OGH 9Os100/84

OGH9Os100/8411.9.1984

Der Oberste Gerichtshof hat am 11.September 1984 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Steininger, Dr.Horak, Dr.Reisenleitner und Dr.Felzmann als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Schiller als Schriftführerin in der Strafsache gegen Waldemar A wegen des Vergehens der versuchten Nötigung zur Unzucht nach §§ 15, 204 Abs 1

StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 7. Dezember 1983, GZ 5 c Vr 5845/80-98, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Scheibenpflug, und des Verteidigers Dr.Jahn, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 4.August 1940 geborene Kaufmann Waldemar A der Vergehen der versuchten Nötigung zur Unzucht nach §§ 15, 204 Abs 1 StGB, der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, des Versicherungsmißbrauches nach § 151 Abs 1 Z 1 StGB, der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach § 298 Abs 1 StGB und der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB, sowie des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2, zweiter Fall, StGB schuldig erkannt.

Danach liegt dem Angeklagten (in der Reihenfolge der vorangeführten Tatbestände) zur Last, daß er A/ am 18.Mai 1980 in Wien Alicja B (nunmehr verehelichte C) dadurch, daß er sich auf die Genannte legte, sich sodann auf deren Oberarme kniete, sie an den Haaren riß, ihren Kopf wegdrückte und mit den Händen den Unterkiefer aufzudrücken versuchte, wobei er sein Glied zu ihrem Mund stieß und sie dabei zu einem Oralverkehr aufforderte, durch Gewalt zur Unzucht zu nötigen versuchte;

B/ am 18. Mai 1980 in Wien Alicja B (nunmehr verehelichte C) dadurch, daß er sie mit einem Ledergürtel auf den Rücken schlug, wodurch die Genannte zwei striemenförmige schmerzhafte Rötungen am Rücken erlitt, vorsätzlich am Körper verletzte;

C/ in der Zeit zwischen (zumindest) 8. und 20.Dezember 1980 in Wien und anderen Orten Österreichs, Jugoslawiens und Bulgariens mit dem Vorsatz, sich oder der Firma 'EBV-Auto-Leasing' eine Versicherungsleistung zu verschaffen, dadurch, daß er den abgesondert verfolgten Karl D beauftragte, den von ihm von der Firma 'EBV Auto-Leasing' geleasten LKW 'Chevrolet' in die Türkei zu bringen und dort zu verkaufen, wobei er dem Genannten die Autoschlüssel und die Fahrzeugpapiere übergab, D jedoch an der Grenze zwischen Jugoslawien und Bulgarien mit dem LKW festgehalten wurde und er selbst die unter Punkt D/

genannte falsche Anzeige erstattete, eine gegen Diebstahl versicherte Sache beiseite schaffte;

D/ im Dezember 1980 in Wien am Wachzimmer Kopernikusgasse 1 dem Polizeibeamten Josef E, sohin einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Beamten, durch die Behauptung, ihm sei in der Zeit zwischen dem 12. und dem 19.Dezember 1980 sein in Wien abgestellter, von der Firma 'EBV-Auto-Leasing' geleaster LKW der Marke 'Chevrolet', polizeiliches Kennzeichen W 747.353, in dem sich auch ein Zulassungsschein und eine Steuerkarte befunden hätten, von unbekannten Tätern gestohlen worden, die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung, nämlich des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127 Abs 1, 128 Abs 2, 129 Z 1 StGB wissentlich vortäuschte;

E/ am 18. Mai 1980 in Wien Alicja B (nunmehr verehelichte C) nach Durchführung der in den Urteilsfakten A/ und B/ genannten Tathandlungen durch die Aufforderung, niemandem etwas hievon - gemeint sind die in den Urteilsfakten A/ und B/ genannten Sachverhalte - zu erzählen, sonst werde er sie schlagen, daß sie drei Wochen nicht hinausgehen könne, durch gefährliche Drohung zu einer Unterlassung, nämlich jener der Mitteilung des unter A/ und B/ des Urteilsspruches genannten Sachverhaltes an andere Personen sowie der polizeilichen Anzeigeerstattung, zu nötigen versuchte und F/ am 8. Dezember 1980 oder an den unmittelbar dem 8.Dezember 1980 folgenden Tagen in Wien ein ihm anvertrautes Gut in einem 100.000 S übersteigenden Wert, nämlich den im Urteilsspruch unter C/ genannten, ihm von der Firma 'EBV-Auto-Leasing' aufgrund eines Leasingvertrages übergebenen LKW der Marke 'Chevrolet' im Wert von ca. 240.000 S dadurch, daß er über dieses Fahrzeug gleich einem Eigentum verfügte und dieses Fahrzeug auf die im Urteilsfaktum C/ geschilderte Art und Weise verbringen ließ, sich mit dem Vorsatz zueignete, sich unrechtmäßig zu bereichern.

Rechtliche Beurteilung

Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer nominell auf die Gründe der Z 4, 5 und 9 lit a sowie b des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

Mit seiner Verfahrensrüge (Z 4) wendet sich der Angeklagte gegen die Abweisung seines in der Hauptverhandlung vom 7.Dezember 1983 gestellten Beweisantrages auf Einholung einer Auskunft der Volksrepublik Bulgarien zum Beweis darfür, daß der oben zu Punkt C/, D/ und F/ erwähnte LKW Marke 'Chevrolet' entgegen der Aussage der Zeugen D und F im Dezember 1980 nicht an der jugoslawischbulgarischen Grenze von den bulgarischen Behörden beschlagnahmt worden sei.

Dieser Beweisantrag verfiel jedoch zu Recht der Abweisung, weil mit der erfolgten Verbindung des Fahrzeuges ins Ausland über Veranlassung des Angeklagten durch die Zeugen D und F dessen 'Beiseiteschaffung' im Sinne des § 151 Abs 1 Z 1 StGB, bzw. die 'Zueignung' im Sinne des § 133 Abs 1 StGB bereits vollendet waren und es folglich - wie das Erstgericht zutreffend erkannte - vorliegend belanglos ist, welchen Weg der LKW bei seiner weiteren Verbindung durch ausländische Staaten letztlich genommen hat und was im Verlaufe dieser Ereignisse schließlich mit ihm geschehen ist. Einer derartigen Beweisaufnahme konnte aber vorliegend nach Lage des Falles auch keine Bedeutung in Richtung einer allfälligen Kontrolle der Gläubwürdigkeit der beiden vorerwähnten Zeugen zukommen, zumal sich aus den Urteilsgründen in ihrer Gesamtheit (vgl. insbesondere Band II/S.71) ergibt, daß das Erstgericht bei der Würdigung der Angaben dieser Zeugen die Möglichkeit, daß es in Wahrheit zu keiner Beschlagnahme des Fahrzeuges an der jugoslawisch-bulgarischen Grenze gekommen ist, ohnedies in den Kreis seiner Erwägungen miteinbezogen, ungeachtet dessen aber keinen Anlaß gefunden hat, den in Rede stehenden Bekundungen der Zeugen D und F in Ansehung der für die Beurteilung der Täterschaft des Angeklagten entscheidungswesentlichen Umstände (Karl D hat sich von seiner vom polizeilichen Vernehmungsergebnis abweichenden, den Angeklagten entlastenden Aussage vor dem Untersuchungsrichter, ON.15, in der Hauptverhandlung wieder distanziert und ist zu seiner ursprünglichen belastenden Aussage zurückgekehrt; vgl. Band II/S.20 ff, insbesondere S 23) den Glauben zu versagen. Völlig unschlüssig ist in diesem Zusammenhang die Beschwerdebehauptung, eine Feststellung der Nichtbeschlagnahme des LKW würde indizieren, daß das Fahrzeug nicht über Intention des Angeklagten, sondern von den Zeugen D und F ohne sein Wissen aus Österreich verbracht und verwertet worden sei; denn das Fahrzeug kann in gleicher Weise an der bulgarischen Grenze beschlagnahmt oder auch nicht beschlagnahmt worden sein, mag es nun von den Zeugen D und F aus eigenem Antrieb oder über Auftrag und mit Wissen des Angeklagten dorthin gelenkt worden sein. Durch die Abweisung des eingangs erwähnten Beweisantrages wurden sohin Rechte der Verteidigung nicht verletzt, weshalb der Verfahrensrüge keine Berechtigung zukommt.

Soweit der Angeklagte, gestützt auf den Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO, dem bekämpften Ersturteil Unvollständigkeit vorwirft, weil er in dessen Gründen eine Auseinandersetzung mit einer Reihe von Details aus den Darlegungen der vernommenen Zeugen vermißt, ist ihm - ohne daß es eines Eingehens auf Einzelheiten des Beschwerdevorbringens bedürfte - zu entgegnen, daß es sich dabei durchwegs um Umstände handelt, denen seiner Ansicht zuwider keine entscheidungswesentliche Bedeutung zukommt, das erkennende Gericht aber nach der in der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO zitierten Bestimmung des § 270 Abs 2 Z 5 leg.cit. bloß dazu verhalten ist, im Urteil in gedrängter Form die entscheidenden Tatsachen zu bezeichnen, die es für erwiesen hält und die Gründe anzuführen, die zu seiner überzeugung von der Richtigkeit dieser Annahme geführt haben, ohne verpflichtet zu sein, jede einzelne vom Angeklagten oder von Zeugen vorgebrachte Angabe schlechthin einer besonderen Erörterung zu unterziehen oder sich mit jedem gegen seine Beweiswürdigung möglichen, im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde sodann auch konkret erhobenen Einwand im voraus auseinanderzusetzen (vgl. Mayerhofer-Rieder, StPO, zweiter Halbband, Nr.7, 8 zu § 281 Z 5).

Der Angeklagte ist aber auch nicht im Recht, wenn er eine unzureichende Begründung des bekämpften Urteiles behauptet. Zu Punkt B/ des Schuldspruches (§ 83 Abs 1 StGB) hat das Erstgericht festgestellt (Band II/S.54), daß der Angeklagte über das Scheitern seines Vorhabens, mit Alicja B einen Oralverkehr durchzuführen, in Zorn geriet, sich entschloß, sie (gemeint ersichtlich: als Strafe) für ihre Weigerung zu mißhandeln und ihm dabei bewußt war, daß die von ihm sodann durchgeführten Mißhandlungen - nämlich das Versetzen von Schlägen mit einem Ledergürtel auf den Rücken seines Opfers - Verletzungsfolgen nach sich ziehen können, womit er sich abgefunden hat. Abgesehen davon, daß die beiden Begehungsformen des Vergehens der Körperverletzung, welche im ersten (Verletzungsvorsatz) und im zweiten (Mißhandlungsvorsatz) Absatz des § 83 StGB normiert sind, rechtlich gleichwertig sind und dem Angeklagten folglich dieses Vergehen (in der Begehungsform des Abs 2) bereits dann zur Last fiele, wenn er bloß mit Mißhandlungsvorsatz - der sich schon aus der Art und dem festgestellten Zweck seiner Verhaltensweise ergibt - gehandelt hätte, stellt die erstgerichtliche Annahme eines Tätigwerdens mit Verletzungsvorsatz im Sinne des § 83 Abs 1 StGB ersichtlich eine der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechende und sohin in keiner Weise den Denkgesetzen widerstreitende Schlußfolgerung des Erstgerichtes dahingehend dar, daß grobe Mißhandlungen der vom Angeklagten an Alicja B durchgeführten Art sehr leicht Verletzungsfolgen nach sich ziehen können und die Vornahme solcher Handlungen durch eine ihrer Sinne völlig mächtige Person an sich schon erkennen läßt, daß dieselbe die Entstehung derartiger Folgen in den Kreis ihrer überlegungen einbezogen und sich zumindest damit abgefunden hat. Einer näheren Begründung der vom Erstgericht in dieser Richtung getroffenen Feststellungen bedurfte es der Meinung des Beschwerdeführers zuwider nicht. Hinreichend begründet sind aber auch die erstgerichtlichen Feststellungen zur subjektiven Tatseite in Ansehung des Punktes C/ des Schuldspruches (§ 151 Abs 1 Z 1 StGB). Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang rügt, daß das Erstgericht einerseits die Feststellung getroffen habe, daß er im Zeitraum November/Dezember 1980 seinen Plan gefaßt habe, der auf Leasing des verfahrensgegenständlichen LKWs zum Zwecke gerichtet gewesen sei, diesen in die Türkei zu verschaffen, wobei ihm bewußt gewesen sei, daß das von ihm zu leasende Fahrzeug kaskoversichert sein müsse, andererseits aber (zutreffend) konstatiert habe, daß der Leasingvertrag bereits am 15.September 1979

abgeschlossen worden sei, so ist ihm zu erwidern, daß auch dieser - tatsächlich bestehende - Widerspruch in den Urteilsgründen deshalb nicht den Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO zu begründen vermag, weil ihm keine entscheidungswesentliche Bedeutung zukommt. Denn es ist irrelevant, wann der Plan zur Tat gefaßt wurde, mag dies nun vor Abschluß des Leasingvertrages über den LKW der Fall gewesen sein oder erst nachher. Die Feststellung aber, daß der Angeklagte zur Tatzeit wußte, daß der LKW vollkaskoversichert war, findet ihre Stütze in der eigenen Verantwortung des Angeklagten vor der Polizei (vgl. Band I/S 80 in ON 9, Verlesung Band II/S 37). Dem Urteil des Schöffengerichtes haftet aber schließlich auch keine Undeutlichkeit im Sinne des Nichtigkeitsgrundes der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO bzw. auch kein Mangel in der Bedeutung der §§ 260 Abs 1 Z 1, 281 Abs 1 Z 3 StPO an, welche der Angeklagte darin erblickt, daß Punkt C/ des Urteilsspruches die alternative Feststellung enthalte, der Angeklagte habe mit dem Vorsatz gehandelt, sich oder der Firma 'EBV-Auto-Leasing' eine Versicherungsleistung zu verschaffen. Denn entgegen dieser irrigen Ansicht des Beschwerdeführers betrifft der - eine besondere Spielart des Bereicherungsvorsatzes darstellende (vgl. Leukauf-Steininger, Komm. zum StGB 2, RN 13 zu § 151) - Vorsatz des Täters, sich oder einem anderen eine Versicherungsleistung zu verschaffen, rechtlich völlig gleichwertige Alternativen, weshalb ein Urteil nicht dadurch undeutlich wird, daß bei Umschreibung des Tätervorsatzes beide Alternativen in den Spruch aufgenommen werden.

Auch der Mängelrüge des Angeklagten kann sohin kein Erfolg beschieden sein.

In Ausführung des Nichtigkeitsgrundes der Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO macht der Angeklagte dem Erstgericht zum Vorwurf, es habe keine Feststellungen dahingehend getroffen, daß der Tätervorsatz darauf gerichtet war, die Genötigte möge die geäußerte Drohung ernst nehmen, weshalb das angefochtene Urteil an einem Feststellungsmangel im Sinne des obgenannten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes leide.

Hiezu genügt es aber, auf die Konstatierung des Erstgerichtes (Band II/S 54) zu verweisen, wonach der Angeklagte mit seiner öußerung (er werde Alicja B schlagen, daß sie drei Wochen nicht hinausgehen könne) erreichen wollte, daß die Bedrohte von einer allfälligen Anzeigeerstattung (in bezug auf die vom Angeklagten zu verantwortenden Vergehen der versuchten Nötigung zur Unzucht und der Körperverletzung) Abstand nehme. Ausgehend hievon bedurfte es aber keiner weiteren Feststellung darüber, daß die Drohung nach dem Vorsatz des Angeklagten von der Bedrohten ernstgenommen werden sollte, da die Annahme, ein Täter habe etwas mit einer Drohung erzwingen wollen, welche nach seinem Willen von der bedrohten Person gar nicht ernstgenommen werden sollte, den Denkgesetzen widerspräche.

Mit dem weiteren Vorbringen, die vom Erstgericht zu Punkt F/ des Schuldspruches (§ 133 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB) getroffenen Feststellungen reichten nicht aus, die vom Vorsatz umfaßte Verwirklichung des Tatbildes der Veruntreuung anzunehmen, bringt der Angeklagte - soweit darin nicht überhaupt ein unzulässiger Versuch der Bekämpfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung zu erblicken ist - weder den ziffernmäßig geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund, noch jenen der Z 10 des § 281 Abs 1 StPO, dessen Geltendmachung der Sache nach allenfalls auch seinem Vorbringen entnommen werden könnte, zur gesetzmäßigen Darstellung, zumal seine Ausführungen nicht erkennen lassen, in welcher Hinsicht das Erstgericht insoweit in Ansehung der Subsumtion der Tat unter die Bestimmung des § 133

StGB einem Rechtsirrtum unterlegen sein soll. (Vgl. Mayerhofer-Rieder, StPO, zweiter Teil, Nr.6 zu § 281 Z 9 lit a.) Ausgehend von der Urteilsfeststellung, daß der An-geklagte keine Schadensmeldung an die Leasingfirma erstattet habe (Band II/S 56 bis 57), nimmt der Angeklagte schließlich unter Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes der Z 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO in Ansehung des Schuldspruches wegen des Vergehens des Versicherungsmißbrauches nach § 151 Abs 1 Z 1 StGB den Strafaufhebungsgrund des § 151 Abs 2 StGB für sich mit der Begründung in Anspruch, daß er in bezug auf die Auszahlung der Versicherungssumme und damit auch die Erreichung des Erfolges untätig geblieben sei.

Dem ist zu entgegnen, daß es vorliegend zur Anwendung des § 151 Abs 2

StGB an der Grundvoraussetzung der Freiwilligkeit der Abstandnahme von der weiteren Verfolgung des deliktischen Vorhabens seitens des Täters mangelte.

Denn nach den getroffenen Feststellungen erstattete der Angeklagte (zur Vorbereitung des geplanten Versicherungsbetruges) am 19. Dezember 1980 im Vertrauen darauf, daß Karl D seinen Auftrag, den LKW in der Türkei zu verkaufen, erfüllt habe, bei der Polizei in Wien eine Diebstahlsanzeige über einen angeblich in Wien erfolgten Diebstahl des Fahrzeuges. Bereits am nächsten Tag, dem 20.Dezember 1980, wurde er aber von dem nach Österreich zurückgekehrten Karl D dahingehend informiert, daß das Fahrzeug an der jugoslawischbulgarischen Grenze durch die bulgarischen Grenzbehörden beschlagnahmt worden sei. Als der Angeklagte am 22.Dezember 1980 bei der Polizei nunmehr den wahren Sachverhalt aufklärte (S 79 ff. in ON 9) und damit die weitere Verfolgung seines deliktischen Vorhabens selbst endgültig unmöglich machte, stand er sohin unter dem Druck der Tatsache (oder zumindest seiner subjektiven Meinung), daß sein Plan mißglückt und in der Folge im Zuge des Einschreitens der bulgarischen Behörden die Aufklärung der ganzen Angelegenheit nicht zu vermeiden sei und die Erlangung der Versicherungsleistung nach den nun gegebenen Umständen nicht mehr erwartet werden könne. Von einer freiwilligen Abstandnahme von der weiteren Verfolgung seiner Absichten kann demnach keine Rede sein.

Auch dieser Teil der Rechtsrüge des Angeklagten erweist sich folglich als verfehlt.

Seine zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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