Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird teilweise und zwar dahin Folge gegeben, daß die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe auf 2 (zwei) Jahre herabgesetzt wird.
Im übrigen wird der Berufung nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem auf den Wahrspruch der Geschwornen beruhenden angefochtenen Urteil wurde der 24-jährige Ludwig A des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach § (zu ergänzen: 15) 105, 106 Abs. 1 Z. 1, erster Fall, StGB schuldig erkannt. Darnach hatte er in der Nacht zum 11.Dezember 1983 in Wien die Helga B dadurch, daß er ihr ein 2,6 m langes Starterkabel um den Hals schlang und zuzog, mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung mit dem Tod zu einer Handlung, nämlich zur Durchführung eines unentgeltlichen Geschlechtsverkehres oder eines Geschlechtsverkehres um nur 100 S zu nötigen versucht.
Rechtliche Beurteilung
Die vom Angeklagten dagegen erhobene, nominell auf die Z. 6 des § 345 Abs. 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl. Auszugehen ist davon, daß bei einem mißlungenen Versuch freiwilliger Rücktritt begrifflich ausgeschlossen ist (LSK. 1976/360). Vorliegend stimmten nun die Verantwortung des Angeklagten und die Aussage des Opfers darin überein, daß der Angeklagte, indem er ein Kabel um den Hals der Frau legte, sämtliche seinem Tatplan entsprechenden Voraussetzungen für den Erfolgseintritt geschaffen, das Opfer aber den Eintritt des Erfolges durch eigenes Tun verhindert hatte, indem es das Kabel abstreifte und flüchtete.
Damit ist aber das Gesamtgeschehen als mißglückter Versuch anzusehen, wobei gerade die vom Beschwerdeführer zitierte Entscheidung (LSK. 1976/344) im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung besagt, daß ein Täter von der Tatverübung nicht aus freien Stücken Abstand nimmt, der sich durch die gelungene Flucht des Opfers vom Tatort zur Aufgabe seines deliktischen Unternehmens bestimmen ließ, mag ihm auch dadurch die Fortführung der Tat nicht schlechthin unmöglich gemacht worden sein. Daß bei dieser Sachlage auch der Umstand, daß die Frau zum Tatort zurückkehrte, um sich aus dem PKW. des Beschwerdeführers ihren dort zurückgebliebenen Schirm zu holen, eine Zusatzfrage in Richtung freiwilligen Rücktrittes nicht zu indizieren vermochte, ist evident und bedarf keiner weiteren Begründung.
Worin die Voraussetzungen des vom Rechtsmittelwerber durch Zitierung des § 16 Abs. 2 StGB herangezogenen sogenannten 'Putativrücktritts' liegen soll, bleibt in der Beschwerde völlig unsubstantiiert und muß darauf nicht weiter eingegangen werden.
Nur der Vollständigkeit halber wird vermerkt, daß auf Grund der Verantwortung des Angeklagten in der Hauptverhandlung die Eventualfrage auf das Verbrechen der versuchten Nötigung zum Beischlaf nach § 15, 202 Abs. 1 StGB zu richten gewesen wäre; doch ist dem Angeklagten hiedurch -
§ 106 Abs. 1 und § 202 Abs. 1 StGB enthalten dieselbe Strafdrohung:
Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren - kein Nachteil erwachsen, weshalb eine amtswegige Maßnahme nach § 290 Abs. 1 StPO nicht geboten war.
Das Geschwornengericht wertete bei der Strafbemessung als erschwerend die besondere Gefährlichkeit der Tathandlung durch Strangulieren des Opfers, zog als mildernd den bisherigen ordentlichen Lebenswandel des Angeklagten, sein reumütiges Geständnis und den Umstand in Betracht, daß es beim Versuch geblieben war und verhängte über ihn gemäß § 106 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Jahren. Ferner wies es ihn gemäß § 21 Abs. 2 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher ein. Die Berufung des Angeklagten, mit der er Strafherabsetzung und das Absehen von einer Anstaltseinweisung anstrebt, ist teilweise begründet.
Davon, daß er die Tat nur aus Unbesonnenheit begangen habe, kann zwar bei der gegebenen Sachlage keine Rede sein. Dennoch scheint auf der Basis der vom Erstgericht festgestellten Strafzumessungsgründe die geschöpfte Unrechtsfolge als überhöht, weshalb sie in Stattgebung des Rechtsmittels auf das aus dem Spruch ersichtliche, dem Obersten Gerichtshof tatschuldadäquat erscheinende Maß reduziert wurde.
Hingegen konnte dem weiteren Begehren, von einer Anstaltseinweisung abzusehen, nicht näher getreten werden. Geht man nämlich davon aus, daß beide Sachverständige nach eingehender Untersuchung des Beschwerdeführers eine ungünstige Verhaltensprognose stellten und Prim. Dr. C ausdrücklich erklärte, strafbare Handlungen mit ähnlichen - also schweren - Folgen seien zu befürchten, erscheint die bekämpfte vorbeugende Maßnahme unumgänglich.
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.
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