OGH 2Ob590/84

OGH2Ob590/8428.8.1984

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Piegler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Kralik, Dr. Melber, Dr. Huber und Dr. Egermann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Berthold G*****, vertreten durch Dr. Hans Frieders und Dr. Heimo Puschner, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Lilli K*****, vertreten durch Dr. Friedrich Doschek, Rechtsanwalt in Wien, wegen 1.053.838,94 S sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 3. April 1984, GZ 12 R 64/84-25, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 13. Dezember 1983, GZ 39 b Cg 650/82-20, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat der beklagten Partei die mit 15.168,45 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 1.378,95 S USt) binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Beklagte ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ ***** KG Villach, die sie mit einer baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung einer Wohnhausanlage, allenfalls auch nach Errichtung der Wohnhausanlage, veräußern will. Der Kläger erwirkte im Auftrag der Beklagten eine Widmungsänderung des Bebauungsplans und verfasste entsprechende Entwürfe, sowie die Einreichpläne. Hiefür begehrt er sein Honorar in Höhe von 1.053.838,94 S sA, davon 764.436,96 S sA aufgrund seiner Zession zahlbar an die Zentralsparkasse und Kommerzialbank Wien.

Die Beklagte behauptete, dass der Kläger nach der getroffenen Vereinbarung auch für den Verkauf der Liegenschaft sorgen und erst nach dem Verkauf sein Honorar erhalten hätte sollen.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil.

Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts richtet sich die Revision des Klägers aus den Anfechtungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Sinne einer Stattgebung des Klagebegehrens.

Die Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Das Erstgericht legte seiner Entscheidung den auf den AS 127 bis 131 (S 4 bis 7 der Urteilsausfertigung) dargestellten Sachverhalt zugrunde. Danach schlug der Kläger der Beklagten vor, dass er einen Käufer besorgt, der als Bauherr auftreten soll. Der Kläger werde die Planung machen. Sein Honorar werde der Käufer bezahlen. Von seiner Verdienstsumme werde er der Beklagten 3 % abgeben. Die Beklagte übernahm keine Verpflichtung. Sie erteilte am 4. November 1979 dem Kläger eine Vollmacht zum Einschreiten vor den Behörden zur Erlangung einer Baubewilligung, zur Anbotstellung und zu Verkaufsverhandlungen über die Liegenschaft. Die Beklagte ersuchte auch ihren Vetter Dkfm. Peter W*****, bei der Realisierung des Projekts behilflich zu sein und Interessenten aufzutreiben. Es kam, insbesondere im Zusammenhang mit der Planerstellung, auch zu schriftlichen und persönlichen Kontakten zwischen Dkfm. Peter W***** und dem Kläger. Mit Schreiben vom 19. 4. 1980 an Dkfm. Peter W***** hielt der Kläger fest, dass der Käufer der Liegenschaft oder der Bauwerber ihn mit den gesamten Architektenleistungen beauftragen müsse.

Das Erstgericht vertrat die Auffassung, dass dem Kläger nach der mit der Beklagten getroffenen Vereinbarung ein Honoraranspruch nur bei Verwirklichung des Projekts zustehe. Komme es nicht zur Projektrealisierung, sei die Tätigkeit aller Beteiligten auf eigene Rechnung erfolgt. Eine Vereitelung des Projekts durch die Beklagte habe der Kläger nicht behauptet. Die Belastung der Liegenschaft durch die Beklagte stelle keine Vereitelung dar. Dadurch werde nur der der Beklagten verbleibende Verkaufserlös geschmälert.

Das Berufungsgericht teilte im Wesentlichen die Rechtsmeinung des Erstgerichts.

Die vom Revisionswerber behauptete Mangelhaftigkeit und Aktenwidrigkeit wurde geprüft, liegt jedoch nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).

Gegen die Rechtsmeinung der Vorinstanzen wendet sich der Kläger mit der Begründung, dass ein Architekt seine Leistungen grundsätzlich nur gegen Entgelt erbringe. Ein Verkauf der Liegenschaft könne nur durch die Beklagte selbst erfolgen. Ohne ihre Mitwirkung könne daher der Honoraranspruch des Klägers nie fällig werden. Durch die Einstellung der Bemühungen der Beklagten bzw ihres Beauftragten um den Verkauf der Liegenschaft habe die Beklagte die Vertragserfüllung wider Treu und Glauben vereitelt. Der Honoraranspruch des Kläger sei dann aber fällig geworden. Durch die Aufwendungen des Klägers habe die Liegenschaft jedenfalls eine Werterhöhung erfahren, die der Beklagten zugutekomme. Sollte ein Vertragsverhältnis zwischen den Streitteilen nicht vorliegen, wäre die Beklagte ungerechtfertigt bereichert und auch aus diesem Grunde zur Leistungsabgeltung verpflichtet.

Soweit der Kläger seine Ansprüche zedierte, fehlt ihm die Aktivlegitimation. Träger des zedierten Teils der Forderung ist nicht mehr der Kläger. Nur dem materiell Berechtigten kommt aber Klageberechtigung zu. Eine bloße Übertragung des Prozessführungsrechts ist dem österreichischen Recht fremd (SZ 47/46; SZ 42/105; Koziol-Welser, Grundriß6 I 233). Die Ermächtigung des Zedenten durch den Zessionar, die Forderung im eigenen Namen klageweise geltend zu machen, beinhaltet nicht die Behauptung einer materiell-rechtlichen Rückübertragung der Forderung. Der Mangel der Sachlegitimation ist auch von Amts wegen wahrzunehmen, wenn er sich bereits aus dem Klagevorbringen ergibt (ZVR 1980/43; MietSlg 26.044).

In der Sache selbst ist die Argumentation der Revision nicht stichhältig. Ein Dissens wird erstmals in der Revision behauptet und ist nach den Feststellungen der Vorinstanzen nicht gegeben. Nach diesen Feststellungen kam es vielmehr zu einer Willenseinigung der Streitteile dahin, dass der Kläger nicht nur typische Architektenleistungen erbringt, sondern auch den Verkauf der Liegenschaft vermittelt. Der Vertrag enthält somit nicht nur Elemente eines Werkvertrags. Der Revision ist darin beizupflichten, dass der Vertrag jedenfalls insoweit sich der Kläger zu Werkleistungen verpflichtete, schon aufgrund der Vereinbarung nicht unentgeltlich ist. Mangels Vereinbarung eines bestimmten Entgelts hat der Kläger Anspruch auf ein angemessenes Entgelt (Koziol-Welser aaO 304). Nach dem Inhalt der Vereinbarung sollte aber dem Kläger gegen die Beklagte kein Geldanspruch zustehen. Das Honorar des Klägers sollte vielmehr der Käufer der Liegenschaft bezahlen. Dann schuldet die Beklagte dem Kläger aber nur, den Käufer der Liegenschaft bei Vertragsabschluss, sei es in Form einer Anweisung oder eines Vertrags zugunsten Dritter oder auch eines anderen Rechtsgeschäfts, zur Zahlung des Honorars des Klägers zu verpflichten. Ein Geldanspruch gegen die Beklagte könnte dem Kläger nur in Form eines Schadenersatzanspruchs wegen Vertragsverletzung oder bei Vorliegen einer von der Beklagten zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung zukommen. Darauf zielen auch die Revisionsausführungen. Allein der Kläger hat in erster Instanz kein ausreichendes Sachvorbringen in dieser Richtung erstattet. Auf die Einstellung der Bemühungen um den Verkauf der Liegenschaft durch die Beklagte bzw durch ihren Vetter kann sich der Kläger nicht berufen, weil nach dem Vertrag der Kläger selbst den Verkauf vermitteln sollte. Zu eigenen Verkaufsbemühungen war die Beklagte nicht verpflichtet. Hypothekarische Belastungen der Liegenschaft hindern, wie schon die Vorinstanzen zutreffend dargelegt haben, den Verkauf der Liegenschaft nicht. Diese schmälern in der Regel nur den dem Verkäufer bleibenden Verkaufserlös. Eine den Verkehrswert erheblich übersteigende Belastung wurde nicht einmal behauptet. Die Revision erkennt selbst, dass ein Bereicherungsanspruch nur bei rechtsgrundloser Vermögensverschiebung in Betracht kommt (vgl Koziol-Welser aaO 311; Arb 9700 ua). Da die Leistung des Klägers in Erfüllung eines gültigen Schuldverhältnisses erbracht wurde, versagt der Rechtsgrund der Bereicherung.

Demgemäß ist der Revision ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

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