European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1984:0050OB00547.840.0515.000
Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Begründung
Das Erstgericht setzte die Unterhaltsleistungspflicht des Vaters in Ansehung der mj Susanne F***** für Jänner 1982 mit 3.000 S und für die Zeit ab dem 1. 2. 1982 mit monatlich 4.000 S fest.
Das Rekursgericht wies den dagegen erhobenen Rekurs des Vaters als verspätet zurück.
Gegen den Zurückweisungsbeschluss des Rekursgerichts richtet sich der Revisionsrekurs des Vaters mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und dem Rekursgericht die Sachentscheidung über den Rekurs aufzutragen.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist zwar zulässig, weil er nicht die Bemessung des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs als solche, sondern eine verfahrensrechtliche Voraussetzung hierfür betrifft; er ist aber nicht berechtigt:
Der erstgerichtliche Beschluss wurde dem damaligen Vertreter des Vaters am 23. 11. 1983 zugestellt. Die Rechtsmittelfrist beträgt gemäß § 11 Abs 1 AußStrG 14 Tage. Der Rekurs gegen den erstgerichtlichen Beschluss wurde vom Vater ‑ nach Auflösung des anwaltlichen Vollmachtsverhältnisses ‑ erst am 21. 2. 1984 beim Erstgericht zu Protokoll gegeben. Er wurde daher verspätet erhoben. Eine Berücksichtigung des verspäteten Rekurses nach § 11 Abs 2 AußStrG kam nicht in Betracht, weil sich der erstgerichtliche Beschluss nicht mehr ohne Nachteil für die mj Susanne F***** abändern lässt.
Da somit der angefochtene Zurückweisungsbeschluss des Rekursgerichts dem Gesetz entspricht, war ihm ein Erfolg zu versagen.
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