OGH 2Ob623/84

OGH2Ob623/8425.9.1984

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Piegler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Kralik, Dr. Melber, Dr. Huber und Dr. Egermann als weitere Richter in der Vormundschaftssache der mj Sabine M*****, geboren am *****, infolge Revisionsrekurses des Vaters Robert S*****, vertreten durch Dr. Karl Mathias Weber, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 18. Juli 1984, GZ 43 R 574/84-111, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 16. März 1984, GZ 6 P 367/75-105, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Mit Beschluss vom 16. 3. 1984, ON 105, wies das Erstgericht den Antrag des Vaters, den von ihm für sein uneheliches Kind mj Sabine M*****, geboren am *****, zu zahlenden Unterhalt von monatlich 1.400 S auf monatlich 500 S herabzusetzen, ab. Dem gegen diese Entscheidung vom Vater erhobenen Rekurs gab das Rekursgericht mit seinem Beschluss vom 18. 7. 1984, ON 111, nicht Folge.

Die Entscheidung des Rekursgerichts wurde dem Vater zu Handen seines Vertreters am 8. 8. 1984 zugestellt. Dieser erhob einen am 22. 8. 1984 zur Post gegebenen, an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien gerichteten außerordentlichen Revisionsrekurs, der vom vorgenannten Gericht an das Erstgericht weitergeleitet wurde und bei letzterem am 28. 8. 1984 einlangte.

Nach ständiger Judikatur sind auch im Außerstreitverfahren die Tage des Postenlaufs nur dann nicht in die Rechtsmittelfrist einzurechnen, wenn das Rechtsmittel an das zuständige Gericht adressiert ist (5 Ob 252/69, 3 Ob 545/77, 6 Ob 584/80, 2 Ob 527/84 ua). Die Rechtzeitigkeit eines gegen die Entscheidung zweiter Instanz bei dieser selbst eingebrachten und von diesem von Amts wegen weitergeleiteten Rechtsmittels ist somit nach dem Zeitpunkt seines Einlangens beim Gericht erster Instanz zu beurteilen (6 Ob 160/71, 1 Ob 705/76, 7 Ob 748/78, 6 Ob 682/79 ua). Langt das Rechtsmittel dort erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ein, so ist es als verspätet zurückzuweisen (EvBl 1961/153; ÖamtsVmd 1977, 155; EF 34932; 1 Ob 573/81, 3 Ob 507/82 uva).

Vorliegendenfalls langte der zwar rechtzeitig zur Post gegebene, jedoch an das Rekursgericht gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs erst 20 Tage nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung und somit nach Ablauf der 14-tägigen Rekursfrist, demnach aber verspätet beim Erstgericht ein.

Gemäß § 11 Abs 2 AußStrG kann zwar auch auf ein verspätetes Rechtsmittel - so auch auf einen Revisionsrekurs (JBl 1978, 269; EF 21291; 2 Ob 562/80 ua) - Bedacht genommen werden, jedoch nur dann, wenn sich die angefochtene Entscheidung noch ohne Nachteil eines Dritten abändern lässt. Dies ist nicht der Fall, wenn ein unterhaltsberechtigtes Kind durch die angefochtene Entscheidung bereits Rechte erworben hat (6 Ob 197/71; EF 34939; 8 Ob 582/82, 1 Ob 642/84 uva).

Somit kann hier auf den verspäteten außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters, der eine Herabsetzung des ihm auferlegten Unterhaltsbeitrags erreichen will, keinesfalls Bedacht genommen werden, weil die Minderjährige durch den angefochtenen Beschluss bereits das Recht auf den Weiterbezug des bisherigen Unterhaltsbeitrags erlangt hat.

Da die Frage der Rechtzeitigkeit des Revisionsrekurses vor jener nach seiner Zulässigkeit zu prüfen ist (1 Ob 802/54, 5 Ob 25/82, 1 Ob 548/83 ua) bedarf es keiner Untersuchung, ob der vorliegende außerordentliche Revisionsrekurs im Sinne der Bestimmungen der §§ 16 und 14 Abs 2 AußStrG überhaupt zulässig wäre. Er war vielmehr als verspätet zurückzuweisen.

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