OGH 9Os115/84

OGH9Os115/8411.9.1984

Der Oberste Gerichtshof hat am 11.September 1984 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Obauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Steininger, Dr.Horak, Dr.Reisenleitner und Dr.Felzmann als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Schiller als Schriftführerin in der Strafsache gegen Erwin Franz P*** wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 2 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Jugendschöffengericht vom 5.April 1984, GZ 24 Vr 1737/83-29, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Strasser, des Angeklagten A und des Verteidigers Dr.Weingartner zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 27.März 1965 geborene Erwin Franz A (zu 1) des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 2 StGB und (zu 2) des Vergehens des Diebstahls nach § 127 Abs 1, Abs 2 Z 1 StGB schuldig erkannt. Danach hat er (1.) am 28. Juli 1982 in Linz den Peter H*** durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, nämlich dadurch, daß er dem vorher von dem abgesondert verfolgten Gerhard B zu Boden geschlagenen Peter C ankündigte und andeutete, er werde weitere Schläge bekommen, eine fremde bewegliche Sache geringen Wertes, nämlich 100 S Bargeld, mit dem Vorsatz abgenötigt, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern und (2.) am 11.August 1982 in Vöcklabruck mit den abgesondert verfolgten Manfred D, Heidemarie E und Fritz F in Gesellschaft als Beteiligter fremde bewegliche Sachen, nämlich zwei T-Shirts im Wert von ca. 300 S dem Klaus G mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.

Rechtliche Beurteilung

Der allein gegen den Schuldspruch zu Punkt 1 des Urteilssatzes gerichteten, nominell auf die Z 5, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt Berechtigung nicht zu.

Wenn der Beschwerdeführer in seiner Rechtsrüge (Z 9 lit a), teilweise auch im Rahmen der Mängelrüge (Z 5) zunächst behauptet, es mangelte an Feststellungen zur subjektiven Tatseite, namentlich darüber, ob der Wille des Angeklagten darauf abgezielt habe, beim Bedrohten den Eindruck zu erwecken, daß er mit der Verwirklichung eines angedrohten übels zu rechnen habe bzw., daß der Vorsatz des Beschwerdeführers darauf gerichtet war, durch seine öußerung eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben auszusprechen, ist dem zu erwidern, daß die zum Nötigungsdolus getroffenen Konstatierungen des Erstgerichtes durchaus genügen. Wird die zum Nötigungsvorsatz gehörende Kenntnis, mit Gewalt oder gefährlicher Drohung einen anderen zu einem Verhalten zwingen, doch schon darin hinreichend deutlich, daß - wie das Erstgericht annahm (vgl. S 166 f) - der Angeklagte, nachdem Peter C von Gerhard B zu Boden geschlagen worden war, zu C äußerte: 'Borg mir einen Hunderter, sonst........' (S 166) und er sich hiebei der Angstsituation, in der sich C befand, bewußt war. Da darin auch die Willenskomponente des Vorsatzes (§ 5 Abs 1 StGB), daß der Genötigte die Drohung ernst nehme, unmißverständlich zum Ausdruck gelangt, waren weitere Feststellungen zum Nötigungsvorsatz nach Lage des Falles, der Beschwerde zuwider, entbehrlich.

Dem Rechtsmittel kann aber auch darin nicht gefolgt werden, wenn es im Zuge der Mängelrüge (Z 5) vermeint, die zur inneren Tatseite getroffenen Konstatierungen seien undeutlich, unvollständig und aktenwidrig begründet.

Das Schöffengericht hat in seiner Beweiswürdigung ausdrücklich auf die große Unterschiedlichkeit sowohl der Verantwortung des Angeklagten als auch der Aussagen der vernommenen Zeugen Peter C und Gerhard B verwiesen (S 267) und demnach in seine Erwägungen ersichtlich auch den Widerspruch in der Aussage des Zeugen C in der Hauptverhandlung in bezug auf die Frage, ob der Angeklagte das Wörtchen '....sonst ....' gebrauchte, miteinbezogen. Wenn das Erstgericht in diesem Punkte den den Gebrauch dieses Wortes bejahenden Depositionen des Zeugen C in der Hauptverhandlung und seinen damit übereinstimmenden Angaben vor dem Untersuchungsrichter (S 133) folgte (S 269) und der leugnenden Verantwortung des Angeklagten und den gleichlautenden Angaben des Zeugen B keinen Glauben schenkte, so ist dies ein im schöffengerichtlichen Verfahren unanfechtbarer Akt der freien Beweiswürdigung und bedarf es hiezu keiner weiteren Einlassungen. Analoges gilt für denjenigen Teil des Beschwerdevorbringens, der sich mit den aus dem Zusammenhang gelösten Angaben des Zeugen C in der Hauptverhandlung befaßt, wonach ihn der Angeklagte 'nicht bedrohte'; denn die Feststellung, welchen Sinn eine öußerung (in ihrer Gesamtheit) hat, ist tatsächlicher Natur (Mayerhofer/Rieder, E Nr. 46 zu § 281 StPO) und das Erstgericht ist ersichtlich entsprechend dem Konnex der Satzfolgen und deren Sinngehaltes zur Ansicht gelangt, daß der Zeuge C meinte, der Angeklagte habe keine weitere Drohung als die mit dem Wort '.....sonst.....' angedeutet, ausgesprochen (vgl. S 257). Einer gesetzmäßigen Ausführung entbehrt endlich auch die auf die Z 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Rechtsrüge des Angeklagten, in der er behauptet, es mangle vorliegend deshalb am erforderlichen Zueignungs- und Bereicherungsvorsatz, weil das Vorhaben des Angeklagten darauf gerichtet gewesen sei, das Geld in den nächsten Tagen zurückzugeben. Denn abgesehen davon, daß es zur Tatbestandserfüllung hinreichte, wenn der Angeklagte die Sache auch nur zeitweilig in sein Vermögen überführen wollte (EvBl 1979/119), neglegiert der Beschwerdeführer in diesem Punkt die schöffengerichtliche Konstatierung, es sei nicht anzunehmen, daß er sich die 100 S nur borgen wollte (S 261).

Die insgesamt unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war mithin zu verwerfen.

Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht als erschwerend das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit einem Vergehen und den raschen Rückfall nach der Untersuchungshaft auf Grund der ersten Tat, zog es als mildernd das Teilgeständnis des Angeklagten, seine mangelhafte Erziehung, seine bisherige Unbescholtenheit sowie den Umstand in Betracht, daß die Tat schon längere Zeit zurückliege, und verhängte es über ihn gemäß §§ 28, 142

Abs 2 StGB, 11 JGG, eine Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten, die es gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachsah.

Die Berufung des Angeklagten, mit der er primär die Verhängung einer Geldstrafe unter Beibehaltung der bedingten Strafnachsicht, allenfalls eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe, anstrebt, ist nicht begründet.

Dem Rechtsmittel zuwider gebietet § 37 Abs 1 StGB keineswegs zwingend, statt auf eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als sechs Monaten auf eine Geldstrafe zu erkennen. Vielmehr soll die kurzfristige Freiheitsstrafe dann Platz greifen, wenn dies im Einzelfall aus Gründen der Spezial- oder der Generalprävention unumgänglich ist, es ihrer also bedarf, um den Täter von weiteren Straftaten abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.

Eben dies ist aber vorliegend der Fall. Denn abgesehen davon, daß die Effektivität einer bedingt nachgesehenen Geldstrafe zu gering wäre, um den generalpräventiven Erfordernissen in bezug auf Raubtaten - und seien es auch bloß solche minderer Art wie vorliegend - gerecht zu werden, erscheint beim Berufungswerber die Verhängung einer Freiheitsstrafe namentlich aus spezialpräventiven Erwägungen als unumgänglich, weil - wie schon das Erstgericht hervorhob - der Angeklagte nach Begehung der Raubtat und nachdem er sich deswegen rund eine Woche in Untersuchungshaft befunden hatte, wenige Tage nach seiner Enthaftung neuerlich einschlägig straffällig wurde.

Die gegebenen Strafzumessungsgründe lassen aber auch die Höhe der geschöpften Unrechtsfolge als durchaus tatschuldgerecht erscheinen, weshalb einer Reduzierung der Strafe nicht nähergetreten werden konnte.

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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