OGH 8Ob528/84

OGH8Ob528/8423.5.1984

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als Richter in der Abwesenheitspflegschaftssache H*****, geboren am *****, infolge Revisionsrekurses des Abwesenheitskurators Dr. Heinz‑Volker Strobl, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 11. Jänner 1984, GZ 44 R 3013/84‑13, womit der Rekurs des Abwesenheitskurators gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Floridsdorf vom 15. November 1983, GZ 4 P 22/83‑9, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1984:0080OB00528.840.0523.000

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

 

Begründung:

Das Erstgericht wies den Antrag Dris. Heinz‑Volker Strobl, der in der Abwesenheitspflegschaftssache des am ***** geborenen H***** zum Abwesenheitskurator bestellt worden war, auf Bestimmung seiner Kosten ab.

Das Rekursgericht wies dessen Rekurs als verspätet zurück.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen erhobene Rekurs des Abwesenheitskurators ist gemäß § 14 Abs 2 AußStrG unzulässig;

Zunächst ist davon auszugehen, dass es sich bei der Entscheidung des Erstgerichts über die Bestimmung der Kosten des Abwesenheitskurators um eine solche im Kostenpunkt handelt (vgl SZ 9/214; 8 Ob 348/65; 7 Ob 28/70; 1 Ob 98, 115/73 ua). Auch der Beschluss der zweiten Instanz betraf diesen Entscheidungsgegenstand. Beschlüsse der zweiten Instanz im Kostenpunkt sind gemäß § 14 Abs 2 AußStrG ausnahmslos unanfechtbar, unabhängig davon, ob es sich um eine mit dem erstgerichtlichen Beschluss übereinstimmende Entscheidung handelt ( Fasching  IV, 458; 4 Ob 513/78 ua), ob sie nur ein Formalerkenntnis bildet (vgl 4 Ob 513/78, 5 Ob 308/81 ua) bzw ob sie die Entscheidung über Kosten ablehnt oder für zulässig erklärt (SZ 6/260 uza). Im Kostenpunkt ist daher auch ein Rekurs gegen den Beschluss des Rekursgerichts, mit dem der Rekurs als verspätet zurückgewiesen wurde, unzulässig (1 Ob 579/76 ua). Ein solcher Fall liegt hier vor, weshalb der Revisionsrekurs zurückzuweisen war, ohne dass auf die Ausführungen in der Sache selbst eingegangen werden konnte (EvBl 1970/212; 4 Ob 513/78; 8 Ob 555/83 ua).

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