Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde der Monika B wird, soweit sie nicht schon in nichtöffentlicher Beratung zurückgewiesen wurde, verworfen. Den Berufungen beider Angeklagter wird nicht Folge gegeben. Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden die beiden jugendlichen Lehrlinge Christa A, geboren 16. Juli 1966, und Monika B, geboren 7. März 1967, des Vergehens des schweren Diebstahls nach § 127 Abs 1 und Abs 2 Z 1 und 3, 128 Abs 1 Z 4 StGB schuldig erkannt und gemäß § 128 Abs 1 StGB unter Bedachtnahme auf § 11 JGG zu einer jeweils für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von je drei Monaten verurteilt.
Bei der Strafzumessung wurden als erschwerend die zahlreichen durch einen längeren Zeitraum hindurch fortgesetzten Angriffshandlungen, der Vertrauensmißbrauch gegenüber dem Dienstgeber sowie die hohen Schadensbeträge, als mildernd die bisherige Unbescholtenheit, das reumütige Geständnis, die Sicherstellung der gestohlenen Waren, sowie die Schadensgutmachung für jenen Teil der Waren, der bereits gebraucht oder nicht mehr verfügbar war, der gute Leumund und bei Christa A überdies deren Gravidität gewertet.
Gegen dieses Urteil ergriffen beide Angeklagte die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung. Die Nichtigkeitsbeschwerde der Christa A wurde zur Gänze, jene der Monika B nur insoweit, als sie sich auf die Nichtigkeitsgründe der Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO stützt, vom Obersten Gerichtshof bereits mit dem in nichtöffentlicher Sitzung gefaßten Beschluß vom 22. Mai 1984, 9 0s 69/84-6, aus dem sich auch der wesentliche Sachverhalt ergibt, zurückgewiesen. Im Gerichtstag war daher nur mehr über die Nichtigkeitsbeschwerde der Monika B, soweit sie unter Anrufung des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO die Anwendung des § 42 StGB reklamiert, sowie über die Berufungen beider Angeklagten zu entscheiden.
Rechtliche Beurteilung
Monika B ist jedoch auch mit dem noch nicht erledigten Teil ihrer Nichtigkeitsbeschwerde im Unrecht.
Wenn die Beschwerdeführerin vermeint, 'die festgestellten Tathandlungen hätten im Sinne des § 42 StGB behandelt werden können und müssen', und die mangelnde Strafwürdigkeit ihrer Taten allein an den Voraussetzungen der Z 1
bis 3 des § 42 Abs 1 StGB zu messen sucht, ist ihr lediglich zu erwidern, daß dieser Strafausschließungsgrund überhaupt nur auf solche von Amts wegen zu verfolgende Straftaten Anwendung finden kann, die nur mit Geldstrafe, mit nicht mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe oder mit einer solchen Freiheitsstrafe und Geldstrafe bedroht sind. Da aber das Jugendschöffengericht Monika B Diebstähle von Waren im Wert von 46.175,80 S zur Last legte und somit den bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe reichenden Strafsatz des § 128 Abs 1 StGB zur Anwendung brachte, ist die Rechtsrüge schon aus diesem Grunde verfehlt. Nicht eimal bei Heranziehung des - im Rahmen des bereits zurückgewiesenen Teils der Nichtigkeitsbeschwerde relevierten - ersten Strafsatzes des § 135 Abs 2 StGB (Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen) wären die gesetzlichen Grunderfordernisse des § 42 Abs 1 StGB erfüllt, zumal bei Prüfung der mangelnden Strafwürdigkeit von Jugendstraftaten von den allgemeinen Strafsätzen des StGB (und nicht von den günstigeren des JGG) auszugehen ist (§ 11 Z 2 JGG). Die Nichtigkeitsbeschwerde der Monika B war daher zu verwerfen. Mit ihren Berufungen begehren beide Angeklagte das Absehen von Bestrafung nach § 13 JGG, Christa A überdies auch die Herabsetzung der über sie verhängten (bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe. Den Berufungen kommt jedoch Berechtigung nicht zu.
Bei Prüfung der für die Strafzumessung ausschlaggebenden Schuld (§ 32
StGB) fällt beiden Berufungswerberinnen zur Last, daß sie teilweise als Diebsgenossinnen Waren in einem erheblichen Wert ihrem Lehrherrn gestohlen haben. Wenngleich im Hinblick auf die zahlreichen, monatelang fortgesetzten und daher im einzelnen nicht rekonstruierbaren Angriffe die Höhe des durch Gesellschaftsdiebstähle verursachten Schadens nicht mehr feststellbar war (S 63 unten), ist es durchaus gerechtfertigt, wenn beiden Angeklagten ein relativ hoher Schaden angelastet wird. Insoweit unterscheiden sich somit die gegenständlichen Taten von den - allerdings häufig vorkommenden - nicht vorbedachten Ladendiebstählen jugendlicher Kunden gravierend, so daß sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiven Gründen zumindest die Androhung einer Freiheitsstrafe erforderlich ist und die Voraussetzungen des § 13 Abs 1 JGG nicht gegeben sind.
Was nun die Einwände der Christa A gegen die Strafhöhe anlangt, ist ihr wohl zuzugeben, daß der Erschwerungsgrund des Vertrauensmißbrauchs im Hinblick auf die Qualifikation des Dienstgeberdiebstahls zu Unrecht angenommen wurde, jedoch verbietet es sich aus eben diesem Grunde, daß das durch den Dienst-(Lehr-)Vertrag geschaffene Gelegenheitsverhältnis als mildernd gewertet wird (vgl. Mayerhofer-Rieder, E 33 zu § 34 StGB). Der gute Leumund bildet neben der Unbescholtenheit keinen gesonderten Milderungsumstand und der Schwangerschaft der Berufungswerberin vermag - entgegen der Ansicht des Erstgerichtes - bei der gegebenen Fallgestaltung keine ins Gewicht fallende mildernde Bedeutung zuerkannt werden, zumal Christa A gerade im Hinblick auf das bevorstehende Ausscheiden aus der Firma auch noch Monika B zur Fortsetzung der Diebstähle gedrängt hat, um größtmöglichen Nutzen aus der bestehenden Gelegenheit zu ziehen (S 33 in ON 3). Es zeigt sich somit, daß auch unter Zugrundelegung der korrigierten Strafzumessungsgründe kein Anlaß besteht, die über Christa A verhängte Strafe zu mildern.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)