OGH 7Ob632/84

OGH7Ob632/8430.8.1984

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Petrasch, Dr. Wurz, Dr. Warta und Dr. Egermann als Richter in der Rechtssache der Antragstellerin E*****, vertreten durch Dr. Friedrich Staudacher, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider den Antragsgegner H*****, vertreten durch Dr. Dieter Huainigg, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Bestellung eines Heiratsguts, infolge Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 20. Juli 1984, GZ 1 R 340/84‑12, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 30. April 1984, GZ 1 Nc 320/83‑8, teils abgeändert und teils aufgehoben wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1984:0070OB00632.840.0830.000

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

 

Begründung:

Die am 30. 1. 1959 geborene Antragstellerin ist die eheliche Tochter des Antragsgegners. Sie hat am 18. 6. 1983 die Ehe mit G***** geschlossen und begehrt nunmehr vom Antragsgegner ein Heiratsgut von 200.000 S.

Das Erstgericht hat der Antragstellerin unter Abweisung eines Mehrbegehrens von 83.600 S ein Heiratsgut von 116.400 S zuerkannt, während das Rekursgericht diese Entscheidung dahin abänderte, dass es der Antragstellerin ein Heiratsgut von 33.000 S zuerkannte, während es die Abweisung insgesamt mit 120.000 S festsetzte. Bezüglich des Differenzbetrags von 47.000 S wurde der erstgerichtliche Beschluss zur Verfahrensergänzung aufgehoben.

Der Revisionsrekurs der Antragstellerin strebt die Zuerkennung eines Heiratsguts von insgesamt 180.000 S an.

Rechtliche Beurteilung

Dieser Revisionsrekurs ist nicht gerechtfertigt.

Die Antragstellerin wendet sich ausschließlich dagegen, dass das Einkommen des Antragsgegners aufgrund bestimmter Beweismittel festgestellt worden ist. Damit bekämpft sie aber die untergerichtliche Beweiswürdigung. Auch im Außerstreitverfahren ist aber der Oberste Gerichtshof nur Rechts‑ und nicht Tatsacheninstanz (EFSlg 34.967, 34.966, SZ 51/175 ua). Demnach kann er nicht überprüfen, ob die von den Unterinstanzen herangezogenen Beweisergebnisse eine geeignete oder ausreichende Feststellungsgrundlage waren.

Der Auffassung des Rekursgerichts, das bezüglich der Differenz des begehrten Heiratsguts von 33.000 S auf 80.000 S noch weitere Erhebungen für notwendig erachtete, kann der Oberste Gerichtshof im Hinblick auf die vom Rekursgericht vertretene richtige Rechtsansicht ebenfalls nicht entgegentreten.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte