Spruch:
Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten Gerhard B und Edith Maria C auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil erkannte das Schöffenge richt (unter anderen) den 20-jährigen Gerhard B des Verbrechens des (teils versuchten, teils vollendeten) schweren gewerbsmäßigen (richtig: gewerbsmäßigen schweren) Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 128 Abs. 1 Z 2, Abs. 2, 129 Z 1 und 2, 130 zweiter Fall sowie 15
StGB und die 22-jährige Edith Maria C des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1, Abs.2 Z 1, 128 Abs. 1 Z 2
und 4, 129 Z 1 und 2 StGB schuldig und verurteilte sie hiefür zu Freiheitsstrafen, und zwar Gerhard B nach § 128 Abs. 2 StGB zu 20 (zwanzig) Monaten und Edith Maria C nach § 129 StGB zu 9 (neun) Monaten.
Bei der Strafbemessung wertete es bei den genannten Angeklagten als erschwerend die unterschiedlich mehrfache Begehung der Diebstähle durch einen längeren Zeitraum, die jeweils mehrfache Qualifikation des Diebstahls und die mehreren einschlägigen bzw auf derselben schädlichen Neigung beruhenden Vorstrafen sowie überdies bei B, daß er Urheber der strafbaren Handlungen gewesen ist, als mildernd hingegen das reumütige Geständnis sowie bei B überdies dessen Alter unter 21 Jahren und daß es in einem Fall beim Versuch geblieben ist. Nachdem die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Gerhard B vom Obersten Gerichtshof bereits in nichtöffentlicher Beratung mit Beschluß vom 25. Juli 1984, GZ 9 Os 112/ 84-6, zurückgewiesen wurde, war im Gerichtstag nur mehr über die Berufung dieses Angeklagten sowie über die Berufung der Angeklagten Edith Maria C zu erkennen. Der Angeklagte B strebt die Herabsetzung der Strafe an, die Angeklagte C begehrt hingegen (nur) die Gewährung bedingter Strafnachsicht.
Rechtliche Beurteilung
Beiden Berufungen kommt keine Berechtigung zu.
Was zunächst den Angeklagten B betrifft, so hat das Erstgericht, was letztlich auch die Berufung einräumt, die ihn betreffenden Strafzumessungsgründe im wesentlichen richtig und vollständig festgestellt.
Mag auch bei gewerbsmäßig handelnden Tätern die oftmalige Wiederholung der Taten durch einen längeren Zeitraum die Regel sein, so kann dieser Umstand jedenfalls bei der Gewichtung der Strafzumessungsgründe innerhalb des aktuellen Strafrahmens nicht außer Betracht bleiben (ÖJZ-LSK 1983/120). Das Schöffengericht hat daher diesen Umstand bei der Strafzumessung im Ergebnis zu Recht (zu Lasten des Berufungswerbers) berücksichtigt. Daß B die Schadenersatzansprüche der Geschädigten anerkannt hat, kann ihm nicht als mildernd zugute gehalten werden, wird doch durch eine solche bloße Erklärung das objektive Gewicht der Rechtsgutverletzung in keiner Weise gemindert.
Ausgehend von den somit zutreffend festgestellten Strafzumessungsgründen erweist sich aber die über Gerhard B verhängte Freiheitsstrafe als keineswegs überhöht, sondern vielmehr als durchaus tatschuldangemessen, zumal B trotz mehrfacher einschlägiger Vorstrafen relativ rasch in massiver Weise rückfällig geworden ist. Seinem Begehren um Strafreduzierung konnte somit kein Erfolg beschieden sein.
Die Angeklagte Edith Maria C hinwieder übersieht bei ihrem Vorbringen, daß der angestrebten Gewährung bedingter Strafnachsicht ihr kriminelles Vorleben entgegensteht. Angesichts der offenkundigen Wirkungslosigkeit vorangegangener Abstrafungen kann keineswegs mit Grund angenommen werden, daß bei ihr die bloße Androhung einer Strafe genügen werde, um sie von der Verübung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten. Das Schöffengericht hat daher zu Recht die über sie verhängte Strafe unbedingt ausgesprochen, sodaß auch ihrer Berufung keine Berechtigung zukommt.
Es war sohin insgesamt spruchgemäß zu erkennen.
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