OGH 3Ob50/84

OGH3Ob50/8430.5.1984

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshof Kinzel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Mag. Engelmaier als Richter in der Exekutionssache der betreibenden Parteien 1. L*****, vertreten durch Dr. Günther Hummer, Rechtsanwalt in Wien, und 2. „M*****“ *****, vertreten durch Dr. Herbert Grün, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei N***** S*****, vertreten durch Dr. Ludwig Pfleger, Rechtsanwalt in Baden bei Wien, wegen 40.034,31 S samt Zinsen und wegen 211.787 S samt Zinsen (Beschwerdegegenstand 287.143,16 S), infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Kreisgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 13. Februar 1984, GZ R 15/84-50, womit der Meistbotsverteilungsbeschluss des Bezirksgerichts Pottenstein vom 6. Oktober 1983, GZ E 4113/82-44, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

Der betreibenden Partei „M*****“ Erdöl Gesellschaft mbH wurde zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von 211.787 S samt Zinsen und Kosten aufgrund des Wechselzahlungsauftrags des Handelsgerichts Wien vom 4. 8. 1982, GZ 33 Cg 500/82-1, die Exekution durch Beitritt zur Zwangsversteigerung der Liegenschaft des Verpflichteten bewilligt.

Zur Verteilung des Meistbots von 1.200.000 S meldete diese Gläubigerin im Range ihres in COZ 11 einverleibten Pfandrechts für alle ihr zustehenden oder künftig entstehenden Forderungen aus dem Titel der Geschäftsführung, der Gewährung von Kredit oder des Schadenersatzes gegen den Verpflichteten als Tankstellenstationär bis zum Höchstbetrag von 700.000 S ihre Forderungen aus dem laufenden Warenkonto von 613.664 S samt 12,5 % Zinsen vom 1. 11. 1982 bis 13. 1. 1983 in Höhe von 15.980,83 S und aus dem Abzahlungskonto von 189.552 S samt 12,5 % Zinsen seit dem 1. 11. 1982 an. Sie wies darauf hin, dass diese Forderungen aus dem durch das Höchstbetragspfandrecht gesicherten Rechtsverhältnis durch die Führung der Tankstelle entstanden seien und legte die zum Nachweis des Entstehens des Forderungsbetrags, mit welchem Befriedigung beansprucht wurde, dienenden Urkunden (§ 210 EO) vor (ON 42).

Bei der Verteilungstagsatzung trug die betreibende „M*****“ Erdöl Gesellschaft mbH im Range COZ 11 ihre Forderungsanmeldung aus dem laufenden Warenkonto mit 613.664 S samt Zinsen und aus dem Abzahlungskonto die titulierte Forderung mit 211.787 S („Ausdehnung um 22.235 S“) samt Zinsen vor. Nur gegen die Berücksichtigung der Rechnungsbeträge von 87.527 S und 96.911 S vom 1. 10. 1981 sowie 91.417 S und 72.121 S vom 2. 10. 1982 (zusammen 347.976 S) samt Zinsen aus dem laufenden Warenkonto erhob der Verpflichtete mit der Behauptung Widerspruch, zu diesen Zeitpunkten sei seine Tankstelle wegen Umbaues geschlossen gewesen, es seien keine Bestellungen und Lieferungen erfolgt. Die Gläubigerin erwiderte, das Ausbleiben dieser Lieferungen sei vorher nie gerügt worden, die Ware sei an die Tankstelle gelangt.

Das Erstgericht wies in der bücherlichen Rangordnung der „M*****“ Erdöl Gesellschaft mbH im Rang des Pfandrechts bis zum Höchstbetrag von 700.000 S aus dem Warenkonto an Kapital 265.688 S samt Zinsen vom 1. 11. 1982 bis 13. 1. 1983 von 6.733,19 S und aus dem Abzahlungskonto an Kapital 211.787 S samt Zinsen vom 20. 7. 1982 bis 13. 1. 1983 von 6.092,50 S und an Kosten 10.654,62 S, zusammen den Betrag von 500.955,31 S zur Berichtigung durch Barzahlung zu und ordnete an, dass der vom Meistbot erübrigte Rest von 58.609,04 S weiter verwahrt werde, weil der Verpflichtete gegen die Berücksichtigung der weiteren Forderungen der Gläubigerin von 347.976 S samt Zinsen in der Verteilungstagsatzung Widerspruch erhoben habe. Die Erledigung des Widerspruchs wurde im Verteilungsbeschluss auf den Rechtsweg verwiesen (§ 231 Abs 1 EO) und dem Verpflichteten aufgetragen, sich binnen einem Monat nach Zustellung des Verteilungsbeschlusses darüber auszuweisen, dass er das zur Erledigung des Widerspruchs notwendige Streitverfahren anhängig gemacht habe, widrigens der Verteilungsbeschluss auf Antrag der durch den Widerspruch betroffenen Berechtigten ohne Rücksicht auf den Widerspruch ausgeführt werde (§ 231 Abs 2 EO).

Das Gericht zweiter Instanz gab dem Rekurs des Verpflichteten gegen den Meistbotsverteilungsbeschluss nicht Folge. Es hatte über einen Beschwerdegegenstand von 287.143,16 S zu entscheiden und sprach aus, dass der Revisionsrekurs zulässig sei.

Der Verpflichtete hatte die Berücksichtigung der titulierten Forderung von 228.534,12 S im Range des Höchstbetragspfandrechts COZ 11 statt im - nicht zum Zug kommenden - Rang der Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens COZ 20 und seine Verweisung auf den Rechtsweg bekämpft. Dem ersten Einwand begegnete das Rekursgericht mit dem Hinweis, dass der Verpflichtete zwar ungeachtet der Unterlassung eines Widerspruchs gegen die Berücksichtigung der Forderung im beanspruchten Rang die Verletzung gesetzlicher Verteilungsgrundsätze mit einem Rechtsmittel gegen den Verteilungsbeschluss geltend machen könne, dass aber durch die Pfandbestellungsurkunde vom 28. 1. 1981 alle aus dem Stationärverhältnis des Verpflichteten entstehenden Forderungen der „M*****“ Erdöl Gesellschaft mbH mittels Einverleibung des Höchstbetragspfandrechts besichert wurden. Dies gelte auch für die Forderungen aus dem Wechsel vom 29. 12. 1981. Sie seien im Rang COZ 11 zu berichtigen. Es entspreche auch dem Gesetz, dass der Beteiligte die Widerspruchsklage nach § 231 Abs 2 EO erheben müsse, der gegen einen bei der Meistbotsverteilung zu berücksichtigenden Anspruch Widerspruch erhoben habe. Den zu lösenden Fragen des Verfahrensrechts komme zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit und Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zu (§ 78 EO, § 528 Abs 1 und Abs 2 ZPO, § 502 Abs 4 Z 1 ZPO).

In seinem Revisionsrekurs macht der Verpflichtete neuerlich geltend, die Wechselverbindlichkeit sei nicht vom Vertragspfandrecht umfasst und daher nicht im Range COZ 11 zu berücksichtigen gewesen, die Erledigung des Widerspruchs gegen die Zuweisung weiterer 58.609,04 S hätte nicht auf den Rechtsweg verwiesen werden dürfen, es habe vielmehr die Gläubigerin, deren Forderung nicht ausreichend bescheinigt sei, die Klägerrolle zu übernehmen.

Gegen die Entscheidung über Rekurse, die wider den Verteilungsbeschluss erhoben werden, ist ein weiterer Rekurs zulässig, wenngleich das Gericht zweiter Instanz den erstrichterlichen Beschluss bestätigt hat (§ 239 Abs 3 EO als Ausnahme vom Grundsatz des § 528 Abs 1 Z 1 ZPO), wenn der Beschwerdegegenstand 15.000 S übersteigt (§ 78 EO und § 528 Abs 1 Z 5 ZPO) und die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung iSd § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zukommt oder der Streitgegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert 300.000 S übersteigt (§ 78 EO, § 528 Abs 2 ZPO; so schon OGH 30. 11. 1983, 3 Ob 163/83 und OGH 15. 2. 1984, 3 Ob 12/84).

Rechtliche Beurteilung

Die Rekurszulässigkeit ist nach § 78 EO, § 528 Abs 2 und § 502 Abs 4 Z 1 ZPO gegeben, die Bekämpfung der Entscheidungen der Vorinstanzen aber nicht berechtigt.

Der Gläubiger aus einer Höchstbetragshypothek kann seine Anmeldung, bis zu welchem Betrag aufgrund des besicherten Rechtsverhältnisses Forderungen entstanden sind, ungeachtet der Aufforderung nach § 171 Abs 3 EO noch bis zur Verteilungstagsatzung erstatten. Er hat nach § 210 EO die zur Dartuung seiner entstandenen Ansprüche erforderlichen Urkunden vorzulegen. Ob die Urkunden zur Bescheinigung des Anspruchs genügen, hat das Gericht zu beurteilen. Meldet der Gläubiger aus einer Höchstbetragshypothek nicht an oder reichen die von ihm beigebrachten Urkunden nicht aus, das Entstehen der angemeldeten Forderung nachzuweisen, ist der nicht durch Berichtigung aufgezehrte Teil des angegebenen Höchstbetrags durch Zuweisung eines entsprechenden Barbetrags aus der Verteilungsmasse zu berichtigen und dieser Betrag zinstragend anzulegen (§ 224 Abs 2 EO). Ein Rechtsverlust tritt durch Unterbleiben der Anmeldung oder des Nachweises entstandener Forderungen nicht ein (Heller-Berger-Stix, 1541 ua; SZ 52/141).

Die „M*****“ Erdöl Gesellschaft mbH hat schon mit der Forderungsanmeldung Urkunden vorgelegt, die bescheinigten, dass dem Vertragsverhältnis mit dem Tankstellenstationär nicht nur die Forderung aus der Abzahlungsvereinbarung vom 26. 11. 1981 und 29. 12. 1981, die unter Vorlage des Wechsels vom 29. 12. 1981 am 2. 8. 1982 mit Wechselmandatsklage gerichtlich geltend gemacht wurde, worüber der vollstreckbar gewordene Wechselzahlungsauftrag vom 4. 8. 1982 erging, der dem Verpflichteten die Zahlung von 211.787 S samt 6 % Zinsen seit dem 20. 7. 1982 auferlegte, sondern aus laufender Rechnung weitere Forderungen von 613.664 S entstammten. Nichts anderes ergibt sich aus dem vom Revisionsrekuswerber vorgelegten Schreiben vom 25. 10. 1982, in welchem die „M*****“ Erdöl Gesellschaft mbH klar zum Ausdruck brachte, dass sie „zur Abdeckung der Forderung“ von insgesamt 891.172,88 S ein Pfandrecht an der Liegenschaft des Verpflichteten besitze und ihre Forderung im Falle einer Zwangsversteigerung zur Barzahlung anmelden werde. Die Bewilligung der Exekution konnte die Gläubigerin nur für den Teil ihrer Forderung erwirken, für welchen sie den Exekutionstitel beschafft hatte. Eines Hinweises im Exekutionsantrag, dass für die Forderung ein (Höchstbetrags-)Pfandrecht einverleibt sei, bedurfte es nicht. Im Titelprozess wäre dies gar nicht möglich gewesen. Es genügt, dass durch die Urkunden nachgewiesen ist, dass der „M*****“ Erdöl Gesellschaft mbH den Höchstbetrag von 700.000 S übersteigende Forderungen (hier wegen der Erschöpfung des Meistbots nur 559.564,35 S von Belang) aus dem Rechtsverhältnis bereits entstanden sind, für die der Revisionsrekurswerber iSd § 14 Abs 2 GBG eine Sicherstellung derart gewährte, dass das Pfandrecht mit einem Höchstbetrag einverleibt werde. Er kann selbst nicht angeben, dass die Wechselforderung nicht mit der Führung der Tankstelle durch ihn zusammenhänge und daher nicht in den Rahmen der durch das Höchstbetragspfandrecht besicherten Forderungen falle. Das Erstgericht hat daher richtig auch diese Forderung im Range COZ 11 berücksichtigt.

Das Erstgericht hat das Entstehen der Forderungen, soweit es überhaupt für eine Zuweisung von Bedeutung war, als durch die vorgelegten unbedenklichen Urkunden nachgewiesen angesehen und nur deshalb die Auszahlung der vom Widerspruch des Verpflichteten betroffenen weiteren Forderung von 58.609,04 S nicht angeordnet, weil es nach § 231 Abs 1 EO vorging und die Erledigung des Widerspruchs wegen der Notwendigkeit der Ermittlung und Feststellung streitiger Tatsachen auf den Rechtsweg verwies. Dies folgt daraus, dass nicht nach § 224 Abs 2 EO dieser Barbetrag aus der Verteilungsmasse zugewiesen und seine zinstragende Anlegung verfügt wurde. Die Frage, ob der urkundliche Nachweis entstandener durch Höchstbetragshypothek besicherter Forderungen im Einzelfall erbracht ist, kann nicht mit einem auf die Rechtsfragen von der Bedeutung des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO beschränkten Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden. Geht man aber davon aus, dass die Gläubigerin durch Vorlage der Urkunden dargetan hat, dass aus dem fraglichen Rechtsverhältnis Forderungen von zumindest 559.564,35 S bereits entstanden und aufrecht sind, so kann der Widerspruch des Verpflichteten gegen ihre Berücksichtigung, weil er einzelne Anlieferungen in Zweifel zieht, nur dahin verstanden werden, dass er behaupten wollte, das Rechtsverhältnis sei beendet und es hafte keine höhere als die - einem Widerspruch entzogene weil titulierte - Forderung von 211.787 S sA und die weitere Forderung von 265.688 S sA mehr aus. Wurde das Bestehen der Forderung, die aus dem Höchstbetrag zu berichtigen ist, festgestellt, so ist in gleicher Weise vorzugehen, wie bei anderen Pfandforderungen. Das Gericht hat sich im Falle des Widerspruchs im Meistbotsverteilungsbeschluss nicht in eine Würdigung von Tatsachen einzulassen, sondern den Widerspruch des Verpflichteten auf den Rechtsweg zu verweisen (Heller-Berger-Stix, 1542 und 1584).

Das Rekursgericht hat keine Rechtsfrage von der im § 502 Abs 4 Z 1 ZPO umschriebenen Bedeutung unrichtig gelöst. Dem Revisionsrekurs des Verpflichteten ist daher nicht stattzugeben.

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