OGH 7Ob594/84

OGH7Ob594/8428.6.1984

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Petrasch, Dr. Wurz, Dr. Warta und Dr. Egermann als Richter in der Pflegschaftssache des mj Harald T*****, geboren am *****, infolge Revisionsrekurses des ehelichen Vaters Johann T*****, vertreten durch Joachim Strauss, Dieter Thünnesen, Michael Gerspacher und Jürgen Barth, Rechtsanwälte in Karlsruhe, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 14. Dezember 1983, GZ 44 R 3673/83‑63, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Favoriten vom 9. Mai 1983, GZ 6 P 1089/82‑47, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1984:0070OB00594.840.0628.000

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Beschlüsse der zweiten Instanz im außerstreitigen Unterhaltsverfahren sind nach österreichischem Recht unanfechtbar, soweit eine Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche stattgefunden hat (§ 14 Abs 2 AußStrG), und bestätigende Beschlüsse der zweiten Instanz überdies allgemein, wenn nicht eine offenbare Gesetz‑ oder Aktenwidrigkeit der Entscheidung oder eine Nullität (Nichtigkeit) vorliegt (§ 16 Abs 1 AußstrG).

Im vorliegenden Fall betrifft der Hinweis des Revisionsrekurses, dass die Eltern des Kindes anlässlich der Ehescheidung einen Unterhalt in Höhe von 15 % des Einkommens des Vaters vereinbart haben, nicht die bloße Bemessung des gesetzlichen Unterhalts, soweit es um die Auslegung der Parteienvereinbarung geht (Judikat 60 neu P IV, JBl 1976, 546 ua). Diese Frage kommt aber hier nicht zum Tragen, weil einerseits in der Zwischenzeit mehrfach Unterhaltsbemessungen in ziffernmäßig bestimmter Höhe ohne Prüfung der Übereinstimmung mit dem seinerzeit vereinbarten Prozentsatz stattgefunden haben, und andererseits für jeden Unterhaltsvergleich die Umstandsklausel gilt, was auch im vorliegenden Fall dadurch zum Ausdruck kommt, dass die Unterhaltsprozente keineswegs als unabänderlich vereinbart oder pflegschaftsbehördlich genehmigt wurden. Der seinerzeitige Unterhaltsvergleich stand demnach der Neubemessung nach den auf beiden Seiten jetzt gegebenen Verhältnissen nicht entgegen.

Das übrige Rekursvorbringen über die Sorgepflicht des Rekurswerbers für seine zweite Ehefrau und die Nichtberücksichtigung von Sonderausgaben für die Rückzahlung von Krediten betrifft die eingangs dargestellte, nicht mehr anfechtbare Frage der Unterhaltsbemessung (P II 3 des Judikats 60 neu). Der Umstand, dass die Ehefrau des Rekurswerbers derzeit möglicherweise kein Arbeitslosenentgelt mehr bezieht, war nicht zu berücksichtigen, weil die Rekursinstanzen die Gesetzmäßigkeit des Beschlusses der ersten Instanz nach der Sach‑ und Rechtslage zu überprüfen haben, wie sie sich zur Zeit der Erlassung dieses Beschlusses darstellte (EFSlg 37.257 ua). Eine Änderung der Verhältnisse, die erst nach diesem Zeitpunkt eingetreten ist, kann demnach nur zum Gegenstand eines neuen Antrags gemacht werden.

Entsprechend dem Ersuchen der Vertreter des Rekurswerbers wird nun dem von ihnen substituierten Rechtsanwalt Dr. Franz Sturm Akteneinsicht zu gewähren sein. In der Unterlassung der Ermöglichung einer solchen Akteneinsicht vor der Entscheidung der Rekursgerichte ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs aber nicht zu erblicken.

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