OGH 1Ob12/84

OGH1Ob12/8431.8.1984

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Resch, Dr. Schubert, Dr. Hofmann und Dr. Riedler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Österreichische Bundesbahnen, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien I., Singerstraße 17-19, wider die beklagte Partei Marialies W*****, vertreten durch Dr. Paul Ladurner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Feststellung und Leistung (Streitwert 80.000 S) infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 11. Jänner 1984, GZ 7 R 209/83-19, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 14. September 1983, GZ 24 Cg 406/82-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 4.889,50 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 335,40 S Umsatzsteuer und 1.200 S Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit Kaufvertrag vom 20. 4. bzw 25. 4. 1928 verkaufte Julius F***** Teile der Grundstücke 312/4 KG L*****, 746/1, 746/2 und 745 KG S***** sowie die Grundstücke 747 und 67 KG S***** an die klagende Partei. Nach Punkt III überließ Julius F***** der klagenden Partei die auf seinem Grunde entspringenden und zu seiner Holzstofffabrik zufließenden Quellwässer zur Nutzung ab 1. 10. 1929. Nach Punkt XVII geht dieser Vertrag in allen Teilen auf die Erben Julius F*****s sowie auf die Rechtsnachfolger der Österreichischen Bundesbahnen über. Auf dem im Eigentum Julius F*****s verbliebenen Restgrundstück 746/1 befindet sich ein betoniertes Wasserbassin im Ausmaß von 6 m2. Vom Bassin führt in südwestlicher Richtung über die Grundstücke 746/1 und 746/2 eine Wasserleitung nach Raufen. Mit Übereinkommen vom 7. 8. bzw 25. 8. 1977 trat die klagende Partei ihre mit Vertrag vom 20. 4. bzw 25. 4. 1928 erworbenen Rechte an den auf den Grundstücken 746/1 und 746/2 je KG S***** entspringenden Quellwässern der Agrargemeinschaft Nachbarschaft Obervellach ab. Diese übernahm für immerwährende Zeiten die Verpflichtung, die bahneigenen Objekte in Obervellach (Kraftwerk und Personalwohnungen) im Bedarfsfall unentgeltlich mit Trinkwasser bis zum Höchstausmaß von zwei Litern pro Sekunde zu versorgen.

Julius F***** verstarb 1930. Seine Witwe Barbara und seine fünf Kinder wurden je zu 1/6 Miteigentümer der in den Nachlass gefallenen Liegenschaften. Im Jahre 1949 kam es zu einem mündlichen Realteilungsvertrag, aufgrund dessen Barbara F***** Alleineigentümerin der Grundstücke 746/1 und 746/2 KG S***** werden sollte. Nach dem Tod der Barbara F***** am 6. 8. 1961 wurde dieser Teilungsvertrag schriftlich fixiert und eine Miterbin auf dessen Zuhaltung zu 17 Cg 379/68 des Landesgerichts Klagenfurt erfolgreich geklagt. Die Beklagte ist eine Enkelin der Barbara F*****. Aufgrund eines mit den Miterben geschlossenen Realteilungsvertrags vom 24. 9. 1973 wurde sie grundbücherliche Alleineigentümerin der Grundstücke 746/1 und 746/2 der EZ 266 KG S*****. Mit Kaufvertrag vom 24. April 1978 verkaufte die Beklagte unter anderem die Grundstücke 746/1 und 746/2 KG S***** an Josef L*****. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Spittal an der Drau vom 6. 7. 1980 wurde die lastenfreie Abschreibung dieser Grundstücke von der der Beklagten gehörenden EZ 286 KG Söbriach und die Zuschreibung zu der im Eigentum des Josef L***** stehenden Liegenschaft EZ 28 KG L***** angeordnet.

Mit der am 7. 9. 1982 eingebrachten Klage begehrt die klagende Partei die Feststellung, dass ihr die Dienstbarkeit des Wasserbezugs- und Wasserleitungsrechts an den auf dem Grundstück 746/1 KG S***** zutage tretenden Quellwässern und die Dienstbarkeit des Wasserleitungsrechts über das Grundstück 746/2 KG S***** zustehe; die Beklagte sei schuldig einzuwilligen, dass diese Dienstbarkeit zugunsten der klagenden Partei einverleibt werde. Für den Fall der Abweisung des Leistungsbegehrens stellte die klagende Partei das Eventualbegehren, die Beklagte sei schuldig, der klagenden Partei eine in verbücherungsfähiger Form gehaltene Erklärung des bücherlichen Eigentümers der Grundstücke 746/1 und 746/2 je KG S***** zu verschaffen, wonach dieser in die Einverleibung der Dienstbarkeit des Wasserbezugs- und Wasserleitungsrechts an den über den Grundstücken 746/1 zutage tretenden Quellwässern und der Dienstbarkeit des Wasserleitungsrechts über das Grundstück 746/2 KG S***** zugunsten der klagenden Partei ausdrücklich einwillige. Die klagende Partei brachte vor, dass das auf dem Grundstück 746/1 KG S***** befindliche Wasserbassin von zutage tretenden Wässern mit mehr als zwei Litern pro Sekunde gespeist werde. Der Vertrag vom 20. bzw 25. 4. 1928 sei gemäß Punkt XVII auf die Beklagte übergegangen und für sie daher verbindlich. Ungeachtet der Veräußerung der belasteten Grundstücke vor Klagseinbringung bleibe die Beklagte zumindest für das Feststellungsbegehren passiv legitimiert. Auch sei sie verpflichtet, der klagenden Partei eine Urkunde zu verschaffen, durch die dieser die Einverleibung der Dienstbarkeit ermöglicht werde. Die Dienstbarkeit sei offenkundig und daher dem Erwerber bekannt gewesen. Die Beklagte bestritt ihre Passivlegitimation, da sie nicht mehr Eigentümerin der angeblich belasteten Grundstücke sei. Das Bassin werde nur von Oberflächenwässern gespeist. Es handle sich um Sekundärquellen, die auf der etwas erhöht liegenden Liegenschaft des Josef L***** entspringen. Johann F***** habe Wässer verkauft, die zu verkaufen er gar nicht berechtigt gewesen sei. Nachdem die Agrargemeinschaft Nachbarschaft Obervellach die darüber liegende L*****-Quelle in einem wasserrechtlichen Enteignungsverfahren für sich beansprucht habe und diese Quellwässer gefasst worden wären, sei das Wasservorkommen der F*****-Quelle stark zurückgegangen. Lediglich Wasser nahe gelegener Nachbarquellen reichere durch oberflächlichen Zufluss das Wasservorkommen der F*****-Quelle noch ein wenig an. Auch diese Nebenquellen entsprängen auf der Liegenschaft des Josef L*****. Eine Verbücherung von Rechten der klagenden Partei sei im Vertrag vom

20. bzw 25. 4. 1928 nicht vorgesehen worden. Die klagende Partei habe ihre Rechte selbst nie ausgeübt, sondern das Wasser Raufener Bauern weitergegeben. Durch die Nichtausübung der behaupteten Dienstbarkeit sei auch Verjährung eingetreten. Das Feststellungsbegehren sei unzulässig, weil die ohnedies gestellte Leistungsklage möglich sei. Es bestehe keine Verpflichtung, dass ein ehemaliger Eigentümer als Ausfluss des früheren Eigentumsrechts verpflichtet wäre, seinen Rechtsnachfolger zu rechtserheblichen, ihn belastenden Handlungen zu verhalten. Da durch ein solches Begehren der Rechtsnachfolger der Beklagten zur Abgabe einer solchen Erklärung nicht gezwungen werden könne, mangle es der klagenden Partei für das Eventualbegehren auch an jeglichem Rechtsschutzinteresse. Es liege insofern auch Unmöglichkeit der Leistung vor. Die Beklagte sei nicht in der Lage, ihren Rechtsnachfolger zur Abgabe der gewünschten Erklärung zu verpflichten.

Das Erstgericht wies beide Haupt- und das Eventualbegehren ab. Beklagter einer Servitutenklage könne nur der Eigentümer der belasteten Sache sein. Warum aufgrund des Kaufvertrags mit Julius F***** ein Rechtsnachfolger verpflichtet sein sollte, von seinem Rechtsnachfolger eine in verbücherungsfähiger Form gehaltene Erklärung betreffend die Einverleibung der Dienstbarkeit zu bewirken, sei nicht ersichtlich. Es wäre dies im Übrigen eine Umgehung des Grundsatzes, dass die Servitutenklage nur gegen den Eigentümer zulässig sei.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei, die die Abweisung des Einverleibungsbegehrens in Rechtskraft erwachsen ließ, nicht Folge. Es sprach aus, dass der Wert des Streitgegenstands, über den es entschieden habe, 60.000 S, aber nicht 300.000 S übersteige. Die Revision erklärte es für zulässig. Voraussetzung für die Zulässigkeit des Feststellungsbegehrens wäre nach § 228 ZPO ein rechtliches Interesse der klagenden Partei an der alsbaldigen Feststellung des Zurechtbestehens des strittigen Rechtsverhältnisses. Ein solches rechtliches Interesse sei zu verneinen, wenn die klagende Partei in der Lage wäre, eine Leistungsklage einzubringen, die ihr all das böte, was sie mit dem Feststellungsbegehren anstrebe. Nach ihrem Vorbringen stehe der klagenden Partei eine nicht einverleibte Dienstbarkeit an einer unbeweglichen Sache zu. Wie das zunächst erhobene Hauptbegehren auf Einverleibung dieser Dienstbarkeit im Grundbuch und das Eventualbegehren eindeutig unterstreiche, sei es das Ziel der klagenden Partei zu erreichen, dass die strittige Dienstbarkeit beim dienenden Gute einverleibt werde, zumal Grunddienstbarkeiten zufolge § 481 Abs 1 ABGB an Gegenständen, die in den öffentlichen Büchern eingetragen seien nur durch die Eintragung in diese erworben werden. Bedenke man, dass selbst ein erfolgreiches Feststellungsbegehren nicht dazu führen würde, dass die klagende Partei die gewünschte dingliche Berechtigung erlange, wohl aber ein Leistungsbegehren auf Einverleibung der behaupteten Dienstbarkeit, so werde klar, dass nur ein solches Leistungsbegehren der klagenden Partei das böte, was sie in Wahrheit anstrebe, so dass an Stelle dieses Leistungsbegehrens kein Feststellungsbegehren erhoben werden könne. Daran ändere nichts, dass die Beklagte jene Grundstücke, von denen die klagende Partei behaupte, es handle sich um das dienende Gut, noch vor der Klagseinbringung veräußert habe, weil ungeachtet dieser Veräußerung ein solches Leistungsbegehren dann gegen die Beklagte erhoben werden könnte, wenn sie entweder Vertragspartnerin oder Universalsukzessorin des ursprünglichen Vertragspartners der klagenden Partei bei der Begründung des Servituts wäre, weil sie dann verpflichtet wäre, einen solchen Vertrag zu erfüllen, und sich grundsätzlich nicht darauf berufen könnte, dass ihr infolge Veräußerung der dienenden Sache die Erfüllung nicht mehr möglich sei. Der Eigentümer eines dienenden Gutes, an dem eine Dienstbarkeit bestellt sei, könne einer Leistungsklage nicht entgegenhalten, er sei passiv nicht mehr legitimiert, weil er die Sache bereits vor Streitanhängigkeit weiterveräußert habe. Die klagende Partei habe aber die Abweisung des Einverleibungsbegehrens in Rechtskraft erwachsen lassen. Habe aber die Möglichkeit der Erhebung des Leistungsbegehrens bestanden, das die Interessen der klagenden Partei voll gewahrt hätte, so fehlten die Voraussetzungenen für die Erhebung eines Feststellungsbegehrens. Durch die Unterlassung der Anfechtung des das Leistungsbegehren abweisenden Teils, könne die klagende Partei keinesfalls ihre Rechte dadurch erweitern, dass sie nunmehr das Recht für sich in Anspruch nehme, ohne die sonst erforderlichen Voraussetzungen eine selbständige Feststellungsklage einzubringen. Das Eventualbegehren sei schon mangels Schlüssigkeit abzuweisen. Zwar habe nach dem Klagsvorbringen der Rechtsvorgänger der beklagten Partei die in Rede stehende Dienstbarkeit der klagenden Partei vertraglich zugesichert. Hieraus könne aber im Rahmen der begehrten Vertragserfüllung, wenn überhaupt, nur die Einwilligung der Beklagten zur Einverleibung dieser Dienstbarkeit gefordert werden. Die Beklagte habe sich nach den Klagsbehauptungen zu keiner Zeit der klagenden Partei gegenüber verpflichtet, dieser die nunmehr im Eventualbegehren geforderte Erklärung eines Dritten zu verschaffen. Das Eventualbegehren auf Verschaffung einer Erklärung und damit des dinglichen Rechts durch einen Dritten könne auch nicht auf eine analoge Anwendung des § 378 ABGB gestützt werden, weil die Veräußerung des angeblich dienenden Gutes durch die Beklagte bereits vor Zustellung der Klage erfolgt sei. Wenn schon die klagende Partei auf Vertragserfüllung durch die Beklagte drängen wolle, wäre nur das ursprünglich erhobene Leistungsbegehren der richtige Weg gewesen; es wäre der klagenden Partei anheimgestellt gewesen, in analoger Anwendung des § 906 ABGB und des § 410 ZPO der Beklagten eine alternative Ermächtigung zu erteilen, sich von ihrer Verpflichtung, in die Einverleibung der Dienstbarkeit einzuwilligen, dadurch zu befreien, dass sie der klagenden Partei entsprechende Einverleibungserklärungen des jeweiligen Grundeigentümers verschaffe. Nur diese erwähnte Kombination von Leistungsbegehren und alternativer Ermächtigung hätte Aussicht auf Erfolg haben können, nicht jedoch die Erhebung eines Feststellungsbegehrens als Hauptbegehren, verknüpft mit einem eventual gestellten Leistugsbegehren, das nicht auf die Leistungspflicht ziele, die die Beklagte nach den Klagsbehauptungen treffe. Die Revision der klagenden Partei ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Dienstbarkeiten sind beschränkte dingliche Nutzungsrechte an fremden Sachen (Koziol-Welser6 II 125; Klang2 II 549); dem Recht auf Nutzung steht die Pflicht des jeweiligen Eigentümers zur Duldung dieser Nutzung oder Unterlassung eigener Nutzung gegenüber (Petrasch in Rummel, ABGB Rdz 1 zu § 472). Die klagende Partei erblickt einen entsprechenden Titel in Punkt III des Kaufvertrags vom 20. 4. bzw 25. 4. 1928. Nach dieser Vertragsbestimmung überließ der Rechtsvorgänger der Beklagten Julius F***** der klagenden Partei die auf seinem Grund entspringenden und zu seiner Holzstofffabrik zufließenden Quellwässer zur Nutzung ab 1. 10. 1929. Die klagende Partei übersieht aber, dass nach Punkt XVII der Vertrag in allen Teilen wohl auf alle Rechtsnachfolger der klagenden Partei, für Julius F***** aber nur auf dessen Erben (somit nicht auf allfällige Einzelrechtsnachfolger) übergehen sollte. Obwohl die Beklagte ausdrücklich vorbrachte, dass die vertragsschließenden Parteien eine Verbücherung und damit Verdinglichung des der klagenden Partei zustehenden Wasserbezugsrechts nicht beabsichtigt hätten, replizierte die klagende Partei nur, dass Julius F***** im Punkt III des Vertrags der klagenden Partei eine Dienstbarkeit eingeräumt und damit auch in deren Verbücherung eingewilligt hätte. Dies ist dem Vertrag aber nicht zu entnehmen. Berechtigungen, die ihrem Inhalt nach sonst den Gegenstand von Dienstbarkeitsbestellungsverträgen an Liegenschaften bilden, können aber auch mit bloß obligatorischer Wirkung eingeräumt werden (SZ 44/41; SZ 22/189 ua; Koziol-Welser, aaO 128). Den vertragschließenden Parteien blieb es daher unbenommen, Wassernutzungsrechte der klagenden Partei nur in einem beschränkten zeitlichen Umfang derart zu vereinbaren, dass die klagende Partei zur Wassernutzung nur so lange berechtigt sein sollte, als das dienende Grundstück im Eigentum Julius F*****s oder eines seiner Gesamtrechtsnachfolger stünde, eine Überbindung auf Einzelrechtsnachfolger aber nicht stattfinden sollte. Mehr ist jedenfalls dem bereits zitierten Punkt XVII des Vertrags nicht zu entnehmen; die vertragschließenden Teile haben viel mehr für den Übergang von Rechten und Pflichten deutlich zwischen Erben und Rechtsnachfolgern differenziert; nach dem Wortlaut des Punktes XVII des Vertrags erklärte Julius F***** nur, eine Belastung für sich und seine Erben (Gesamtrechtsnachfolger) eingehen zu wollen. Dass die vertragsschließenden Teile entgegen diesem Wortlaut einen Dienstbarkeitsbestellungsvertrag abschließen wollten, brachte die klagende Partei weder vor noch stützte sie ihre behaupteten Ansprüche auf andere Beweismittel als den vorgelegten Vertrag. Der Punkt XVII ist auch keineswegs unverständlich, kann es doch sehr wohl Absicht Julius F*****s gewesen sein, seinen Gesamtrechtsnachfolgern die unbelastete Veräußerung der Grundstücke offen zu halten. Nur so wird es auch verständlich, dass die vertragsschließenden Teile zwar eine Aufsandungsklausel betreffend die Verbücherung der gleichzeitig verkauften Grundstücke, nicht aber für die Dienstbarkeit in den Vertrag aufnahmen, die klagende Partei aber auch jahrzehntelang nicht auf eine Verbücherung der ihr angeblich vertraglich eingeräumten Dienstbarkeit drängte.

Schon aus diesen Gründen erweist sich die Abweisung der gestellten Begehren als berechtigt, ohne dass zu deren Zulässigkeit Stellung genommen werden muss. Der Revision ist der Erfolg zu versagen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.

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