European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1984:0070OB00606.840.0830.000
Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Beklagte ist schuldig, den Klägern die mit 2.946,16 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 240 S Barauslagen und 246,01 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Die Kläger sind je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ 14 KG G*****, während die Beklagte Eigentümerin der Liegenschaft EZ 146 KG G***** ist.
Die Kläger beantragen, die Beklagte schuldig zu erkennen, einen im Wortlaut wiedergegebenen Übergabsvertrag auf den Todesfall zu unterfertigen.
Das Erstgericht hat das Klagebegehren, ausgehend von der Feststellung, dass die verstorbene J***** nie einen verbindlichen Übergabsvertrag abgeschlossen hat, abgewiesen. Diese Entscheidung hat das Berufungsgericht ursprünglich mit Urteil vom 22. 4. 1983, GZ 1 R 59/83‑55, mit der Begründung bestätigt, ein Vertrag, wie der angestrebte, bedürfe zu seiner Wirksamkeit eines Notariatsakts. Der Oberste Gerichtshof hat diese Entscheidung mit seinem Beschluss vom 7. 7. 1983, 7 Ob 659/83‑59, aufgehoben und hiebei ausgeführt, dass ein Vertrag wie der angestrebte, nicht notariatsaktpflichtig sei. Demnach müsse das Berufungsgericht Stellung zu der Feststellungsrüge in der Berufung nehmen. Nach einem, für die vorliegende Entscheidung nicht interessanten weiteren Rechtsgang hat das Berufungsgericht mit der nunmehr angefochtenen Entscheidung dem Klagebegehren stattgegeben, wobei es nach Beweiswiederholung feststellte, dass J***** verbindlich ihr Einverständnis zu dem angestrebten Vertrag erteilt hat und dass dieser Vertrag dementsprechend schriftlich ausgefertigt werden sollte. Das Berufungsgericht hat ausgesprochen, dass der Wert des Streitgegenstands 300.000 S übersteigt.
Rechtliche Beurteilung
Die von den Beklagten gegen die nunmehrige Entscheidung des Berufungsgerichts gemäß § 503 Abs 1 Z 4 ZPO erhobene Revision ist nicht gerechtfertigt.
In der Revision wird lediglich die Rechtsansicht vertreten, der von J***** abgeschlossene Vertrag hätte zu seiner Rechtswirksamkeit eines Notariatsakts bedurft. Der Oberste Gerichtshof hat jedoch in seinem bereits erwähnten Aufhebungsbeschluss vom 7. 7. 1983, 7 Ob 659/83, die gegenteilige Rechtsansicht geäußert. An diese, in einem im selben Verfahren ergangenen Beschluss geäußerte Rechtsansicht ist der Oberste Gerichtshof auch im weiteren Verfahren gebunden ( Fasching , Zivilprozessrecht Rdz 1957).
Demnach erweist sich die Revision als nicht gerechtfertigt.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 1 und 50 ZPO.
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