OGH 7Ob577/84

OGH7Ob577/8420.6.1984

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Petrasch, Dr. Wurz, Dr. Warta und Dr. Egermann als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** Gesellschaft mbH in *****, vertreten durch Dr. Liselotte Gulz, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei Firma R*****, vertreten durch Dr. Georg Pertl, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Rechnungslegung (Streitwert 100.000 S), infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 15. März 1984, GZ 7 R 14/84‑11, womit der Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 9. Juli 1983, GZ 27 Cg 443/82‑7, abgeändert wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1984:0070OB00577.840.0620.000

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der Antrag der klagenden Partei auf Zuspruch von Kosten des Revisionsrekursverfahrens wird abgewiesen.

 

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluss änderte das Rekursgericht infolge Rekurses der klagenden Partei den die Klage zurückweisenden Beschluss des Erstrichters dahin ab, dass die Einrede der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit und der örtlichen Unzuständigkeit des Landesgerichts Klagenfurt verworfen werde. Es sprach aus, dass der Wert des von der Stattgebung des Rekurses betroffenen Streitgegenstands 15.000 S, nicht aber 300.000 S übersteige und dass der Revisionsrekurs zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen von der beklagten Partei erhobene Revisionsrekurs ist mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO iVm § 528 Abs 2 ZPO unzulässig. Es kann dahingestellt bleiben, ob die vom Rekursgericht im Sinn der angeführten Bestimmungen bezeichnete Rechtsfrage, welcher „Inlandsbezug“ beim Vorhandensein einer inländischen Zuständigkeit gegeben sein müsse, um die inländische Gerichtsbarkeit zu begründen, als Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung anzusehen ist. Die Rekurswerberin macht nämlich diese Frage in ihrem Revisionsrekurs nicht mehr geltend. Ihr Vorbringen beschränkt sich auf andere Fragen, denen die erforderliche erhebliche Bedeutung nicht zukommt. So entspricht es der ständigen Rechtsprechung, dass über Prozesseinreden auch ohne Aufnahme von Beweisen entschieden werden kann, wenn bloß Rechtsfragen zu klären sind. Ebenso ist durch höchstgerichtliche Rechtsprechung klargestellt, dass auch ein Anspruch auf Angabe des Vermögens und auf Rechnungslegung als vermögensrechtlicher Anspruch im Sinne des § 99 Abs 1 JN anzusehen ist (ZfRV 1979, 206). Schließlich ist die Annahme des Rekursgerichts, die Klägerin strahle gerichtsbekanntermaßen ihr deutschsprachiges Werbeprogramm in Österreich aus, erkennbar in dem Sinn zu verstehen, dass der in Italien befindliche Sender auch in Österreich zu hören ist. Der vermeintlichen Unrichtigkeit kommt demnach rechtserhebliche Bedeutung überhaupt nicht zu.

Hat die Rekurswerberin aber keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung geltend gemacht, dann ist ihr Grundsatzrekurs nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt und zurückzuweisen (6 Ob 523/84 ua).

Der Antrag der klagenden Partei auf Zuspruch von Kosten der Rekursbeantwortung war abzuweisen, weil die Rekursgegnerin die Unzulässigkeit des Rechtsmittels nicht erkannt hat.

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