OGH 9Os91/84

OGH9Os91/844.9.1984

Der Oberste Gerichtshof hat am 4.September 1984 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller, Hon.Prof. Dr. Steininger (Berichterstatter), Dr. Reisenleitner und Dr. Felzmann als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Schiller als Schriftführerin in der Strafsache gegen Friedrich A wegen des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs 1 und Abs 3 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Jugendschöffengericht vom 31. Jänner 1984, GZ 22

Vr 338/83-23, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Hauptmann, des Angeklagten Friedrich A und des Verteidigers Dr. Adam zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der zur Tatzeit 17-jährige Friedrich A des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs 1 und Abs 3 (zweiter Fall) StGB schuldig erkannt. Darnach hat er am 26.Oktober 1982 in Neukirchen am Großvenediger im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit dem gesondert verfolgten Hubert B ein Fahrzeug, das zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtet ist, nämlich den PKW. der Marke Subaru 1800 Sedan mit dem Kennzeichen S

185.578 des Engelbert C, ohne Einwilligung des Berechtigten in Gebrauch genommen, wobei der durch die Tat verursachte Schaden am Fahrzeug insgesamt ca. 141.000 S betrug, sohin 100.000 S überstiegen hat.

Rechtliche Beurteilung

Mit seiner auf die Z 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft der Angeklagte lediglich die ihm angelastete Qualifikation nach § 136 Abs 3 (zweiter Fall) StGB, indem er meint, der qualifizierende Erfolg könne ihm objektiv nicht zugerechnet werden, weil er keine hiezu führenden Bedingungen gesetzt habe, es am Adäquanzzusammenhang fehle und der Risikozusammenhang infolge grob fahrlässigen Verhaltens eines Dritten, nämlich des das Fahrzeug im Unfallszeitpunkt lenkenden Hubert B, nicht gegeben sei.

Die Rüge versagt.

Nach dem höheren Strafsatz des § 136 Abs 3 StGB ist der Täter eines unbefugten Fahrzeuggebrauchs zu bestrafen, wenn der durch die Tat verursachte Schaden (unter anderem) am Fahrzeug 100.000 S übersteigt. Der höhere Schaden ist diesfalls eine besondere Folge der Tat, an die das Gesetz eine schwerere Strafe knüpft; mithin gilt § 7 Abs 2 StGB, das heißt, der Täter muß die Folge wenigstens fahrlässig herbeigeführt haben. Dies wiederum setzt, wie die Beschwerde an sich zutreffend erkennt, voraus, daß dem Täter der qualifizierende Erfolg objektiv zuzurechnen ist. Die objektive Zurechenbarkeit des Schadens in Ansehung des Beschwerdeführers hat das Jugendschöffengericht aber, was die Beschwerde verkennt, zutreffend bejaht: Kann es doch füglich nicht bezweifelt werden, daß der Beschwerdeführer dadurch, daß er im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit Hubert B (als Mittäter) das gegenständliche Fahrzeug unbefugt in Gebrauch genommen hat, eine jener Bedingungen setzte, die nicht hinweggedacht werden können, ohne daß der qualifizierende Erfolg entfiele. Daß somit dieser Erfolg 'durch die Tat', nämlich den unbefugten Fahrzeuggebrauch, verursacht wurden, liegt daher auf der Hand. Es liegt aber weiters keineswegs völlig außerhalb des Rahmens gewöhnlicher Erfahrung, daß - wie vorliegend nach dem Urteilssachverhalt der Mittäter Hubert B - ein Fahrzeuglenker, der keine Lenkerberechtigung hat und nicht über die erforderliche Fahrpraxis verfügt, überdies aber auch noch alkoholisiert ist, die Herrschaft über das Fahrzeug verliert, von der Fahrbahn abkommt und sich mit dem Fahrzeug überschlägt (S. 134); auch am Adäquanzzusammenhang kann somit kein Zweifel bestehen, fehlt es doch an jeglichem Anhaltspunkt für einen gänzlich atypischen Kausalverlauf.

Der Einwand schließlich, es mangle am Risikozusammenhang, weil der Schaden auf ein grob fahrlässiges Fehlverhalten eines Dritten zurückzuführen sei, übersieht, daß eine solche Fallkonstellation vorliegend schon deshalb ausscheidet, weil B nicht ein erst nachträglich in das Geschehen eingreifender Dritter gewesen ist, sondern Mittäter des Beschwerdeführers. Im übrigen ist es für die Haftung nach § 136 Abs 3 StGB gar nicht erforderlich, daß der Täter den Schaden unmittelbar selbst verursacht; es genügt, daß er ihn sonst fahrlässig (etwa durch überlassen des Fahrzeugs an einen untauglichen Lenker) herbeigeführt hat (ÖJZ-LSK. 1978/78). Soweit die Beschwerde der Sache nach auch die subjektive Voraussehbarkeit des Erfolgseintritts in Zweifel zu ziehen sucht, so genügt es, auf die auch insoweit zutreffenden Erwägungen des Erstgerichts zu verweisen (vgl. insb. S. 139 ff.).

Die Nichtigkeitsbeschwerde ist daher zur Gänze unbegründet,

weshalb sie zu verwerfen war.

Gegen den Strafausspruch hat der Angeklagte Berufung angemeldet, diese jedoch nicht ausgeführt. Da er weder bei der Anmeldung noch in einer Berufungsausführung erklärt hat, durch welche Punkte des Straferkenntnisses er sich beschwert finde, war die Berufung gemäß § 294 Abs 4, 296 Abs 2

StPO zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung fußM auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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