 15 ff LiegTeilG fehlten oder der Verbücherungsbeschluss dem Anmeldungsbogen widerspräche. Dass das abgeschriebene und dem öffentlichen Gut zugeschriebene Trennstück die Wertgrenze des § 17 LiegTeilG von 30.000 S überschreite, sei bei der davon betroffenen Fläche von 87 m² nicht anzunehmen, weil in diesem Fall die landwirtschaftlich genutzte Fläche den Wert von 344 S je m² übersteigen müsste.

Darauf, dass der Rekurswerber allfällige Ersatzansprüche, die ihm aus Anlass der bücherlichen Durchführung der durch die Anlage verursachten Veränderung zustünden, längstens innerhalb von drei Jahren gegen die Landeshauptstadt Klagenfurt geltend machen könne (§ 20 LiegTeilG), habe bereits das Erstgericht in seinem Beschluss aufmerksam gemacht. Die Tatsache, dass der Rekurswerber eine solche Entschädigung bis heute noch nicht erhalten habe, hindere die Verbücherung der Veränderung nicht.

Gegen den bestätigenden Beschluss des Rekursgerichts richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Josef P***** mit der Behauptung, das Grundstück 508 sei laut Flächenwidmungsplan Bauland, sodass ein Quadratmeterpreis von rund 600 S anzunehmen sei.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist unzulässig.

Die Anfechtung von Beschlüssen im Verfahren nach §§ 15 ff LiegTeilG richtet sich nach den Bestimmungen über das Verfahren außer Streitsachen. Es gilt daher eine 14-tägige Rechtsmittelfrist; gegen bestätigende Beschlüsse der zweiten Instanz ist nur der außerordentliche Revisionsrekurs nach § 16 AußStrG wegen offenbarer Gesetz- oder Aktenwidrigkeit oder wegen Nichtigkeit zulässig (s die in der MGA des österreichischen Grundbuchsrechts³ unter Nr 1 zu § 32 LiegTeilG abgedruckten Entscheidungen ua, zuletzt etwa 5 Ob 18-20/82).

Der Revisionsrekurswerber vermag mit seinen Rechtsmittelausführungen keinen der im § 16 AußStrG bezeichneten Beschwerdegründe darzutun. Eine allfällige Verletzung der Verfahrensvorschrift des § 17 LiegTeilG, mit welchem Bestimmungen über die Wertermittlung der im § 15 Z 1 und 2 LiegTeilG bezeichneten Grundstücke getroffen werden, ist nicht mit Nichtigkeit bedroht (5 Ob 28/80). Welchen Wert die abzuschreibenden Trennstücke im Hinblick auf § 18 Abs 3 LiegTeilG haben, ist eine Beweis- und Ermessensfrage, sodass die Entscheidung darüber weder nichtig noch offenbar gesetzwidrig sein kann (vgl Feil, LiegTeilG 18; RPflSlgG 724, 1391; 5 Ob 28/80, 5 Ob 18-20/82). Die erstmals im Revisionsrekurs aufgestellte Behauptung, das (nach der Aktenlage landwirtschaftlich genutzte) Grundstück 508 sei laut Flächenwidmungsplan Bauland, ist überdies unbeachtlich, weil für außerordentliche Revisionsrekurse auch im Außerstreitverfahren das Neuerungsverbot gilt (siehe die in der MGA des Verfahrens außer Streitsachen² unter Nr 8 zu § 10 AußStrG abgedruckten Entscheidungen).

Der außerordentliche Revisionsrekurs, der im Übrigen auch verspätet ist, weil er an das Rekursgericht adressiert wurde und erst am 15. Tag nach Zustellung der Rekursentscheidung an den Revisionsrekurswerber beim Erstgericht einlangte, war daher zurückzuweisen.

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