OGH 1Ob15/84

OGH1Ob15/8419.9.1984

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schubert, Dr. Gamerith, Dr. Hoffmann und Dr. Schlosser als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Firma Z*****, vertreten durch Dr. Theodor Schütz, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen 1.556.955,50 S sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 20. Jänner 1984, GZ 3a R 210, 213/83-32, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts Linz vom 14. September 1983, GZ 1 Cg 56/81-25, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen, die im Umfang der Abweisung des Begehrens auf Zahlung von 355.640 S sA in Rechtskraft erwuchsen, werden dahin abgeändert, dass sie zu lauten haben: „Das zu 1 Cg 56/81 des Erstgerichts gestellte restliche Begehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei den Betrag von 1.556.955,50 S sA binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen, wird abgewiesen."

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei an Kosten sämtlicher Instanzen den Betrag von 178.147,15 S (darin enthalten 270 S Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Hochschule für künstlerische und industrielle Gestaltung Linz veranstaltete vom 27. Juni bis 5. Oktober 1980 in Zusammenarbeit mit dem österreichischen Institut für visuelle Gestaltung (einem Verein), dem Institut für Metall- und Produktgestaltung und der Neuen Galerie der Stadt Linz unter der Bezeichnung „forum design" in Linz eine Ausstellung in einem von der klagenden Partei errichteten temporären Ausstellungsneubau. In dem zur Vorbereitung der Ausstellung notwendigen Schriftverkehr sowie in Presseinformationen wurde ein Briefpapier verwendet, das in der Mitte den sehr großen Aufdruck „FORUM DESIGN" enthielt. Oberhalb der Angabe des Ortes und des Datums der Absendung war der Aufdruck „Hochschule für künstlerische und industrielle Gestaltung" angebracht. Jeweils auf der ersten Seite rechts unten befand sich der weitere Aufdruck „Institut für visuelle Gestaltung" mit dessen Adresse *****. In der Eröffnungsanzeige wurde als Rechtsträger der „Fonds Hochschule für Gestaltung Linz" (gleichfalls ein Verein; im folgenden Fonds) angegeben. Ing. Hansjörg A*****, ein abschlussberechtigter Vertreter der klagenden Partei, wurde anfangs Jänner 1980 von einer Frau S***** „vom Institut für visuelle Gestaltung der Linzer Hochschule" wegen der Errichtung der Ausstellungshalle angerufen. Es kam in den Räumen des Instituts zu Gesprächen mit Prof. Laurids O***** von der Hochschule für künstlerische und industrielle Gestaltung Linz (im Folgenden Hochschule). Nach dem Auftreten Prof. Laurids O*****, der Ing. Hansjörg A***** die Pläne der Ausstellung darlegte, war dieser überzeugt, dass es sich um einen Repräsentanten der Hochschule handle. Ing. Hansjörg A***** wurde namens der klagenden Partei zur Anbotlegung für den temporären Ausstellungsbau eingeladen. Ihm wurde ein Vordruck übergeben, in dem als Auftraggeber, an den das Anbot zu richten war, forum design, vertreten durch Institut für visuelle Gestaltung, *****, angegeben war. An diesen Auftraggeber richtete Jansjörg A***** für die klagende Partei das Anbot vom 29. Jänner 1980. Nach Anbotstellung erfolgten mehrere Detailgespräche mit Prof. Laurids O***** jeweils in den Räumen des österreichischen Instituts für visuelle Gestaltung. Prof. Laurids O***** erklärte, ungeachtet der fehlenden schriftlichen Annahme könne die klagende Partei den Auftrag bereits als erteilt betrachten und mit den Arbeiten beginnen; lediglich die Unterfertigung des Auftragsschreibens dauere etwas länger, weil sich das bei öffentlichen Institutionen so ergebe. Dabei fiel auch der Name des Dkfm Johann G*****, der an der Auftragserteilung mitzuwirken habe, aber derzeit im Ausland sei. Dkfm Johann G***** war Ing. Hansjörg A***** als Direktorstellvertreter der Voest bekannt. Es kam bei diesen Gesprächen aber nicht zum Ausdruck, dass irgendjemand anderer als die Hochschule Vertragspartner der klagenden Partei sei. Mit Schreiben vom 7. Februar 1980, für dass das eingangs erwähnte Geschäftspapier verwendet wurde, wurde der klagenden Partei aufgrund ihres Anbots der Auftrag erteilt. Als Auftraggeber wurde das forum design angegeben. Das Schreiben war nur von Dkfm Johann G*****, der vertretungsbefugtes Organ des Rechtsträgers Fonds war, unterzeichnet. Ing. Hansjörg A***** kümmerte sich nicht weiter um diese Unterschrift sowie darum, wer hinter dem forum design stand. Nachdem die klagende Partei ihre Leistungen erbracht hatte, richtete sie drei Teilrechnungen an die Hochschule. Die vorerst unbeanstandet angenommenen Rechnungen gelangten auch dem Rektor Prof. Helmuth G***** zur Kenntnis. Die Quästur der Hochschule leistete Teilzahlungen. Als weitere Zahlungen ausblieben, mahnte die klagende Partei die Hochschule mit Schreiben vom 9. Juli 1980. Die Quästur antwortete mit Schreiben vom 14. Juli 1980, die klagende Partei möge sich an den Auftraggeber Institut für visuelle Gestaltung, *****, wenden. In der Folge verwertete der Fonds die Werkshalle. Über dessen Vermögen wurde später das Ausgleichsverfahren eröffnet. Die klagende Partei meldete ihre Restforderung im Ausgleichsverfahren an und erhielt eine Ausgleichsquote von 40 %. Im Verfahren 1 Cg 56/81 begehrt die klagende Partei zuletzt (S 71 dA) den Zuspruch des Betrags von 1.912.595,54 S sA. Da sich in allen Publikationen und Druckschriften die Hochschule als Veranstalterin des forum design bezeichnet habe, sei die klagende Partei von allem Anfang an der Ansicht gewesen, dass die Hochschule als Auftraggeber anzusehen sei. Gemäß § 36 Kunsthochschul-Organisationsgesetz, BGBl 1970/54, können aufgrund eines vom Gesamtkollegiums für jedes Studienjahr zu beschließenden Plans ua Ausstellungen durchgeführt werden. Die klagende Partei habe darauf vertrauen können, dass die Organe der Hochschule, mit denen sie verhandelt habe, zur Durchführung der Veranstaltung zuständig gewesen wären. Die klagende Partei könne sich auf den durch das Verhalten dieser Personen geschaffenen äußeren Tatbestand berufen. Sie habe annehmen können, dass der Auftrag innerhalb der eingeräumten Befugnisse erteilt worden sei.

Die beklagte Partei wendete ein, es mangle an ihrer Passivlegitimation. Rechtsträger des forum design sei der Fonds gewesen. Die Organe dieses Vereins hätten dies auch offen gelegt. Die Veranstaltung forum design habe nicht auf einem Beschluss des Gesamtkollegiums beruht. Kein Organ der Hochschule sei auch nur dem Anschein nach als Vertragspartner der klagenden Partei aufgetreten. Die klagende Partei sei sich völlig über ihren Vertragspartner klar gewesen. Die Überweisungen von Teilzahlungen durch die Quästur der Hochschule seien irrtümlich erfolgt.

Mit der zu 1 Cg 263/82 des Erstgerichts eingebrachten Amtshaftungsklage begehrt die klagende Partei gleichfalls den Zuspruch des Betrags von 1.912.595,94 S. Die Professoren Helmuth G***** und Laurids O***** hätten sich immer als befugte Vertreter der Hochschule und somit als Organe der Republik Österreich ausgegeben. Durch dieses Verhalten sei die klagende Partei in einen Irrtum über die Person des Vertragspartners geführt worden, der für den Vertragsabschluss wesentlich gewesen sei. Die klagende Partei wäre niemals bereit gewesen, den Auftrag ohne entsprechende Absicherung der Bezahlung von einem Verein entgegenzunehmen. Aufgabe von Kunsthochschulen sei es auch, Ausstellungen zu veranstalten. Ihre Organe seien in Erfüllung dieser Aufgabe somit in Vollziehung der Gesetze tätig gewesen. Sie hätten sich aber zu wenig um die finanzielle Abwicklung gekümmert, sodass schließlich die Mittel für die Bezahlung der in Auftrag gegebenen Arbeiten nicht zur Verfügung gestanden seien.

Die beklagte Partei wendete ein, das Amtshaftungsbegehren sei schon deshalb verfehlt, weil die klagende Partei selbst behaupte, Organe der Kunsthochschule hätten sich fälschlicherweise als Organe der beklagten Partei geriert, ohne es in Wahrheit zu sein. Die Professoren Helmuth G***** und Laurids O***** hätten immer ausdrücklich und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass Auftraggeber und Rechtsträger der Fonds und nicht die Hochschule selbst sei. Die klagende Partei habe den von ihr behaupteten Schaden auch selbst verschuldet; ihr hätte bei Anwendung auch nur der mindesten Sorgfalt auffallen müssen, dass das Auftragsschreiben nicht von Hochschulorganen unterfertigt sei. Die Erbringung von Leistungen, ohne sich Klarheit über die Person des Vertragspartners zu verschaffen, stelle eine derart außergewöhnliche Fahrlässigkeit dar, dass die klagende Partei jeden entstandenen Schaden selbst zu vertreten hätte. Weder Abschluss noch Vorbereitung von Verträgen falle in den Bereich der Vollziehung der Gesetze.

Mit Beschluss des Erstgerichts vom 4. November 1982 wurden beide Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung verbunden. Das Erstgericht gab dem (zu 1 Cg 56/81) gestellten Begehren mit 1.556.955,50 S sA Folge, das Mehrbegehren von 355.640 S sA wies es unangefochten ab. Es stellte fest, der Fonds sei schriftlich niemals der klagenden Partei gegenüber als Vertragspartner in Erscheinung getreten. Dies bilde ein gewichtiges Indiz dafür, dass der Fonds auch in den mündlichen Äußerungen der Auftraggeberseite stets verschwiegen worden sei. Rechtlich ging das Erstgericht davon aus, dass ein Vertrag zwischen der klagenden Partei und der Hochschule (auch als unselbständiger Anstalt des Bundes) nicht zustande gekommen sei, da deren Rektor bis zur schriftlichen Auftragserteilung nicht in Erscheinung getreten sei. Dies gelte selbst dann, wenn die klagende Partei geglaubt habe, mit der Hochschule zu kontrahieren, weil es im Bereich gesetzlicher Vertretungen keine Vollmachtsvermutungen gebe. Es sei aber auch zwischen der klagenden Partei und dem Fonds mangels Willensübereinstimmung nicht zum Vertragsabschluss gekommen. Es läge ein beiderseitiges offenes Missverständnis vor, sodass mit niemandem rechtswirksam kontrahiert worden sei. Da aber die Hochschule Teilzahlungen geleistet habe, seien diese Vorgänge der beklagten Partei als stillschweigender nachträglicher Vertragsabschluss im Sinne des Schlussbriefs zu unterstellen. Die beklagte Partei hafte daher aus dem Vertrag für den vollen Werklohn der klagenden Partei. Selbst wenn man diese Meinung nicht teilte, bestünde ein Bereicherungsanspruch. Die Werkshalle sei von der Hochschule im Rahmen der von ihr veranstalteten Ausstellung entgegengenommen und - mag der Fonds sie auch im Nachhinein veräußert haben - von ihr verwertet worden. Sie sei daher unmittelbarer Leistungsempfänger und auch Nutznießer der Leistungen gewesen. Die klagende Partei habe sich in einem Irrtum über das Zustandekommen eines rechtsgültigen Werkvertrags befunden, sodass sie gemäß § 1431 ABGB einen angemessenen Lohn von der Hochschule und somit von der beklagten Partei verlangen könne. Dafür, dass dieser angemessene Lohn geringer wäre als der im Vertrag vorgesehene, bestehe kein Anhaltspunkt. Zum Rechtsgrund der Amtshaftung nahm das Erstgericht nicht Stellung. Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei nicht Folge. Es übernahm die aufgrund eines mängelfreien Verfahrens getroffenen Feststellungen des Erstgerichts. Zum eigenen Wirkungsbereich der Hochschule gehöre die Durchführung von Veranstaltungen wie zB von Ausstellungen. Dazu bedürfte es gemäß § 36 Kunsthochschul-Organisationsgesetz eines vom Gesamtkollegium für jedes Studienjahr zu beschließenden Planes. Es bestehe somit eine grundsätzliche gesetzliche Ermächtigung der Kunsthochschule; eine Publizität wie bei Gemeinderatsbeschlüssen, die die Handlungsfähigkeit des Bürgermeisters als Organ der Gemeinde gegen jeden Dritten beschränkten, fehle. Die Veranstaltung forum design habe sich als eine in *****, etablierte Gemeinschaft präsentiert, an der offensichtlich die Kunsthochschule und das Institut für visuelle Gestaltung beteiligt gewesen seien. Durch das Auftreten der Professoren Helmuth G***** und Laurids O***** sowie durch die Verwendung des beschriebenen Geschäftspapiers habe das Institut den Schein erweckt, es sei von ihm zum Zwecke der Durchführung der Ausstellung zusammen mit der Hochschule eine Arbeitsgemeinschaft gebildet worden. Dieser äußere Anschein des Vorliegens einer Arbeitsgemeinschaft sei als Gesellschaft bürgerlichen Rechts anzusehen und führe zur Haftung zur ungeteilten Hand. Selbst wenn in dieser Arbeitsgemeinschaft gegenüber der klagenden Partei auch noch der Fonds aufgetreten wäre, könnte dies nichts an der Haftung der übrigen Beteiligten ändern. Auch bei Annahme der Unwirksamkeit der Vertretungshandlungen des Rektors wegen Überschreitung der öffentlich-rechtlichen Kompetenzen sei das Vertrauen der klagenden Partei in die Gültigkeit solcher Geschäfte durch Schadenersatzansprüche geschützt. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob sich der Ersatzanspruch als Anspruch innerhalb der Privatwirtschaftsverwaltung oder als Amtshaftungsanspruch darstelle, da die Kunsthochschule in ihrem gesetzlichen Wirkungskreis nach außen durch ihren Rektor vertreten werde und auch der Anspruch aus der privatwirtschaftlichen Tätigkeit einer Gebietskörperschaft gegen den Rechtsträger geltend gemacht werden könne.

Die Vorinstanzen hatten nicht über ein aus zwei verschiedenen Rechtsgründen gestelltes Begehren, sondern über zwei in verschiedenen, zur gemeinsamen Verhandlung verbundenen Verfahren gestellte Begehren zu entscheiden. Das Erstgericht nahm an, dass das zu 1 Cg 263/82 aus dem Titel der Amtshaftung gestellte Begehren nur hilfsweise zum Tragen komme und nahm daher zu ihm nicht Stellung. Dies ist zwar unrichtig, da beide Begehren unbedingt gestellt wurden, sodass, wurde die Verbindung nicht gelöst, über beide Begehren zu entscheiden gewesen wäre, ändert aber nichts daran, dass nur das zu 1 Cg 56/81 gestellte Begehren für den Obersten Gerichtshof zur Beurteilung steht.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision im Verfahren zu 1 Cg 56/81 der beklagten Partei ist berechtigt.

Die klagende Partei nimmt die beklagte Partei in Anspruch, weil sich die Hochschule als Veranstalterin des forum design bezeichnet habe, sodass die klagende Partei der Ansicht gewesen sei, die Hochschule sei ihre Auftraggeberin. Die klagende Partei habe auch darauf vertrauen können, dass die Organe der Hochschule, mit denen sie verhandelt habe, zur Durchführung der Veranstaltung zuständig gewesen seien, sodass sie sich auf den durch das Verhalten dieser Organe geschaffenen äußeren Tatbestand berufen könne. Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts ist aber eine Haftung der beklagten Partei auszuschließen.

Die Rechtsstellung von Kunsthochschulen ist im Kunsthochschul-Organisationsgesetz vom 21. Jänner 1970, BGBl Nr 54 idF der Novellen BGBl 1973/250 und BGBl 1978/85 (im Folgenden KHOG), geregelt. Nach § 1 Abs 1, § 6 lit e KHOG ist unter anderem die Hochschule für künstlerische und industrielle Gestaltung Linz eine den Universitäten gleichrangige Einrichtung des Bundes. Den Hochschulen, ihren Abteilungen und Instituten kommt nur eingeschränkte Rechtsfähigkeit zu (§ 1 Abs 2 KHOG; Walter-Mayer, Grundriss des besonderen Verwaltungsrechts 172). Dass die Hochschule im Rahmen ihrer eingeschränkten Rechtsfähigkeit im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gehandelt hätte, wird nicht behauptet. Wird sonst von Hochschulorganen privatrechtlich für Zwecke der Hochschule gehandelt, liegt Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes vor. Im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung gelten im rechtsgeschäftlichen Verkehr die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts für jedes daran beteiligte Rechtssubjekt (SZ 55/126; JBl 1976, 256; SZ 41/123 ua). Der Bund wird im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung grundsätzlich durch die hiefür zuständigen obersten Verwaltungsorgane vertreten (JBl 1978, 543; JBl 1976, 256; EvBl 1974/158 ua). Dass die klagende Partei mit einem derartigen obersten Verwaltungsorgan den Vertrag abgeschlossen hätte, wurde weder behauptet noch festgestellt. Mit dem Rektor, der gemäß § 16 KHOG die Hochschule nach außen vertritt und allenfalls ermächtigt gewesen sein könnte, im Namen der beklagten Partei privatwirtschaftlich bindende Erklärungen abzugeben, wurde überhaupt nicht verhandelt; die klagende Partei legte vielmehr ihr Anbot nicht an die Hochschule, sondern an das Institut für visuelle Gestaltung; das Anbot wurde auch von keinem Repräsentanten der Hochschule, sondern von einem Organ des Fonds, angenommen. Bei dieser Sachlage konnte die klagende Partei nicht annehmen, der Bund sei ihr Vertragspartner. Auch eine Haftung aufgrund des äußeren Tatbestands ist zu verneinen. Eine Vollmacht „kraft äußeren Tatbestands" käme zwar auch bei juristischen Personen öffentlichen Rechts in Betracht, der äußere Tatbestand, aus dem sich der Geschäftswille ergibt, muss aber von dem zur Vertretung befugten Organ gesetzt sein (EvBl 1974/158; Koziol-Welser6 I 137; vgl SZ 47/59). Dass vertretungsbefugte Organe ein solches Verhalten gesetzt hätten, wurde weder behauptet noch festgestellt. Aus den wiederum von einem nicht vertretungsbefugten Organ gewährten Teilzahlungen kann auch ein gar nicht behauptetes konstitutives Anerkenntnis der Restschuld durch die beklagte Partei nicht abgeleitet werden (SZ 45/66; SZ 30/7 ua). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann auch nicht davon die Rede sein, dass die beklagte Partei den Anschein erweckt hätte, mit anderen juristischen Personen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zur Durchführung der Ausstellung gegründet zu haben. Ein solcher Anschein wurde nicht schon dadurch erweckt, dass die Adresse der Hochschule im Briefkopf angegeben wurde. Auf Bereicherung wurde das Begehren nicht gestützt.

Der Revision ist daher Folge zu geben; die Urteile der Vorinstanzen sind dahin abzuändern, dass das zu 1 Cg 56/81 gestellte restliche Begehren abgewiesen wird. Über das zu 1 Cg 263/82 des Erstgerichts gestellte Amtshaftungsbegehren werden die Vorinstanzen noch zu entscheiden haben.

Die Entscheidung über die Prozesskosten und Kosten der Rechtsmittelverfahren des Verfahrens 1 Cg 56/81 gründet sich auf §§ 41 bzw 41, 50 ZPO.

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