OGH 2Ob567/84

OGH2Ob567/8422.5.1984

Der Oberste Gerichthof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Piegler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Kralik, Dr. Melber, Dr. Huber und Dr. Egermann als weitere Richter in der Rechtssache der kündigenden Partei S*****, vertreten durch den Bürgermeister, dieser vertreten durch Dr. Werner Pennerstorfer, Rechtsanwalt in St. Pölten, wider die gekündigte Partei Z*****, vertreten durch Dr. Alois Bergbauer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, infolge Rekurses der gekündigten Partei gegen den Beschluss des Kreisgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 5. Jänner 1984, GZ R 737/83-9, womit der Beschluss des Bezirksgerichts St. Pölten vom 17. Oktober 1983, GZ C 773/83 -5, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Akten werden dem Rekursgericht zur amtswegigen Berichtigung seines Beschlusses durch Beisetzung des gemäß § 528 Abs 2 ZPO erforderlichen Ausspruchs, ob der Beschwerdegegenstand an Geldeswert den Betrag von 300.000 S übersteigt bzw verneinendenfalls, ob der Rekurs iSd § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig ist, zurückgestellt.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht hat die vorliegende Aufkündigung für unwirksam erklärt und das Klagebegehren mangels hinreichender Bezeichnung des Bestandgegenstands zurückgewiesen.

Das Rekursgericht hielt den vorgenannten Zurückweisungsgrund nicht für gegeben, hob den Zurückweisungsbeschluss des Erstgerichts demgemäß auf und wies dieses an, nach Verfahrensergänzung neuerlich zu entscheiden.

Der rekursgerichtliche Aufhebungsbeschluss stellt sich inhaltlich als Abänderung der erstgerichtlichen Entscheidung dar, sodass er unter den Voraussetzungen des § 528 Abs 2 ZPO (vgl § 500 Abs 2 Z 3 letzter Satz ZPO) anfechtbar wäre (siehe Anm zu § 527 in MTA ZPO³; SZ 12/17, SZ 45/76, SZ 49/61 uva). Ob diese Anfechtbarkeit gegeben und der von der beklagten Partei eingebrachte Rekurs somit zulässig ist, hängt von den diesbezüglichen rekursgerichtlichen Aussprüchen ab, welche jedoch unterblieben und daher nachzuholen sind.

Sollte der Ausspruch dahin lauten, dass der Beschwerdegegenstand 300.000 S nicht übersteigt, dann wäre weiters auszusprechen, ob der Rekurs im Hinblick auf die Bestimmung des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig ist.

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