European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1984:0070OB00632.840.0830.000
Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Die am 30. 1. 1959 geborene Antragstellerin ist die eheliche Tochter des Antragsgegners. Sie hat am 18. 6. 1983 die Ehe mit G***** geschlossen und begehrt nunmehr vom Antragsgegner ein Heiratsgut von 200.000 S.
Das Erstgericht hat der Antragstellerin unter Abweisung eines Mehrbegehrens von 83.600 S ein Heiratsgut von 116.400 S zuerkannt, während das Rekursgericht diese Entscheidung dahin abänderte, dass es der Antragstellerin ein Heiratsgut von 33.000 S zuerkannte, während es die Abweisung insgesamt mit 120.000 S festsetzte. Bezüglich des Differenzbetrags von 47.000 S wurde der erstgerichtliche Beschluss zur Verfahrensergänzung aufgehoben.
Der Revisionsrekurs der Antragstellerin strebt die Zuerkennung eines Heiratsguts von insgesamt 180.000 S an.
Rechtliche Beurteilung
Dieser Revisionsrekurs ist nicht gerechtfertigt.
Die Antragstellerin wendet sich ausschließlich dagegen, dass das Einkommen des Antragsgegners aufgrund bestimmter Beweismittel festgestellt worden ist. Damit bekämpft sie aber die untergerichtliche Beweiswürdigung. Auch im Außerstreitverfahren ist aber der Oberste Gerichtshof nur Rechts‑ und nicht Tatsacheninstanz (EFSlg 34.967, 34.966, SZ 51/175 ua). Demnach kann er nicht überprüfen, ob die von den Unterinstanzen herangezogenen Beweisergebnisse eine geeignete oder ausreichende Feststellungsgrundlage waren.
Der Auffassung des Rekursgerichts, das bezüglich der Differenz des begehrten Heiratsguts von 33.000 S auf 80.000 S noch weitere Erhebungen für notwendig erachtete, kann der Oberste Gerichtshof im Hinblick auf die vom Rekursgericht vertretene richtige Rechtsansicht ebenfalls nicht entgegentreten.
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