OGH 12Os121/84

OGH12Os121/849.8.1984

Der Oberste Gerichtshof hat am 9.August 1984 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Hörburger und Dr. Felzmann als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Wittmann als Schriftführer in der Strafsache gegen Walter A wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach § 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB

und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 18.Mai 1984, GZ 5 b Vr 2293/84-54, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

über die Berufung wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Walter A (neben anderen strafbaren Handlungen auch) der Vergehen der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach dem § 287 Abs 1

(§ 83 Abs 1, 84 Abs 1) StGB (Punkt 2 des Urteilssatzes) und der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB (Punkt 3 des Urteilssatzes) schuldig erkannt. Darnach hat er in Wien (zu 2./1./ und b) sich am 26.Dezember 1983 durch den Genuß von Alkohol in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt und in diesem Zustand durch Faustschläge ins Gesicht dem Josef B eine schwere und dem Ernst C eine leichte Körperverletzung vorsätzlich zugefügt und (zu 3./) von Juni 1982 bis Dezember 1983 als Vater des am 6.Dezember 1971 geborenen Walter D, seine im Familienrecht begründete Unterhaltspflicht gröblich verletzt, indem er keiner regelmäßigen Beschäftigung nachging, keinen Unterhalt leistete und dadurch bewirkte, daß der Unterhalt des Unterhaltsberechtigten gefährdet wurde und ohne Hilfe von anderer Seite gefährdet war.

Rechtliche Beurteilung

Den Schuldspruch zu Punkt 2./ des Urteilssatzes bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO (sachlich jedoch nur auf den erstgenannten Nichtigkeitsgrund) gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Er behauptet einen Begründungsmangel des Urteils hinsichtlich der vom Erstgericht angenommenen Qualifikation des Grunddelikts (§ 83 Abs 1 StGB) nach § 84 Abs 1 StGB, weil Ernst C nur leicht verletzt worden sei und die Entscheidung für die bei Josef B angenommene schwere Körperverletzung keinen Beweis anführe und damit in dieser Richtung keine Begründung gebe.

Dabei übersieht der Beschwerdeführer jedoch, daß das Erstgericht seine Feststellungen auch auf die - in der Hauptverhandlung am 18. Mai 1984

verlesene, vgl. S. 301 - Polizeierhebungen gestützt hat (S. 310) und daß in dem dort ersichtlichen polizeiärztlichen Befund (S. 163) die (durch die Tätlichkeiten des Angeklagten verursachten) Verletzungen des Zeugen B angeführt sind, und zwar eine Prellung des Kopfes und beider Ellbogen sowie eine Zerrung der Halswirbelsäule und ein Unterkieferbruch. Nach dem Gutachten des Polizeiarztes handelt es sich dabei um eine schwere Körperverletzung mit einer Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit von mehr als 24-tägiger Dauer. Die vom Erstgericht angenommene schwere Körperverletzung des Josef B findet daher - den Behauptungen der Beschwerde zuwider - sowohl im Urteil als auch im Akteninhalt ihre durchaus zureichende Begründung.

Zum Schuldspruch zu Punkt 3./ des Urteilssatzes bringt der Beschwerdeführer in einer auf die Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO

gestützten, gemeinsam ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerde vor, das Erstgericht hätte sich ungeachtet seines Geständnisses damit auseinandersetzen müssen, ob der Angeklagte nach seinen Einkommensverhältnissen auch tatsächlich in der Lage war, den Unterhalt zu leisten; die Urteilsfeststellungen, er hätte sich um seine Unterhaltszahlungen nicht gekümmert, würden dazu ebensowenig hinreichen, wie die Argumentation des Erstgerichts, seine zeitweilige Arbeitslosigkeit sei nur ein Vorwand, es sei ihm zuzumuten gewesen, für den Unterhalt zu sorgen. Damit behauptet die Rüge der Sache nach einen Feststellungsmangel hinsichtlich der tatsächlichen Leistungsfähigkeit des Angeklagten, bei deren Fehlen bereits die Tatbestandsmäßigkeit dieses Delikts entfällt (vgl. Leukauf/Steininger, StGB 2 , § 198 RN. 20).

Die Rüge stellt dabei aber nicht auf den gesamten Urteilssachverhalt ab.

Denn das Gericht hat auf Grund des Geständnisses des Angeklagten auch als erwiesen angenommen, daß dieser ständig in der Bundesrepublik Deutschland unangemeldet gearbeitet hat, also stets einer Beschäftigung nachging und deshalb auch zur Leistung des Unterhalts in der Lage war (vgl. S. 316). Soweit der Beschwerdeführer einräumte, ab Mai 1982 nur gelegentlich gearbeitet zu haben, hat er dies nicht als Anlaß für die Unterhaltsverletzung angeführt (S. 317), vielmehr diese auf die Kontaktverweigerung zum Kinde zurückgeführt (S. 316). Da der (bezogene) Einwand der Beschwerde sich nicht auf sämtliche, im fraglichen Punkt wesentliche Entscheidungsgründe bezieht, vielmehr diese übergeht, läßt die Rüge eine prozeßordnungsgemäße Ausführung vrmissen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO), teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§ 285 d Abs 1 Z 1, 285 a Z 2 StPO) schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

über die Berufung wird dagegen abgesondert bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung zu entscheiden sein (§ 296 Abs 3 StPO).

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