Spruch:
I/ Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil im Wahrspruch sowie im darauf beruhenden Schuldspruch wegen Vergehens des Ansammelns von Kampfmitteln nach § 280 Abs. 1 StGB (Pkt 1 des Urteilstenors), jedoch nur soweit diese auch das Ansammeln und Bereithalten von Handschellen (1.24), von drei Raketenaufsätzen für Gaspistolen und 39 zum Teil mit Treibpatronen und Zündschnur ausgestatteten Signalsternen (1.68), von zwei Signalpistolen (1.81 und 1.82) und von einem Signalgerät in Kugelschreiberform (1.83) betreffen, im Ausspruch über die Einziehung gemäß § 26 Abs. 1 StGB, jedoch nur hinsichtlich der erwähnten Gegenstände (Handschellen und Signalgeräte), ferner im Wahrspruch und im darauf beruhenden Schuldspruch wegen Vergehens nach § 36 Abs. 1 lit. d WaffG (Pkt 4 des Urteilstenors), jedoch nur in Ansehung des unbefugten Erwerbs und Besitzes der fünf unter 4.2, 4.3 und 4.6 angeführten Magazine für Sturmgewehre oder Maschinenpistolen und demgemäß auch im Strafausspruch (unter Aufrechterhaltung des Ausspruchs über die Vorhaftanrechnung gemäß § 38 StGB) aufgehoben.
II/ überdies wird gemäß §§ 344, 290 Abs. 1 StPO das angefochtene Urteil im Wahrspruch und im darauf beruhenden Schuldspruch wegen des Vergehens nach § 36 Abs. 1 lit. a WaffG in Ansehung des unbefugten Besitzes der unter 2.1, 2.2, 2.4 bis 2.8 sowie 2.11 bis 2.16 angeführten Faustfeuerwaffen, weiters nach § 36 Abs. 1 lit. b WaffG (Pkt 3 des Urteilstenors) und nach Par 36 Abs. 1 lit. d WaffG (Pkt 4 des Urteilstenors), soweit letzterer nicht bereits von Punkt I des vorliegenden Erkenntnisses betroffen ist, mithin in Ansehung des unbefugten Erwerbs und Besitzes einer Maschinenpistole samt eingebauten Kleinteilen und von drei Läufen (4.1, 4.4, 4.5, 4.7 und 4.8), aufgehoben.
III/ Gemäß § 351 erster Satz StPO wird im Umfang der zu I/ und II/ erfolgten Urteilsaufhebung in der Sache selbst erkannt:
Egon A wird von der wider ihn erhobenen Anklage, durch Ansammeln und Bereithalten eines Vorrats von Waffen, Schießbedarf und anderen Kampfmitteln, der nach Art und Umfang zur Ausrüstung einer größeren Zahl von Menschen zum Kampf geeignet war, das Vergehen des Ansammelns von Kampfmitteln nach § 280 Abs. 1 StGB auch in Ansehung von Handschellen (1.24 des Urteilstenors), von drei Raketenaufsätzen für Gaspistolen und von 39 zum Teil mit Treibpatronen und Zündschnur ausgestatteten Signalsternen (1.68), von zwei Signalpistolen (1.81 und 1.82) und von einem Signalgerät in Kugelschreiberform (1.83), welche Gegenstände er am 30. September 1981 in Linz bereithielt, begangen zu haben, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen. Für die ihm weiterhin zur Last liegenden Straftaten, nämlich die Vergehen des Ansammelns von Kampfmitteln nach § 280 Abs. 1 StGB im aufrecht gebliebenen Umfang (nur hinsichtlich der im erstinstanzlichen Schuldspruch unter 1.1 bis 1.23, 1.25 bis 1.67, 1.69 bis 1.80 und 1.84 bis 1.101
angeführten Gegenstände sowie der in 1.68 erwähnten Plastikkassette mit sieben Gewehrpatronen, einer Schrotpatrone Kal. 32, 50 Stück Zündhütchen für Vorderlader und vier Filmdosen mit Zündhütchen), nach § 36 Abs. 1 lit. a WaffG, im aufrecht gebliebenen Umfang (unbefugten Besitz der unter 2.3, 2.9, 2.10 und 2.17 im erstgerichtlichen Schuldspruch bezeichneten Faustfeuerwaffen), nach § 36 Abs. 1 lit. e WaffG (Punkt 5) und der Hehlerei nach § 164 Abs. 1 Z 2, Abs. 2 StGB (Punkt 6) wird Egon A nach §§ 28, 280 Abs. 1 StGB zu 5 (fünf) Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Gemäß § 43 Abs. 1 StGB wird die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 (drei) Jahren bedingt nachgesehen.
IV/ Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Egon A verworfen.
V/ Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf die zu III/ getroffene Entscheidung verwiesen.
VI/ Gemäß § 90 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 16. Juli 1952 geborene Postbeamte Egon A auf Grund des Wahrspruchs der Geschwornen des Vergehens des Ansammelns von Kampfmitteln nach § 280 Abs. 1 StGB (Schuldspruch Punkt 1), der Vergehen nach § 36 Abs. 1 lit. a, b, d und e WaffG (Schuldsprüche Punkte 2 bis 5) und des Vergehens der Hehlerei nach Par 164 Abs. 1 Z 2, Abs. 2 StGB (Schuldspruch Punkt 6) schuldig erkannt. Darnach hat er in Linz 1) von Anfang 1975 bis 30. September 1981 einen Vorrat von Waffen, Schießbedarf und anderen Kampfmitteln angesammelt und bereitgehalten, der nach Art und Umfang geeignet war, eine größere Zahl von Menschen zum Kampf auszurüsten, wobei er (zuletzt) am 30. September 1981 drei Gewehre (1.1, 1.3 und 1.8 des Urteilstenors), drei Karabiner (1.2, 1.5 und 1.6), zwei Kleinkalibergewehre (1.4 und 1.7), eine Repetierschrotflinte (1.9), fünf Revolver (1.10, 1.11, 1.15, 1.80 und 1.85), acht Pistolen (1.18, 1.84 und 1.89 bis 1.94), eine Maschinenpistole (1.86), diverse Schußwaffenbestandteile wie Läufe, Verschlüsse u.a. (1.12, 1.16, 1.17, 1.19, 1.22, 1.23, 1.87 und 1.97 bis 1.101), Munition (1.25 bis 1.67, 1.69 sowie teilweise 1.68) und Magazine für Schußwaffen (1.13, 1.14, 1.20, 1.21, 1.70 bis 1.74 und 1.88), Handschellen (1.24), drei Leicht-(Leucht-?)raketenaufsätze für Gaspistolen, 39 Signalsterne, davon neun mit Treibpatrone und 0,5 m Zeitzündschnur (teilweise 1.68), zwei Schlagringe (1.75 und 1.95), (Schieß-)Pulver (1.76 bis 1.79), zwei Signalpistolen (1.81 und 1.82), ein Signalgerät in Kugelschreiberform (1.83) und einen Schalldämpfer (1.96) bereithielt;
ferner jeweils von Juni 1981 bis 30. September 1981 unbefugt 2) Faustfeuerwaffen, nämlich fünf Revolver, drei Vorderladerrevolver und neun Pistolen besessen;
3) verbotene Waffen, nämlich zwei Schlagringe und Pistolen mit Schalldämpfer, besessen;
4) Kriegsmaterial, und zwar eine Maschinenpistole, drei Läufe und insgesamt fünf Magazine für solche Waffen (oder für Sturmgewehre) nebst eingebauten Kleinteilen erworben und besessen;
5) im Sommer 1979 eine Pistole, sohin eine Faustfeuerwaffe, dem Franz B, der zu deren Besitz nicht befugt war, überlassen;
6) von Ende 1980 bis Anfang 1981 Sachen in einem 5.000 S übersteigenden Wert, die Franz B durch Diebstähle erlangt hatte, nämlich Regalteile, zwei Paar Schiträger, zehn Neonlampen, vier Kassettenrekorder und zwei elektrische Rasierapparate, gekauft. Die Geschwornen haben jeweils stimmeneinhellig die auf Begehung der erwähnten Straftaten gerichteten Hauptfragen 1 bis 6 bejaht und die Zusatzfrage 5a hinsichtlich Verjährung des Vergehens nach § 36 Abs. 1 lit. e WaffG verneint.
Neben der Verhängung einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe erkannte das Geschwornengericht gemäß § 26 Abs. 1 StGB auf Einziehung der im Spruch unter den Punkten 1) bis 4) genannten Waffen und Munition (worunter ersichtlich sämtliche in den betreffenden Punkten des Schuldspruches angeführten Gegenstände gemeint waren) mit Ausnahme des Revolvers Pkt 1.80. Die weiteren ausdrücklich von der Einziehung ausgenommenen Waffen scheinen in den Schuldsprüchen 1) bis 4) überhaupt nicht auf (vgl. ON 25).
Sämtliche Schuldsprüche, der ihnen zugrundegelegte Wahrspruch und - der Sache nach - auch das Einziehungserkenntnis werden vom Angeklagten Egon A mit einer auf die Gründe des § 345 Abs. 1 Z 6, 11 lit. a und 11
lit. b StPO gestützten - inhaltlich auch in Richtung der Z 13 dieser Gesetzesstelle ausgeführten - Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft. Unter Anrufung des ersterwähnten Nichtigkeitsgrundes rügt der Beschwerdeführer, daß trotz Verlesung eines bezüglichen Bescheides der Sicherheitsdirektion für das Land Oberösterreich in der Hauptverhandlung (S 411) sein Bemühen um behördliche Anerkennung als Waffensammler nicht zum Gegenstand einer entsprechenden Zusatzfrage gemacht wurde; bei Bejahung einer solchen Frage, ob er als Waffensammler anzusehen sei, wäre - so meint er - dem Anklagevorwurf wegen Vergehens nach § 280 Abs. 1 StGB 'der Boden vollkommen entzogen' gewesen.
Rechtliche Beurteilung
Die Rüge versagt. Die Stellung einer Zusatzfrage gemäß § 313 StPO setzt voraus, daß in der Hauptverhandlung Tatsachen vorgebracht worden sind, die, wenn sie als erwiesen angenommen werden, die Strafbarkeit ausschließen oder aufheben würden. Nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolles (S 411) hat der in der Beschwerde erwähnte Bescheid der Sicherheitsdirektion für Oberösterreich vom 1. Dezember 1982, GZ Wa-35/5/82, die Aufhebung eines Waffenverbotes betroffen, welches gegen den Angeklagten erst nach Anhängigkeit des gegenständlichen Verfahrens erlassen worden war (vgl. S 11, 305, 307). Er bleibt mithin für diese Strafsache, in welcher dem Angeklagten ein nach § 36 Abs. 1 lit. c WaffG tatbildlicher Verstoß gegen ein Waffenverbot (§ 12
WaffG) überhaupt nicht zur Last gelegt wird, bedeutungslos, zumal auch die Aufhebung eines solchen Verbots weder als behördliche Zustimmung zum Ansammeln von Kampfmitteln noch als Erlaubnis des Besitzes der unter Pkt 2 des Urteilstenors angeführten Faustfeuerwaffen (§ 19 Abs. 2 WaffG), als ausnahmsweise Bewilligung des Besitzes verbotener Waffen (§ 11 Abs. 2 WaffG) oder als Ausnahmebewilligung von den Verboten des Erwerbes und des Besitzes von Kriegsmaterial (§ 28 a Abs. 2 WaffG) aufgefaßt werden könnte. Davon abgesehen ist das Fehlen einer Befugnis im Sinne der drei letztgenannten waffengesetzlichen Bestimmungen als Tatbildmerkmal der Vergehen nach § 36 Abs. 1 lit. a, b und d WaffG - der Vorschrift des § 312 Abs. 1 StPO entsprechend - ohnedies in die betreffenden (von den Geschwornen bejahten) Hauptfragen 2, 3 und 4 aufgenommen worden. Das Beschwerdevorbringen zum Nichtigkeitsgrund nach § 345 Abs. 1 Z 11
lit. a StPO geht zum überwiegenden Teil von tatsächlichen Annahmen aus, welche aus dem Wahrspruch der Geschwornen nicht zu entnehmen sind oder zu diesem sogar im Widerspruch stehen:
So behauptet die Beschwerde in Bekämpfung des Schuldspruches wegen Vergehens des Ansammelns von Kampfmitteln über die Feststellungen des Wahrspruches hinausgehend, daß die unter 1.1 bis 1.3 bezeichneten Gewehre für Sportzwecke bestimmt gewesen seien (welche Widmung im Hinblick auf die Anführung von ihrem Wesen nach zur Abgabe von Schüssen bei der Jagd und beim Schießsport bestimmten Gegenständen in der Begriffsbestimmung des § 1 lit. b WaffG deren Beurteilung als Waffe im technischen Sinne nicht entgegenstünde), daß drei Revolver (1.10, 1.11 und 1.15), ein Karabiner (1.5), eine Pistole (1.18), mehrere Schußwaffenläufe, -verschlüsse und -trommeln (1.12, 1.16, 1.17, 1.87, 1.98 bis 1.101), die Schlagringe (1.75, 1.95) und ein Teil der gegenständlichen Munition unverwendbar gewesen seien, daß (für die Erfüllung des Tatbestandes nach § 280 Abs. 1 StGB gleichfalls belanglos) dingliche Rechte anderer Personen (seiner Angehörigen) an solchen Gegenständen (Gewehr 1.8 und Teile der Munition) bestanden hätten, daß die Maschinenpistole 1.86 in zerlegtem Zustand verwahrt worden sei (wodurch sich an der Eignung dieser rasch zusammenstellbaren Waffe für den Kampf nichts ändern könnte; vgl. S 413
oben), und daß die Pistole 1.92 vor Beginn des ersten Weltkrieges erzeugt worden sei (was deren Eignung als Kampfmittel gleichfalls nicht ausschließt, weil es dabei nicht auf den technischen Stand, sondern auf die grundsätzliche Einsatzfähigkeit der Waffe ankommt / ÖJZ-LSK 1983/98 zu § 280 StGB/ ).
Ebenso wahrspruchsfremd sind auch jene Ausführungen, mit welchen der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf eine nach der Aktenlage gar nicht erfolgte behördliche Anerkennung als Waffensammler (siehe hiezu die obigen Ausführungen zum Nichtigkeitsgrund nach § 345 Abs. 1 Z 6 StPO) bestreitet, mit dem nach § 280 Abs. 1 StGB erforderlichen Vorsatz gehandelt zu haben.
Dieser Vorsatz muß im übrigen, wie der Vollständigkeit halber erwähnt sei, keineswegs eine Bestimmung der Kampfmittel zum Einsatz oder eine konkrete Störung bzw. Gefährdung des öffentlichen Friedens mitumschließen, sondern nur das Ansammeln, Bereithalten oder Verteilen von Kampfmitteln als solches umfassen (ÖJZ-LSK 1978/285 zu § 280 Abs. 1 StGB).
Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus hinsichtlich des Schuldspruches zu Pkt 1) des Urteilstenors Kleinkalibergewehren (1.4 und 1.7; siehe auch 1.72
und 1.73) und Schrotflinten (1.9) grundsätzlich die Eignung als Kampfmittel abspricht, so übersieht er, daß unter den in der beispielsweisen Aufzählung der Kampfmittel im § 280 Abs. 1 StGB an erster Stelle angeführten Waffen solche im technischen Sinne zu verstehen sind, wobei es keineswegs darauf ankommt, ob es sich um rein militärische Waffen handelt oder nicht (Leukauf/Steininger, Kommentar 2 § 280 RN 3). Angesichts der bereits erwähnten ausdrücklichen Anführung der zu Jagd- oder Schießsportzwecken bestimmten Schußwaffen in der Begriffsbestimmung des § 1 WaffG gehören Sport- und Jagdgewehre der oben beschriebenen Art zweifellos zu den Waffen im technischen Sinne (Leukauf/Steininger Nebengesetze 2 1029). Für die Annahme, sie seien dennoch ihrer Art nach zum Einsatz in einer bewaffneten Auseinandersetzung nicht geeignet, bleibt angesichts der jedermann einleuchtenden Erhöhung der Kampfkraft einer Truppe durch Ausrüstung auch mit solchen Waffen kein Raum.
Verfehlt ist auch die Rechtsansicht des Beschwerdeführers, für jedermann frei erhältliche Gegenstände - wozu er die Schußwaffenmagazine, Bestandteile solcher Waffen (1.19, 1.22 und 1.23) und den Großteil der Munition zählt - würden nicht unter den Kampfmittelbegriff des § 280 Abs. 1 StGB fallen:
Die erwähnte Bestimmung stellt keineswegs nur das Ansammeln, Bereithalten oder Verteilen eines Vorrats an solchen Kampfmitteln unter Strafe, deren Erwerb gesetzlichen (insb. waffenrechtlichen) Beschränkungen unterliegt; sind doch auch frei erhältliche, bloß der Verstärkung der Defensivkraft dienende Ausrüstungsgegenstände wie etwa Stahlhelme als Kampfmittel zu beurteilen (EBRV 1971, 423). Umso mehr gilt dies für Magazine, die das sofortige Nachladen von Schußwaffen zu ermöglichen oder wenigstens zu beschleunigen und solcherart die Offensivwirkung zu erhöhen bestimmt sind, aber auch - über die im § 9 WaffG normierte Gleichstellung von Lauf, Trommel, Verschluß und anderen diesen entsprechenden verwendungsfähigen Waffenteilen mit kompletten Schußwaffen hinaus - für die der Erhaltung der Feuerkraft dienende Ausrüstung mit zusätzlichen Schußwaffenbestandteilen (Mayerhofer/Rieder StGB 2 § 280 Anm 7 und E 5). Die vom Beschwerdeführer in Abrede gestellte Zugehörigkeit der Munition zu den Kampfmitteln ergibt sich schon aus der Anführung des Schießbedarfs im § 280 Abs. 1 StGB. Soweit nicht - ungeachtet der vom Angeklagten ins Treffen geführten freien Erhältlichkeit - auch das im Urteilstenor unter 1.76 bis 1.78 bezeichnete (Schieß-) Pulver zu diesem Schießbedarf zu zählen ist, wäre es schon auf Grund seiner Explosivkraft jedenfalls als Kampfmittel anderer Art anzusehen.
Wenn der Beschwerdeführer schließlich versucht, Art und Umfang des von ihm gehorteten Kampfmittelvorrats durch jeweils isolierte Beurteilung der Eignung einzelner Teilmengen gleichartiger Kampfmittel (insbes. Munition) zu bagatellisieren, so genügt es, ihn darauf zu verweisen, daß der Tatbestand des § 280 Abs. 1 StGB auch durch Ansammeln, Bereithalten oder Verteilen eines zur Ausrüstung einer größeren Personenzahl zum Kampf geeigneten Vorrats verschiedenartiger Waffen erfüllt wird (Mayerhofer-Rieder StGB 2 § 280 E 2).
Berechtigt ist die Beschwerde allerdings insoweit, als sie sich gegen die Beurteilung der Handschellen (1.24), der drei Leucht('Leicht'-)raketenaufsätze, der 39 (zum Teil mit Treibpatronen und Zündschnur ausgerüsteten) Signalsterne (alles 1.68), der beiden Signalpistolen und des Signalgerätes in Kugelschreiberform (1.81 bis 1.83; in der Beschwerde versehentlich unter 1.80, 1.81 und 1.83 angeführt) als Kampfmittel wendet:
Ausrüstungsgegenstände, die zwar auch im Kampf oder während eines Kampfes verwendet werden können, mit einer solchen bewaffneten Auseinandersetzung aber nur in loser Verbindung stehen (EBRV 1971, 423, 424), mithin keine spezifische Beziehung zum Kampf aufweisen (Leukauf/Steininger Kommentar 2 § 280 RN 3), sind nicht als Kampfmittel im Sinne des § 280 Abs. 1 StGB anzusprechen. Daher sind Signalgeräte der oben bezeichneten Art, denen es ebenso wie anderen Kommunikationsmitteln, beispielsweise Feldtelefonen (EBRV 1971, 424), an einer spezifischen Eignung zur unmittelbaren Erhöhung der Offensiv- oder Defensivwirkung einer Truppe mangelt, weder Waffen im technischen Sinne (vgl. ÖJZ-LSK 1982/51 zu § 1 WaffG) noch Kampfmittel anderer Art. Desgleichen dienen Handschellen nicht der Erhöhung der eigenen oder der Herabsetzung der gegnerischen Kampfkraft während der Auseinandersetzung bewaffneter Gruppen, sondern sind zur Verhinderung oder Erschwerung der Flucht eines bereits überwältigten (einzelnen) Gegners bestimmt.
In Ansehung der Handschellen und der oben erwähnten Signalgeräte ist daher der Schuldspruch wegen Vergehens nach § 280 Abs. 1 StGB rechtlich verfehlt, sodaß er - ebenso wie der ihm zugrundeliegende Wahrspruch und das auf ihm beruhende Einziehungserkenntnis hinsichtlich dieser Gegenstände - aufzuheben und in diesem Umfang auf Freispruch vom betreffenden Anklagevorwurf und auf Abweisung des Einziehungsantrags zu erkennen ist.
Die gegen den Schuldspruch wegen Vergehens nach § 36 Abs. 1 lit. a WaffG erhobene Rechtsrüge entbehrt der prozeßordnungsgemäßen Ausführung, weil der Angeklagte erneut von wahrspruchsfremden Prämissen hinsichtlich der Einsatzfähigkeit mehrerer Faustfeuerwaffen (2.1 bis 2.5) sowie der an solchen Waffen bestehenden (für die Subsumtion unmaßgeblichen) Eigentumsverhältnisse ausgeht und den im Wahrspruch ausdrücklich festgestellten Besitz des Revolvers 2.6 negiert. Sein Hinweis auf seine erfolglosen Bemühungen um die Gestattung (des Besitzes) weiterer Faustfeuerwaffen geht ebenfalls über die Tatsachengrundlage des angefochtenen Urteils hinaus und betrifft zudem einen Umstand, dessen Feststellung am Fehlen seiner Befugnis zum Besitz der erwähnten Faustfeuerwaffen nichts ändern könnte.
Von der Sachverhaltsgrundlage des Wahrspruches weichen auch jene Ausführungen der Rechtsrüge ab, denen zufolge es sich bei den im Schuldspruch wegen Vergehens nach § 36 Abs. 1 lit. b WaffG (Pkt 3) bezeichneten Gegenständen weder um Schlagringe noch um Schalldämpfer handelt und diese auch nicht als solche verwendbar sein sollen. Einer sachlichen Erwiderung bedarf es nur insoweit, als auf die in Pkt 3.1 des Urteilstenors und im zugrundeliegenden Wahrspruch enthaltene Beschreibung einer der verbotenen Waffen als Schlagring mit 'abgeschliffenem Spitz' (abgeschliffenen Spitzen) und fehlendem Ring Bezug genommen wird. Diesbezüglich übersieht der Beschwerdeführer, daß eine Ausstattung mit scharfen Spitzen nicht zu den bei einem Schlagring unbedingt vorauszusetzenden gefährlichen Wesensmerkmalen gehört. Schon nach dem in § 11 Abs. 1 Z 5 WaffG angeführten überbegriff handelt es sich bei Schlagringen ebenso wie bei Totschlägern und Stahlruten nicht um Stichwaffen, sondern um Hiebwaffen von besonderer Gefährlichkeit, wobei die bei solchen Waffen vorausgesetzte Eignung, die Schlagwirkung zu verstärken, auch einem stumpfen (und nicht in vollständiger Ringform erhaltenen) Schlagring zukommt; die Bezeichnung 'Schlagring' (vgl. § 11 Abs. 1 Z 5 WaffG) trifft aber auch auf eine solcherart beschaffene Hiebwaffe zu.
Die Ausführungen zum Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs. 1 Z 11 lit. a StPO gegen den Schuldspruch wegen Vergehens nach § 36 Abs. 1 lit. d WaffG (Pkt 4) erschöpfen sich weitgehend in der durch den Wahrspruch nicht gedeckten Behauptung der Funktionsuntauglichkeit von Waffen und Waffenteilen, die zudem für die Beurteilung als Kriegsmaterial unerheblich wäre (vgl. 12 0s 73/78), sowie in der wahrspruchswidrigen Bestreitung des Besitzes an diesen Gegenständen. Inhaltlich muß auf diese Rechtsrüge nur insoweit eingegangen werden, als sich der Beschwerdeführer gegen die Beurteilung von Magazinen für Maschinenpistolen oder Sturmgewehre (4.2, 4.3 und 4.6) als Kriegsmaterial wendet. In diesem Umfang kommt der Beschwerde Berechtigung zu: Solche Magazine sind in der nach § 4 lit. a WaffG (idF der Waffengesetznovelle 1979, BGBl 75/1980) maßgeblichen Aufzählung von Kriegsmaterial in der (auf Grund des Par 2 des KriegsmaterialG BGBl. 1977/540 erlassenen) Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977, BGBl Nr 624, nicht enthalten. Gemäß Par 1 I Z 1 lit. a und c dieser Verordnung (siehe Leukauf/Steininger Nebengesetze 2 400) sind (unter anderem) Maschinenpistolen sowie deren Läufe und Verschlüsse als Kriegsmaterial anzusehen, nicht aber deren Magazine. Letztere mögen zwar ein für die Bedienung mancher vollautomatischer Waffen unerläßliches Zubehör darstellen; dennoch handelt es sich dabei nicht wie bei Läufen oder Verschlüssen um integrierende, mit der Schußwaffe dauernd verbundene Bestandteile, sodaß sie solchen Waffenteilen nicht gleichgehalten werden können. Sie fallen aber auch nicht unter Gewehrpatronen oder Munition der in § 1 I Z 1 lit. d der zitierten Verordnung aufgezählten Art. Ihr Erwerb und Besitz ist daher nicht nach § 36 Abs. 1 lit. d WaffG strafbar. Der Schuldspruch wegen Vergehens nach dieser Gesetzesstelle und der ihm zugrundeliegende Wahrspruch waren daher in Ansehung des Erwerbs und Besitzes der unter 4.2, 4.3 und 4.6 angeführten Magazine für Maschinenpistolen oder Sturmgewehre aufzuheben. Die Beurteilung dieser Gegenstände als Kampfmittel (1.13, 1.14, 1.88) bleibt hievon unberührt.
Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde (§§ 344, 290 Abs. 1 StPO) war überdies eine vom Angeklagten nicht geltend gemachte Nichtigkeit im Sinne des § 345 Abs. 1 Z 12 StPO wahrzunehmen, welche den Schuldsprüchen wegen Vergehens nach § 36 Abs. 1 lit. a WaffG (Pkt 2) in Ansehung des unbefugten Besitzes der Faustfeuerwaffen 2.1, 2.2, 2.4 bis 2.8 und 2.11 bis 2.16
(identisch mit den im Schuldspruch wegen Vergehens nach § 280 Abs. 1 StGB unter 1.10, 1.11, 1.15, 1.18, 1.80, 1.84, 1.85, 1.89 bis 1.94 angeführten Kampfmitteln), wegen Vergehens nach § 36 Abs. 1 lit. b WaffG (Pkt 3) hinsichtlich sämtlicher darin erwähnten verbotenen Waffen (identisch mit den Kampfmitteln 1.75, 1.95 und 1.96) sowie wegen Vergehens nach § 36 Abs. 1
lit. d WaffG (Pkt 4) in Ansehung des unter 4.1, 4.4, 4.5, 4.7 und
4.8
angeführten Kriegsmaterials (Maschinenpistole samt eingebauten Kleinteilen und 3 zusätzlichen Läufen, identisch mit den Kampfmitteln 1.12, 1.86, 1.87, 1.97
und 1.98) anhaftet: Mit dem Ansammeln und Bereithalten all dieser Gegenstände als Kampfmittel war nicht nur deren Besitz (Gewahrsam), sondern auch deren Erwerb verbunden, der wenigstens im konkreten Falle stets die Erlangung des Gewahrsams in sich beschloß. Bei dieser Fallgestaltung liegt aber im Verhältnis zu § 280 Abs. 1 StGB nur scheinbar Idealkonkurrenz vor, weil die betreffenden Taten durch die Unterstellung unter den gegenüber § 36 Abs. 1
WaffG mit strengerer Strafe bedrohten Tatbestand des § 280 Abs. 1 StGB in ihrem Unrechtsgehalt hinreichend erfaßt sind. Unter diesem Gesichtspunkt wird nicht nur § 36 Abs. 1 lit. d WaffG verdrängt (idS bereits - allerdings nur hinsichtlich des unbefugten Besitzes von Kampfmitteln darstellendem Kriegsmaterial - ÖJZ-LSK 1983/182), es teilen vielmehr auch die Tatbestände nach § 36 Abs.1 lit. a und b WaffG dasselbe rechtliche Schicksal, weil auch der Unwert der hievon erfaßten, mit der Ansammlung von Faustfeuerwaffen und verbotenen Waffen zu einem Kampfmittelvorrat typischerweise verbundenen Verstöße gegen waffengesetzliche Bestimmungen durch die Bestrafung wegen der im Ansammeln und Bereithalten eines Vorrates solcher Waffen gelegenen abstrakten Gefährdung des öffentlichen Friedens mitabgegolten wird (vgl. hiezu Leukauf/Steininger, Nebengesetze 2 1074; ggt noch Kommentar 2 § 280 RN 7
sowie SSt 35/69 zu § 26 Z 1 WaffG 1938 und § 10 StaatsschutzG). Der Schuldspruch wegen Vergehens nach § 36 Abs. 1 lit. a WaffG hat demnach nur insoweit bestehen zu bleiben, als er den unbefugten Besitz der Vorderladerrevolver 2.3, 2.9 und 2.10 sowie der Pistole
2.17 betrifft, weil dieses Verhalten vom Schuldspruch wegen § 280 Abs. 1 StGB nicht erfaßt ist (vgl. insbes. den - an sich überflüssigen - Qualifikationsfreispruch 1 w des Urteilstenors vom Vorwurf des Ansammelns und Bereithaltens der letzterwähnten Pistole); im übrigen war er ebenso aufzuheben wie die gesamten Schuldsprüche wegen der Vergehen nach § 36 Abs. 1 lit. b und d WaffG (ersterer ausschließlich von Amts wegen gemäß §§ 344, 290 Abs. 1 StPO, letzterer hingegen zum Teil auch in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten). Da dem Angeklagten aber das Ansammeln und Bereithalten der unter 2.1, 2.2, 2.4 bis 2.8, 2.11 bis 2.16, 3.1. bis 3.3, und 4.1 bis 4.8 des Urteilstenors bezeichneten Gegenstände weiterhin als Vergehen nach § 280 Abs. 1 StGB zur Last zu legen ist, hatte im Umfang der die Schuldsprüche nach § 36 Abs. 1 lit. a, b und d WaffG betreffenden Aufhebung ein Freispruch zu unterbleiben (vgl. Mayerhofer/Rieder StPO E 61 zu § 259).
Mit der gegen den Schuldspruch wegen Vergehens nach § 36 Abs. 1 lit. e WaffG (Pkt 5 des Urteilstenors) erhobenen Rechtsrüge, in welcher der Angeklagte einen den Geschwornen bei Verneinung der Zusatzfrage 5a hinsichtlich Verjährung dieser Tat unterlaufenen Rechtsirrtum behauptet, wird der angerufene Nichtigkeitsgrund (§ 345 Abs. 1 Z 11 lit. b StPO) nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht. Nach letzterer Gesetzesstelle kann nämlich im geschwornengerichtlichen Verfahren (anders als gemäß § 281 Abs. 1 Z 9
lit. b StPO im Nichtigkeitsverfahren hinsichtlich schöffengerichtlicher Urteile) nur die rechtsirrige Annahme oder Verneinung eines prozessualen Verfolgungshindernisses geltend gemacht werden. Hingegen fehlt eine analoge Anfechtungsmöglichkeit in Ansehung solcher Umstände, welche - wie die vorliegend behauptete Verjährung - die Strafbarkeit aufheben, sie ausschließen oder die Verfolgung aus anderen als prozessualen Gründen hindern. Nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt ist auch die Rechtsrüge hinsichtlich des Schuldspruches wegen Vergehens der Hehlerei (Pkt 6), indem den Geschwornen die irrtümliche Annahme unterstellt wird, dieses Delikt könne auch fahrlässig begangen werden. Ein solcher Rechtsirrtum ist aber dem betreffenden Teil des Wahrspruches, von dem allein bei überprüfung der Rechtsrichtigkeit des Schuldspruches auszugehen ist, keineswegs zu entnehmen. Ginge ein derartiger Irrtum aus dem Zusammenhang der Rechtsbelehrung mit der nach § 331 Abs. 3 StPO abzufassenden Niederschrift der Geschwornen und den Verfahrensergebnissen hervor, dann könnte er nur mittelbar durch Behauptung der Unrichtigkeit der Rechtsbelehrung (§ 345 Abs. 1 Z 8 StPO) bekämpft werden, in welcher Richtung aber eine Anfechtung gar nicht erfolgt ist.
Soweit der Angeklagte in seiner Rechtsrüge, der Sache nach aus dem Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs. 1 Z 13 StPO (vgl. ÖJZ-LSK 1977/14 zu Par 443 Abs. 2 StPO = RZ 1977/21; ÖJZ-LSK 1978/227 zu § 26 StGB = RZ 1978/80), eine Einziehung frei erhältlicher Gewehrmunition als unzulässig bezeichnet, ist ihm zu erwidern, daß die vorbeugende Maßnahme nach § 26 StGB keineswegs nur auf Gegenstände beschränkt ist, deren Erwerb gesetzlichen Schranken unterworfen ist. Solche Beschränkungen mögen zwar ein Indiz für die besondere Gefährlichkeit bestimmter Gegenstände darstellen, sie sind aber nicht Voraussetzung der Einziehung. Entscheidend hiefür ist vielmehr die spezifische Eignung des zur Tatbegehung verwendeten, hiezu bestimmten oder hiedurch hervorgebrachten Gegenstandes, zur Verübung weiterer Straftaten verwendet zu werden (ÖJZ-LSK 1978/143 zu § 26 StGB). Munition in der Hand eines Täters, welcher diese und andere Kampfmittel zu einem nach Art und Umfang zur Ausrüstung einer größeren Zahl von Menschen zum Kampf geeigneten Vorrat angesammelt hat, gebietet zweifellos deren Einziehung, wenn ihrer Verwendung zu weiteren Straftaten gleicher Art entgegengewirkt werden soll (vgl. ÖJZ-LSK 1978/196 zu § 26 StGB). Gemäß § 26 Abs. 2 StGB ist aber eine Einziehung grundsätzlich auch bei Bestand von Rechten anderer Personen auf die betreffenden Gegenstände zulässig. Mit dem auf solche Rechte seiner Angehörigen hinweisenden Vorbringen wird daher vom Angeklagten kein Verstoß des Einziehungserkenntnisses gegen zwingende Vorschriften geltend gemacht.
Bei der notwendig gewordenen Neubemessung der Freiheitsstrafe war erschwerend die Begehung mehrerer strafbarer Handlungen, mildernd hingegen der Beitrag des Angeklagten zur Wahrheitsfindung und der Umstand, daß er bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht. Die aus dem Spruch ersichtliche Freiheitsstrafe trägt den im § 32 StGB normierten allgemeinen Grundsätzen für die Strafbemessung Rechnung und wird auch dem von der Schuld des Angeklagten umfaßten Unrechtsgehalt der Straftaten gerecht. Darüber hinaus erachtet der Oberste Gerichtshof die Unbescholtenheit des Angeklagten und die Tatsache, daß er sozial integriert ist, als hinreichend für die Annahme, daß die bloße Androhung der Vollziehung der Freiheitsstrafe genügen werde, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Die bereits vom Erstgericht ausgesprochene Androhung der Vollziehung (§ 43 Abs. 1 StGB) war daher zu übernehmen.
Die Verhängung einer Geldstrafe statt der (im Gesetz vorgesehenen) Freiheitsstrafe gemäß § 37 Abs. 1 StGB erachtet der Oberste Gerichtshof nach Lage des Falles für nicht vertretbar; ihr würde unter den gegebenen Verhältnissen die nötige Effizienz - namentlich unter dem Aspekt der Generalprävention - fehlen.
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