European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1984:0080OB00563.840.0704.000
Spruch:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten gegen ein Versäumungsurteil des Landesgerichts Eisenstadt als verspätet zurück.
Diese Entscheidung wurde dem Beklagtenvertreter spätestens am 24. 4. 1984 zugestellt. Der Übernehmer dieser Sendung hat zwar entgegen der Vorschrift des § 22 Abs 2 ZustG bei Unterfertigung des Zustellscheins nicht das Datum der Übernahme beigefügt, doch ergibt sich aus der auf der im Akt erliegenden am Rückschein befindlichen Stampiglie des Zustellpostamts, dass der Zustellnachweis bereits am 24. 4. 1984 im Sinne des § 22 Abs 3 ZustG an das Landesgericht Eisenstadt zurückgesendet wurde. Spätestens mit diesem Datum muss daher die Zustellung an den Beklagtenvertreter erfolgt sein.
Der gegen diese Entscheidung gerichtete Rekurs der Beklagten wurde am 22. 5. 1984 zur Post gegeben.
Rechtliche Beurteilung
Er ist gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO zulässig, aber verspätet.
Gemäß § 521 Abs 1 ZPO beträgt die Rekursfrist grundsätzlich 14 Tage und nur dann, wenn das Rekursverfahren zweiseitig ist (§ 521a ZPO), 4 Wochen. Da es sich hier um kein Rechtsmittel in einem der im § 521a Abs 1 ZPO taxativ aufgezählten Fälle handelt, betrug die Rekursfrist 14 Tage. Sie war bei Erhebung des Rekurses der Beklagten längst abgelaufen.
Der vorliegende Rekurs der Beklagten musste daher als verspätet zurückgewiesen werden.
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