OGH 6Ob17/84

OGH6Ob17/8427.9.1984

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Friedl, Dr. Schobel, Dr. Riedler und Dr. Schlosser als Richter in der Abhandlungssache der Verlassenschaft nach dem am 15. Juni 1979 gestorbenen Anton G*****, geboren am *****, zuletzt wohnhaft in *****, wegen Festsetzung des Übernahmswerts gemäß § 19 TirHG, A) infolge Rekurses des erbserklärten Sohnes Anton G***** jun, ***** vertreten durch Dr. Wilfried Seirer, Rechtsanwalt in Lienz, gegen Punkt 2 des rekursgerichtlichen Beschlusses des Landesgerichts Innsbruck vom 22. Mai 1984, GZ 2 R 259/83‑72, womit Punkt 1 des Beschlusses des Bezirksgerichts Lienz vom 30. September 1983, GZ A 221/79‑67 (Festsetzung des Übernahmswerts) ersatzlos aufgehoben wurde, sowie B) infolge des Rekurses der weiteren erbserklärten Kinder 1.) Marianne P*****, 2.) Herbert G*****, 3.) Ing. Paul G*****, 4.) Johanna H*****, 5.) Maria G*****, 6.) Theresia R*****, 7.) Martina S***** und 8.) Josefine M*****, alle vertreten durch Dr. Peter G*****, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen den oben erwähnten Punkt 2 des rekursgerichtlichen Beschlusses des Landesgerichts Innsbruck vom 22. Mai 1981, sowie gegen Punkt 3 desselben rekursgerichtlichen Beschlusses, womit a) der (aufgeschobene) Rekurs gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Lienz vom 10. August 1982, GZ A 221/79‑51, b) der Rekurs gegen Punkt 2 b des Beschlusses des Bezirksgerichts Lienz vom 30. September 1983, GZ A 221/79‑67 und c) der Rekurs gegen Punkt 2 a desselben erstinstanzlichen Beschlusses zurückgewiesen wurden, und C) infolge des Rekurses der Verlassenschaft nach der am 2. Oktober 1983 nachverstorbenen Witwe des Erblassers Maria G*****, zuletzt wohnhaft in *****, vertreten durch Dr. Peter G*****, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen Punkt 1 des mehrfach erwähnten rekursgerichtlichen Beschlusses des Landesgerichts Innsbruck vom 22. Mai 1984, womit dem Rekurs der Verlassenschaft nach der Witwe Maria G***** gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Lienz vom 30. September 1983, GZ A 221/79‑67, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Rekurs der Verlassenschaft nach der nachverstorbenen Witwe des Erblassers gegen Punkt 1 des angefochtenen Beschlusses wird insoweit zurückgewiesen, als sich das zurückgewiesene Rechtsmittel gegen Punkt 1 des erstgerichtlichen Beschlusses (Bestimmung des Übernahmswerts) richtete.

Im Übrigen wird dem Rekurs nicht stattgegeben.

Dem Revisionsrekurs des Sohnes Anton G***** gegen Punkt 2 des angefochtenen Beschlusses wird nicht stattgegeben.

Dem Revisionsrekurs der durch Dr. Peter G***** vertretenen Kinder des Erblassers gegen Punkt 2 des angefochtenen Beschlusses wird nicht stattgegeben und die Entscheidung über die Aufhebung der Bestimmung des Übernahmswerts mit der Maßgabe bestätigt, dass die entsprechenden Anträge zurückgewiesen werden.

Dem Rekurs der durch Dr. Peter G***** vertretenen Kinder des Erblassers gegen Punkt 3 des angefochtenen Beschlusses wird nicht stattgegeben.

Text

Begründung

Anton G***** sen ist am 15. 6. 1979 als Altbauer im 80. Lebensjahr gestorben. Er hinterließ eine Witwe und zwölf volljährige Kinder.

Am 30. 6. 1953 hatte er mit seinem gleichnamigen Sohn in Notariatsaktform einen Übergabsvertrag geschlossen. Nach Punkt I dieses Vertrags übergab er seinem Sohn einen Hälfteanteil des in seinem Alleineigentum gestandenen G*****‑Guts EZ I KatGem *****. Punkt II des Übergabsvertrags lautete wörtlich:

„Den restlichen Hälfteanteil des Hofes 'G*****' Einlage Zl 1 I KatGem ***** verspricht hiemit Herr Anton G***** sen seinem Sohn Anton G***** jun schenkungsweise auf den Todesfall und begibt sich des Rechtes, diese Schenkung zu widerrufen.

Herr Anton G***** jun erklärt dankend die Annahme dieser Schenkung.“

Punkt III des Vertrags bestimmt, dass die Entfertigung aller vom Hof weichenden gesetzlichen Erben und Pflichtteilsberechtigten mit dem Ableben des Übergebers im Sinne des Tiroler Höfegesetzes zu erfolgen habe, soweit nicht einzelne der weichenden Erben schon vorher entfertigt wurden. Nach Vertragspunkt IV sollten Besitz und Genuss des bei Lebzeiten übergebenen Hälfteanteils mit dem Tag des Vertragsabschlusses, hinsichtlich des schenkungsweise überlassenen restlichen Hälfteanteils aber mit dem Todestag des Übergebers auf den Übernehmer übergehen. Im Punkt VI wurde die Einwilligung dazu erklärt, „dass auch über einseitiges Ansuchen des Übernehmers in EinlZl 1 I KatGem ***** das Eigentumsrecht zur Hälfte für Anton G*****, geboren am 22. 12. 1924 und auf den dem Übergeber Anton G*****, geboren am 31. 3. 1898 verbleibenden Hälfteanteil die Beschränkung des Eigentumsrechts durch die auf den Todesfall gemachte Schenkung zugunsten des Anton G***** jun, geboren am 22. 12. 1924, einverleibt werden kann.“

Für den Erblasser war im Zeitpunkt seines Todes das Eigentum an einem Hälfteanteil der Liegenschaft EZ 1 I KatGem ***** einverleibt.

Die Einzelheiten der Verfahrenseinleitung wurden bereits in der Entscheidung vom 12. 4. 1981, 6 Ob 10/81, dargestellt.

Am 17. 5. 1982 gaben vor dem Gerichtskommissär aufgrund des Gesetzes die Witwe des Erblassers zu 1/3 und mit Ausnahme des Sohnes Dr. Peter G***** alle Kinder des Erblassers zu insgesamt 2/3 des Nachlasses bedingte Erbserklärungen ab, wobei Dr. Peter G***** erklärte, sich zufolge Entfertigung seines Erbrechts zugunsten seines Bruders Anton G***** jun zu entschlagen. Das Abhandlungsgericht nahm diese Erklärungen mit dem Beschluss vom 15. 7. 1982, ON 49, an.

Wesentlicher Bestandteil der Verlassenschaft ist nach der Aktenlage der im grundbücherlichen Eigentum des Erblassers stehende Hälfteanteil an dem geschlossenen Hof, dessen anderer Hälfteanteil der Erblasser bereits 26 Jahre vor seinem Ableben dem von ihm als Besitznachfolger vorgesehenen ältesten Sohn übereignet hatte. Diesem Aktivbestandteil der Verlassenschaft steht der Vertragsanspruch des ältesten Sohnes auf Übereignung des im Zeitpunkt des Erbfalls noch im Eigentum des Erblassers gestandenen Hälfteanteils gegenüber. Aktenkundig sind ausschließlich Meinungsverschiedenheiten zwischen dem ältesten Sohn und seinen Geschwistern über deren vertragliche Entfertigungsansprüche. Die Rechtsgültigkeit des zwischen dem Erblasser und seinem ältesten Sohn im Jahre 1953 geschlossenen Vertrags wurde nach der Aktenlage nie in Zweifel gezogen; Pflichtteilsansprüche wurden als solche nicht geltend gemacht. Für die Vertragsansprüche der vom Hof weichenden gesetzlichen Erben und Pflichtteilsberechtigten auf Entfertigung im Sinne des Punktes III des Vertrags vom 30. 6. 1953 ist die Ermittlung des Übernahmswerts im Sinne des Tiroler Höfegesetzes erheblich.

Mangels Einigung hierüber stelle der älteste Sohn des Erblassers im Februar 1980 den Antrag auf „Durchführung einer Verlassenschaftsabhandlung mit der zur Feststellung der Entfertigungsleistungen notwendigen Schätzung des Hofes“. In der am 22. 4. 1980 vor dem Gerichtskommissär abgehaltenen Verhandlung trafen der älteste Sohn und die Witwe des Erblassers eine Vereinbarung über deren Entfertigung. Vergleichsgespräche zwischen dem ältesten Sohn und seinen Geschwistern über deren Entfertigung scheiterten. Ein im Rahmen der Abhandlungspflege eingeholtes Schätzungsgutachten eines Sachverständigen (ON 12), dem acht der vom Hof weichenden Geschwister in der am 17. 5. 1982 vor dem Gerichtskommissär abgehaltenen Tagsatzung Befangenheit vorwarfen, erachteten diese Erben als sachlich unrichtig und beantragten „daher die Durchführung einer neuerlichen Inventarisierung und Schätzung des Nachlasses bzw des Hofes G***** nach den Bestimmungen des THG“. Die beiden Söhne des Erblassers Georg und Franz gaben die Erklärung ab, sich mit je einem Betrag von 15.000 S als entfertigt zuerkennen, keine weiteren Ansprüche gegen den Nachlass zu stellen und am weiteren Verfahren nicht mehr teilzunehmen zu wünschen.

Gleichzeitig mit der Annahme der Erbserklärungen bestellte das Abhandlungsgericht Dipl.‑Ing. Matthäus I***** zum Sachverständigen und trug ihm die Schätzung des Hofes im Sinne des § 19 TirHG auf. Acht vom Hof weichende Geschwister ‑ nicht auch die Witwe des Erblassers, wie diese nachträglich ausdrücklich klarstellte (AS 233) ‑ lehnten Dipl.‑Ing. Matthäus I***** als Sachverständigen ab. Das Abhandlungsgericht verwarf mit seinem Beschluss vom 10. 8. 1982, ON 51, diese Ablehnung. In der diesem Beschluss beigefügten Rechtsmittelbelehrung wies das Abhandlungsgericht darauf hin, dass gegen diesen Beschluss gemäß § 366 Abs 1 ZPO ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig sei.

Vier durch Dr. Peter G***** vertretene Schwestern lehnten in der Folge den mit der Abhandlungspflege betrauten Richter und neuerlich auch den Sachverständigen Dipl.‑Ing. I***** ab.

Am 23. 9. 1983 fand vor dem Abhandlungsgericht eine Tagsatzung statt. Nach dem Protokoll über diese Tagsatzung war die Witwe nicht erschienen, auch ihr mit der Vollmachtsurkunde vom 16. 5. 1982 ausgewiesener Sohn Dr. Peter G***** schritt in dieser Tagsatzung nicht für sie ein (siehe AS 331). Acht vom Hof weichende Geschwister wiederholten in der Tagsatzung ihre Erklärung, Dipl.‑Ing. Matthäus I***** als Sachverständigen abzulehnen, und beantragten die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens (AS 337).

Das Abhandlungsgericht hat mit seinem Beschluss vom 30. 9. 1983 (ON 67) die mehrfach erklärte Ablehnung des Sachverständigen Dipl.‑Ing. I***** verworfen (Punkt 2 b), den Antrag auf Bestellung eines weiteren Schätzungssachverständigen abgewiesen (Punkt 2 a) und den Übernahmswert des gesamten Hofs gemäß § 19 Abs 1 TirHG mit 350.000 S bestimmt (Punkt 1).

Das Rekursgericht hat mit seiner Entscheidung vom 22. 5. 1984 1. den Rekurs der Verlassenschaft nach der am 2. 10. 1983 gestorbenen Witwe zurückgewiesen; 2. die erstgerichtliche Beschlussfassung über die Bestimmung des Übernahmswerts (ersatzlos) aufgehoben und 3. den Rekurs gegen die Abweisung des Antrags auf Beiziehung eines weiteren Schätzungssachverständigen sowie gegen die Verwerfung der Ablehnungen des Sachverständigen (ON 51 und ON 67) zurückgewiesen.

Die Verlassenschaft nach der nachverstorbenen Witwe des Erblassers ficht die Zurückweisung ihres Rechtsmittels an; die acht durch Dr. Peter G***** vertretenen Kinder des Erblassers bekämpfen die ersatzlose Aufhebung der Bestimmung des Übernahmswerts sowie die Zurückweisung ihrer Rekurse gegen die Verwerfung ihrer Ablehnungsanträge und gegen die Abweisung ihres Antrags auf Beiziehung eines weiteren Schätzungssachverständigen; der älteste Sohn des Erblassers erhebt gegen die Aufhebung der Bestimmung des Übernahmswerts Revisionsrekurs.

Die durch Dr. Peter G***** vertretenen Kinder des Erblassers erstatteten zum Rekurs ihres ältesten Bruders eine Gegenschrift. Dazu erübrigt sich eine besondere Verfügung. In dem nur nach dem ersten Hauptstück des Außerstreitgesetzes geregelten Rechtsmittelverfahren ist eine Rechtsmittelbeantwortung nicht vorgesehen. Dies allein macht aber einen Schriftsatz eines Verfahrensbeteiligten zum Rechtsmittel eines anderen noch nicht unzulässig. Eine Rechtsmittelgegenschrift kann vielmehr in jenen Fällen, in denen ein Rekurs nach § 10 AußStrG zulässige Neuerungen enthält, zweckmäßig und unter Umständen zur Wahrung des rechtlichen Gehörs sogar notwendig sein. In der vorliegenden Rekursbeantwortung wiederholen die durch Dr. Peter G***** vertretenen Kinder lediglich ihre bereits mehrmals vorgebrachten verfahrensrechtlichen Standpunkte. Diese waren bei der rechtlichen Beurteilung auch ohne die Ausführungen in der Rekursbeantwortung zu beachten. Eine abgesonderte Verfügung über die im konkreten Fall zwar nicht notwendige, aber aus grundsätzlichen Erwägungen nicht unzulässige Rekursbeantwortung hatte zu unterbleiben.

A) Zur Zurückweisung des Rekurses der Verlassenschaft nach der nachverstorbenen Witwe:

Die Witwe hat eine bedingte Erbserklärung zu 1/3 des Nachlasses abgegeben, das Abhandlungsgericht hat diese Erbserklärung angenommen. Die Witwe hat aber mit dem ältesten Sohn des Erblassers über ihre vertraglichen Entfertigungsansprüche vor dem Gerichtskommissär am 22. 4. 1980 eine Vereinbarung getroffen und im Abhandlungsverfahren wiederholt ihr persönliches Desinteresse an den gerichtlichen Schritten zur Beilegung der Auffassungsunterschiede zwischen dem ältesten Sohn des Erblassers und dessen übrigen Kindern über die Bewertung des geschlossenen Hofs erklärt. In diesem Sinne stellte die Witwe ausdrücklich klar (AS 233), den mit dem Beschluss vom 10. 8. 1982, ON 51, verworfenen Ablehnungsantrag für ihre Person nicht gestellt zu haben. Damit war auch klargestellt, dass sie sich nicht zur „Gemeinschaft der weichenden Erben“ zählte, die am 17. 5. 1982 „die Durchführung einer neuerlichen Inventarisierung und Schützung des Nachlasses bzw des Hofes nach den Bestimmungen des THG“ beantragte. Sie nahm sich ausdrücklich von der Ablehnung des Sachverständigen Dipl.‑Ing. Matthäus I***** (AS 279) aus; sie ist auch nicht den Miterben zuzuzählen, die den Sachverständigen in der gerichtlichen Tagsatzung vom 23. 9. 1983 neuerlich ablehnten und die Beiziehung eines weiteren Schätzungssachverständigen beantragten. Die verfahrensrechtliche Stellung der Witwe im Abhandlungsverfahren konnte aus diesem Grund durch die Ablehnungsentscheidung ON 51, sowie durch die Abweisung des Antrags auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen und durch die neuerliche Ablehnungsentscheidung (ON 67 Punkt 2 a und b) in keiner Weise berührt werden. Der Witwe (ihrer Verlassenschaft) fehlte es daher am Rechtsschutzinteresse einer Anfechtung des Beschlusses vom 10. 8. 1982, ON 51, sowie des Punkts 2 des Beschlusses vom 30. 9. 1983, ON 67.

In diesem Umfang war die Zurückweisung des Rekurses der Verlassenschaft nach der nachverstorbenen Witwe durch das Rekursgericht gerechtfertigt.

Eine beschlussmäßige Bestimmung des Übernahmswerts gemäß § 19 TirHG wirkt gegenüber allen am Abhandlungsverfahren beteiligten Erben und Pflichtteilsberechtigten. Punkt 1 des Beschlusses vom 30. 9. 1983, ON 67, konnte daher auch die materielle Rechtsstellung der Witwe des Erblassers beeinträchtigen. Da aber das Rekursgericht die beschlussmäßige Bestimmung des Übernahmswerts ersatzlos aufgehoben hat, fehlt der Verlassenschaft nach der Witwe des Erblassers nun das Rechtsschutzinteresse an der Anfechtung der Rekurszurückweisung.

Soweit die Zurückweisung des Rekurses der Verlassenschaft der verstorbenen Witwe des Erblassers nicht zu bestätigen war, war der gegen Punkt 1 der Rekursentscheidung erhobene Rekurs der Verlassenschaft mangels Anfechtungsinteresses zurückzuweisen.

B) Zur ersatzlosen Aufhebung der Bestimmung des Übernahmswerts:

Die Witwe, der älteste Sohn und zehn weitere Kinder des Erblassers haben bedingte Erbserklärungen abgegeben, diese wurden zu Gericht angenommen. Gemäß § 92 Abs 1 AußStrG ist daher ein Inventar zu errichten. Wesentlicher Bestandteil der Verlassenschaft ist der ideelle Hälfteanteil des Erblassers an dem Tiroler geschlossenen Hof, den er auf seinen Todesfall seinem ältesten Sohn geschenkt hatte. Dem Eigentum des Erblassers als Aktivbestandteil stehen Geschenkgeberverpflichtungen als Passivpost der Verlassenschaft gegenüber. Keiner der Beteiligten hat im Verlassenschaftsverfahren Pflichtteilsansprüche angemeldet oder gar in seiner Eigenschaft als Pflichtteilsberechtigter Anträge gestellt. Keiner der erbserklärten Erben hat als solcher „zum Zwecke der Abhandlung“ eine Liegenschaftsschätzung beantragt. Sowohl der Antrag des ältesten Sohnes als vertraglicher Hofübernehmer als auch die Anträge der vom Hof weichenden Geschwister als drittbegünstigte Forderungsberechtigte aus dem Vertrag des Jahres 1953 beantragten die Schätzung des Hofs nach § 19 TirHG zwecks Ermittlung einer Grundlage für die vertraglichen Entfertigungsansprüche. Für die Zwecke der Abhandlung an sich, insbesondere für die Ausweisung des reinen Nachlassvermögens (§ 105 Abs 3 AußStrG) ist die Bewertung des in den Nachlass gefallenen Hälfteanteils am Hof sowie die entsprechende Bewertung der Übereignungsverpflichtung ohne jeden praktischen Einfluss. Die Bewertung hat daher in einschränkender Auslegung des Antragsrechts der Erben nach § 102 Abs 2 AußStrG auf eine erbrechtlich begründbare Antragstellung im vorliegenden Fall gemäß § 102 Abs 2 Satz 2 AußStrG ohne Schätzung zu erfolgen. Eine solche diente nämlich ausschließlich den Interessen der an der vertraglichen Enfertigung Interessierten und solche Vertragserfüllungsinteressen dürfen ‑ vor allem auch wegen der Kostenfolgen ‑ nicht die Abhandlung belasten. Diejenigen vom Hof weichenden gesetzlichen Erben, die sich mit dem Hofübernehmer in Ansehung dieser Entfertigungsansprüche ausgeglichen haben (vgl die Erklärung der Witwe aber auch die der beiden Söhne Georg und Franz) dürfen mit der Auseinandersetzung über die Entfertigung der übrigen vom Hof weichenden Erben auch dadurch nicht belastet werden, dass im Abhandlungsverfahren Schätzungen vorgenommen werden, die ausschließlich der Durchsetzung oder Abwehr vertraglicher, also nicht erbrechtlicher Ansprüche einzelner Beteiligten dienen.

Rechtliche Beurteilung

Die rekursgerichtliche Ansicht, dass keine Veranlassung besteht, den Übernahmswert des Hofs gemäß § 19 Abs 1 TirHG im Zuge der Verlassenschaft zu bestimmen, trifft daher zu.

Die Schätzung des Hofs wurde ‑ wie bereits erwähnt ‑ nicht von allen erbserklärten Erben beantragt.

Damit erübrigt sich eine Beurteilung des Schätzungsantrags nach den §§ 267 ff AußStrG.

Der älteste Sohn des Erblassers vertritt in seinem Revisionsrekurs die Ansicht, „sicherlich“ im Verlassenschaftsverfahren Anspruch auf Übertragung des ihm auf den Todesfall des Erblassers geschenkten Hälfteanteil an der Höfeliegenschaft zu haben, bleibt aber jedes Argument gegen die zutreffende gegenteilige Ansicht des Rekursgerichts schuldig.

Aus den zu § 102 AußStrG angestellten Erwägungen waren die Anträge sowohl des ältesten Sohnes (AS 24) als auch der acht Kinder aus der „Gemeinschaft der weichenden Erben“, also aller weiteren Geschwister mit Ausnahme der Brüder Franz, Dr. Peter und Georg (As 215), auf Schätzung des Hofs nach den Bestimmungen des Tiroler Höfegesetzes (Schätzung des in den Nachlass gefallenen Hälfteanteils der Höfeliegenschaft) unzulässig und daher zurückzuweisen. In diesem Sinne war der angefochtene Beschluss in seinem Punkt 2 in Berichtigung der Rekursentscheidung zu ergänzen, da auch das Gericht zweiter Instanz die Anträge auf Liegenschaftsschätzung im Zuge der Abhandlung als unzulässig angesehen hat.

C) Zur Zurückweisung des Rekurses gegen die Abweisung des Antrags auf Bestellung eines weiteren Schätzungssachverständigen:

Die oben erwähnten acht Kinder aus der „Gemeinschaft der weichenden Erben“ stellten in der gerichtlichen Tagsatzung vom 23. 9. 1983 den Antrag, zur Schätzung des Hofes einen weiteren Sachverständigen beizuziehen. Das Abhandlungsgericht hat diesen Antrag abgewiesen. Die Entscheidung war gemäß § 366 Abs 2 ZPO unanfechtbar, weil nach ständiger Rechtsprechung die Regelungen der Zivilprozessordnung über den Sachverständigenbeweis auch in allen außerstreitigen Verfahren gelten, in denen keine Sonderbestimmungen zur Anwendung kommen (vgl EFSlg 28.281, mwZ, uva); das gilt auch für die Rechtsmittelbeschränkungen nach § 366 ZPO (vgl SZ 44/51 uva). Die Zurückweisung des Rekurses gegen Punkt 2 a des erstinstanzlichen Beschlusses vom 30. 9. 1983 war schon aus diesem Grund gerechtfertigt.

D) Zur Zurückweisung des Rekurses gegen die Verwerfung der Ablehungen des Schätzungssachverständigen:

Das Rekursgericht hat den Wegfall des Rechtsschutzinteresses an einer Anfechtung der Ablehnungsentscheidung schon daraus gefolgert, dass es die Schätzung nach § 19 TirHG im Abhandlungsverfahren als unzulässig erkannte. Zu Abschnitt B) wurde oben dargelegt, dass es in der anhängigen Abhandlung überhaupt zu keiner Liegenschaftsschätzung zu kommen haben werde. Erst aus diesem Umstand folgt der Wegfall jedes Interesses an einer weiteren Entscheidung über die Berechtigung der Ablehnung des Sachverständigen. Die im Rechtsmittel der von Dr. Peter G***** vertretenen Erben in mehrfachem Zusammenhang erwähnten kostenrechtlichen Erwägungen vermögen für sich allein das im Übrigen fehlende Rechtsschutzinteresse nicht zu begründen.

Die angefochtene Zurückweisung des Rekurses der jeweils von Dr. Peter G***** vertretenen Kinder des Erblassers gegen die Verwerfung der Sachverständigenablehnungen erfolgte im Ergebnis zu Recht.

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