European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1984:0080OB00507.840.0523.000
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Ein Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens findet nicht statt.
Begründung:
Die Beklagten, damals zu je 1/3 Anteilen Miteigentümer der Liegenschaft F*****haus in Kitzbühel, schlossen vor Jahren mit der Klägerin einen Werkvertrag über die Durchführung von Bau‑ und Zimmermeisterarbeiten an dieser Liegenschaft. In der Folge veräußerten die Beklagten diese Liegenschaft an die beiden Nebenintervenienten.
Im vorliegenden Rechtsstreit begehrte die Klägerin von den Beklagten die Zahlung von 567.718,59 S sA im Wesentlichen mit der Begründung, sie hätten die Einstellung des Baues angeordnet und damit den mit der Klägerin geschlossenen Werkvertrag nicht zugehalten, woraus der Klägerin ein Schaden in der Höhe des Klagsbetrags entstanden sei.
Die Beklagten bestritten die Klagsforderung und verkündeten F***** und C***** H***** im Wesentlichen mit der Begründung den Streit, anlässlich des Verkaufs der Liegenschaft sei mit ihnen vereinbart worden, dass sie alle Verpflichtungen der Beklagten gegenüber der Klägerin übernehmen und dass sie die Beklagten diesbezüglich klag‑ und schadlos halten.
Mit einem am 6. 3. 1978 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz (ON 5) traten F***** und C***** H***** dem Rechtsstreit als Nebenintervenienten auf Seiten der Beklagten bei. Sie begründeten ihr Interventionsinteresse damit, dass sie die Liegenschaft der Beklagten, auf der das streitgegenständliche Bauwerk errichtet worden sei, erworben hätten. Da aus diesem Erwerb „Abrechnungen hinsichtlich der Forderung der Klägerin, aber auch hinsichtlich der Qualität ihrer Leistungen gegeben seien, hätten sie ein rechtliches Interesse am Obsiegen der Beklagten in diesem Rechtsstreit.
Ein Antrag auf Zurückweisung dieser Nebeninterveniention wurde nicht gestellt.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.
Dieses Urteil wurde von den Nebenintervenienten mit Berufung bekämpft; die Beklagten selbst beteiligten sich am Berufungsverfahren nicht.
Das Berufungsgericht gab mit dem angefochtenen Urteil der Berufung der Nebenintervenienten keine Folge.
Diese Entscheidung des Berufungsgerichts wurde den Vertretern der Beklagten am 4. 8. 1983, dem Vertreter der Nebenintervenienten am 5. 10. 1983 zugestellt.
Gegen diese Entscheidung des Berufungsgerichts richtet sich die Revision der Nebenintervenienten. Sie bekämpft sie aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise stellen sie einen Aufhebungsantrag.
Rechtliche Beurteilung
Die Klägerin hat eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag erstattet, der Revision der Nebenintervenienten keine Folge zu geben.
Die Beklagten haben sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.
Die Revision der Nebenintervenienten ist verspätet.
Nach dem aus der Beitrittserklärung – in Übereinstimmung mit der Streitverkündung der Beklagten – einzig erkennbaren Interventionsinteresse eines drohenden Regresses kommt den beiden Nebenintervenienten die Stellung streitgenössischer Nebenintervenienten im Sinne des § 20 ZPO nicht zu. Dem Nebenintervenienten, dem die Stellung eines Streitgenossen nicht zukommt, steht aber nur die der Hauptpartei offenstehende Rechtsmittelfrist zu Gebot ( Fasching Kommentar II 225; SZ 17/99; JBl 1975, 488; JBl 1979, 34; 6 Ob 758/80 ua).
Die den Beklagten zur Erhebung der Revision gegen das ihren Vertretern während der Gerichtsferien zugestellte Berufungsurteil offenstehende Frist endete mit dem Ablauf des 22. 9. 1983. Die von den Nebenintervenienten erst am 31. 10. 1983 zur Post gegebene Revision ist daher verspätet. Sie war gemäß § 507 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.
Die Nebenintervenienten haben gegenüber der Klägerin keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten ihrer verspäteten Revision. Da die Klägerin den vorliegenden Zurückweisungsgrund nicht geltend machte, hat auch sie keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten ihrer Revisionsbeantwortung (§§ 40, 41, 50 ZPO).
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