Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde gemäß dem § 21 Abs 1 StGB die Unterbringung des am 25.September 1958 geborenen Heinz Stefan A in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet. Nach dem auf dem Wahrspruch der Geschwornen beruhenden Urteil tötete der Genannte am 22.Dezember 1982 in Ampflwang im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit seine Ehefrau Brigitte A vorsätzlich dadurch, daß er ihr mit einem Tranchiermesser (Klingenlänge 22 cm) je einen Stich in den rechten Brustbereich und mit großer Wucht in den Bauchraum versetzte (Punkt 1); in der Nacht zum 3.September 1982 versuchte er in Vöcklabruck - gleichfalls im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit - im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit dem gesondert verfolgten Kurt B dadurch Annemarie C die persönliche Freiheit zu entziehen, daß er seinen Personenkraftwagen vor der Genannten so auf den Gehsteig lenkte, daß sie am Weitergehen gehindert wurde, worauf A das Fahrzeug verließ, der Frau das Handgepäck entriß und in den Kraftwagen gab, sie an den Armen erfaßte, festhielt und trachtete, sie in das Auto zu zerren; das Vorhaben unterblieb wegen des Dazwischentretens des Georg D (Punkt 2).
Der Sache nach nur Punkt 1 dieses Urteils bekämpft der Betroffene mit einer auf '§ 281 Abs 1 Z 5 StPO' gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, in der er 'Begründungsmängel' behauptet und unter Hinweis auf die Niederschrift der Geschwornen und Beweisergebnisse zur Auffassung gelangt, die Geschwornen hätten 'ohne stichhältige Begründung die Tötungsabsicht angenommen'.
Rechtliche Beurteilung
Die Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht zielführend.
Gemäß dem § 335 StPO ist der - wie hier, vom Schwurgerichtshof nicht ausgesetzte - Wahrspruch der Geschwornen dem Urteil zugrunde zu legen. Der Wahrspruch resultiert aus den mit 'ja' oder 'nein' beantworteten Fragen (§ 330 StPO), wobei das Abstimmungsergebnis nach der Vorschrift des § 331 Abs 1 StPO zu ermitteln ist.
Daraus folgt, daß eine Begründung des Wahrspruches nicht stattzufinden hat. Die gemäß dem § 331 Abs 3 StPO nach Beendigung der Abstimmung vom Obmann der Geschwornen zu verfassende kurze Niederschrift, in der - gesondert für jede Frage - die Erwägungen anzugeben sind, von denen die Mehrheit der Geschwornen bei Beantwortung der Fragen ausgegangen ist, dient zur überprüfung, ob die Laienrichter die Rechtsbelehrung verstanden haben. Selbst der - hier nicht zutreffende - Umstand, daß diese Niederschrift eine ausreichende Begründung für den Wahrspruch nicht enthält, vermag also eine Nichtigkeit im Sinn des - für Urteile des Geschwornengerichtes geltenden - § 345 StPO nicht herzustellen. Der vom Beschwerdeführer herangezogene
§ 281
StPO weist die für die Anfechtung von Urteilen des (hier gar nicht eingeschrittenen) Schöffengerichtes statuierten Nichtigkeitsgründe auf. Die geltend gemachte Z 5 des § 281 Abs 1 StPO findet im § 345 Abs 1 StPO keine Parallelbestimmung.
Aus den vorstehenden Erwägungen war die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß den § 285 d Abs 1 Z 1, 344 StPO i.V.m. den § 285 a Z 2, 344 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen. Ein Kostenausspruch entfällt, wie übrigens auch das Erstgericht richtig erkannte. Denn im Verfahren nach dem § 21 Abs 1 StGB mangelt es wesensmäßig an einem die Begehung einer schuldhaften, gerichtlich strafbaren Handlung feststellenden (schuldigsprechenden) Erkenntnis (RZ 1977/ 141 = EvBl 1978/32
u. a.).
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