OGH 11Os74/84

OGH11Os74/845.9.1984

Der Oberste Gerichtshof hat am 5.September 1984 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider (Berichterstatter) und Dr. Reisenleitner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Beran als Schriftführers, in der Strafsache gegen Günther A und Marina B wegen des Verbrechens nach dem § 12 Abs 1 SuchtgiftG über die Berufungen der Staatsanwaltschaft bezüglich des Angeklagten Günther A und dieses Angeklagten sowie der Angeklagten Marina A gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengerichtes vom 24. Februar 1984, GZ 35 Vr 1726/83-43, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwaltes Dr. Strasser, der Angeklagten Günther A und Marina A sowie der Verteidiger Dr. Kromer und Dr. Katary zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Gemäß dem § 290 Abs 1 StPO wird das Ersturteil dahin ergänzt, daß der Angeklagten Marina A die vom 14. Mai 1983, 8 Uhr, bis 8. Juni 1983, 15

Uhr 15, erlittene Vorhaft gemäß § 38 Abs 1 StGB auf die Strafe angerechnet wird.

Den Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten Günther A wird nicht Folge gegeben.

Der Berufung der Angeklagten Marina A wird Folge gegeben, die Freiheitsstrafe auf 1 (ein) Jahr herabgesetzt und gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittels zur Last.

Text

Gründe:

Der am 28. Februar 1957 geborene Günther A und seine Ehefrau, die am 20. November 1956 geborene Marina A wurden mit dem angefochtenen Urteil des Verbrechens nach dem § 12 Abs 1 SuchtgiftG schuldig erkannt und nach dieser Gesetzesstelle zu folgenden Freiheitsstrafen verurteilt: Günther A - achtzehn Monate, Marina A fünfzehn Monate. Bei der Strafbemessung wertete das Schöffengericht die große vom Schuldspruch erfaßte Suchtgiftmenge als erschwerend, hingegen die Sicherstellung des Suchtgifts, überdies bei Günther A ein teilweises Geständnis, bei Marina A ihre gerichtliche Unbescholtenheit und den Umstand, daß sie an der Straftat nur in untergeordneter Weise mitwirkte, als mildernd.

Gegen dieses Urteil erhoben die beiden Angeklagten die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung, die Staatsanwaltschaft in Ansehung des Angeklagten Günther A die Berufung.

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerden wurden vom Obersten Gerichtshof bereits mit dem am 26. Juni 1984, GZ 0s 11 74/84-6, in nichtöffentlicher Beratung gefaßten Beschluß, dem auch der wesentliche Sachverhalt entnommen werden kann, zurückgewiesen. Gegenstand des Gerichtstages, für den sich der Oberste Gerichtshof auch eine Maßnahme gemäß dem § 290 Abs 1 StPO vorbehielt, waren demnach die Berufungen.

Der Angeklagte Günther A weist zunächst zutreffend darauf hin, daß das zum angefochtenen Urteil im Verhältnis der § 31, 40 StGB stehende Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 30. September 1983, GZ 35 Vr 1294/83-106, durch die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 13. März 1984, GZ 10 0s 27/84-11, in Rechtskraft erwuchs. Ungeachtet dessen ist aber - der Meinung des genannten Rechtsmittelwerbers zuwider eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe nicht gerechtfertigt. Mit dem vorstehend zitierten Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 30. September 1983 in Verbindung mit der (gleichfalls zitierten) Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 13. März 1984 wurde Günther A wegen des Verbrechens nach dem § 12 Abs 1 SuchtgiftG (in Ansehung von 1.079 g 'und weiteren unbekannten Mengen' Cannabisharz) zu einer Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten verurteilt.

Unter Berücksichtigung der dem nunmehrigen Schuldspruch zugrundeliegenden Suchtgiftmenge von 9.690 g Cannabisharz, des Umstandes, daß der Angeklagte die treibende Kraft bei Tatverübung war, und der - von der Staatsanwaltschaft hervorgehobenen Belange der Generalprävention gelangte der Oberste Gerichtshof auf der Grundlage der vom Erstgericht im wesentlichen zutreffend angenommenen Strafzumessungsgründe zur Ansicht, daß bei gemeinsamer Aburteilung eine Freiheitsstrafe von drei Jahren angemessen gewesen wäre. Infolge der Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten laut - nunmehr gemäß § 31, 40 StGB zu berücksichtigendem Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 30. September 1983 (in Verbindung mit der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 13. März 1984) erweist sich mithin die vom Erstgericht ausgesprochene Freiheitsstrafe von (gleichfalls) achtzehn Monaten in keiner Richtung hin veränderungsbedürftig, sodaß den Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten Günther A keine Folge zu geben war.

Hingegen kommt der Berufung der Angeklagten Marina A, die eine Herabsetzung und bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe anstrebt, Berechtigung zu.

Insbesondere mit Rücksicht auf ihre bisherige Unbescholtenheit und den Umstand, daß sie von Günther A zur - wie das Schöffengericht annahm, nur untergeordneten Tatbeteiligung verleitet wurde, erachtet der Oberste Gerichtshof eine Freiheitsstrafe von einem Jahr für ausreichend. Da die eben genannten Gründe eine günstige Prognose zulassen und im vorliegenden Fall auch generalund spezialpräventive Gründe nicht dagegensprechen, war der Angeklagten Marina A auch die bedingte Strafnachsicht zu gewähren (§ 43 Abs 1 StGB).

Aus Anlaß der Rechtsmittel konnte sich der Oberste Gerichtshof von dem Vorliegen des nicht geltend gemachten, sich zum Nachteil der Angeklagten Marina A auswirkenden Nichtigkeitsgrundes nach dem § 281 Abs 1 Z. 11

StPO überzeugen. Entgegen der Vorschrift des § 38 StGB wurde nämlich der Genannten die vom 14. Mai 1983, 8 Uhr, bis 8. Juni 1983, 15 Uhr 15, erlittene Vorhaft (siehe S. 19, 149) nicht angerechnet. Dies war vom Obersten Gerichtshof gemäß dem § 290 Abs 1 StPO nachzuholen. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Urteilsspruch zitierte Gesetzesstelle.

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