OGH 13Os120/84

OGH13Os120/8413.9.1984

Der Oberste Gerichtshof hat am 13.September 1984 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr.Müller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schneider (Berichterstatter), Dr.Reisenleitner, Dr.Felzmann und Dr.Brustbauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Radosztics als Schriftführerin in der Strafsache gegen Ramin A wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 Abs 1 und 2 Z. 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das Urteil des Jugendgerichtshofs Wien als Schöffengerichts vom 7.Juni 1984, GZ 5 a Vr 783/83-21, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalts Dr.Knob, und des Verteidigers Dr. Lansky, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Der am 5.Juli 1965 geborene Schüler Ramin A wurde mit dem angefochtenen Urteil des Vergehens nach § 127 Abs 1 und 2 Z. 1 StGB schuldig erkannt, weil er am 12.März 1983 in Wien in Gesellschaft des abgesondert verfolgten Lorenz B als Diebsgenossen dem Wolfgang C das Vorderrad eines Mopeds der Marke 'Vespa' gestohlen hat. Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z. 9 lit b StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, in deren Ausführung er behauptet, es lägen die Voraussetzungen mangelnder Strafwürdigkeit der Tat im Sinn des § 42 StGB vor.

Rechtliche Beurteilung

Es kann ihm jedoch schon bei dem Versuch, seine Schuld als gering darzustellen, nicht gefolgt werden: Geringe Schuld (§ 42 Abs 1 Z.1 StGB) könnte bei einer - auch hinsichtlich der Sozialschädlichkeit und des Störwerts für die Umwelt deutlich unter der Norm liegenden - Tat nur im Fall eines erheblichen Zurückbleibens des tatbestandsmäßigen Verhaltens des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt angenommen werden, wobei freilich auch allfällige in den persönlichen Eigenschaften des Täters und in den Umständen der Tatbegehung gelegene schuldmildernde Gründe berücksichtigt werden müßten (EvBl. 1984/51 u.a.). Von solchen kann nach Lage des Falls jedoch keine Rede sein. Denn nach den tatgerichtlichen Feststellungen wirkten der (sich in einer Privatschule auf die Reifeprüfung vorbereitende) Angeklagte und dessen Freund Lorenz B - der das Rad eines Mopeds der Marke 'Vespa' benötigte, weil ihm bei einer Verkehrskontrolle wegen des abgefahrenen Zustands eines Reifens seines eigenen Mopeds dieser Marke Kennzeichen und Zulassungsschein abgenommen worden waren - bei der Tatausführung durchaus planmäßig und überlegt zusammen: Sie unternahmen zur Nachtzeit eine Fahrt durch den 19.Wiener Gemeindebezirk, hielten dabei nach einem Moped der Marke 'Vespa' Ausschau, entdeckten ein solches schließlich im Bereich Ecke Hutweidengasse-Friedelgasse und bauten sodann das Vorderrad dieses Mopeds aus. In diesem systematischen Vorgehen, bei dem erhebliche, einer leichten Tatausführung entgegenstehende Hindernisse unter (Verwendung von Werkzeugen) überwunden werden mußten, kommt eine derartige deliktische Willensintensität der Täter zum Ausdruck, daß geringe Schuld im Sinn der zitierten Gesetzesstelle ausgeschlossen erscheint. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß der Angeklagte bei der Ausführung des Tatplans die (wie das Erstgericht nach Lage des Falles - Diebstahl auf offener Straße - richtig erkannte: wichtige) Funktion eines Aufpassers innehatte. Ebenso mangelt es an den Voraussetzungen des § 42 Abs 1 Z.2 StGB Hiezu hat das Erstgericht festgestellt, daß der Wert des gestohlenen Rads samt Bereifung ca. 1.000 S betrug (S.93). Da bei Behandlung der Rechtsrüge an dieser Tatsachenfeststellung festgehalten werden muß, kann der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht zuwider schon wegen der die Bagatellgrenze deutlich übersteigenden Schadenshöhe, darüberhinaus aber auch deshalb, weil die Demontage eines Rads die Gebrauchsunfähigkeit des gesamten Mopeds zur Folge haben mußte, keineswegs mehr von nur unbedeutenden Tatfolgen gesprochen werden. Auf die vom Erstgericht - ungeachtet der Anwendung des § 13 JGG. - gleichfalls bejahte Frage, ob einer Anwendung des § 42 StGB auch Erfordernisse der Spezial- und der Generalprävention entgegenstehen, braucht demnach nicht mehr eingegangen zu werden. Denn mangelnde Strafwürdigkeit einer Tat erfordert das kumulative Vorliegen sämtlicher im § 42 Abs 1 StGB

normierter Voraussetzungen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war mithin zu verwerfen.

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