OGH 10Os56/84

OGH10Os56/848.5.1984

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. Mai 1984 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini (Berichterstatter), Dr. Friedrich, Dr. Lachner und Hon.Prof.Dr. Brustbauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Nittel als Schriftführerin in der Strafsache gegen Sebastian A wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs. 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 30. Jänner 1984, GZ 36 Vr 899/82-44, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Kodek und des - ohne Verteidiger erschienenen - Angeklagten Sebastian A zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Berufung wird teilweise und zwar dahin Folge gegeben, daß die Freiheitsstrafe auf 10 (zehn) Monate herabgesetzt wird. Im übrigen wird der Berufung nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des weiteren Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 6. Dezember 1951 geborene Angestellte Sebastian A des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs. 1 StGB (Punkt I des Schuldspruchs; Beiseiteschaffung von Gegenständen in einem Werte von über 89.000 S und Verheimlichung bzw. Verschweigung derselben vor dem Ausgleichs- und Masseverwalter) sowie der Vergehen der fahrlässigen Krida nach §§ 159 Abs. 1 Z 1 und 2, 161 Abs. 1 StGB (Punkt II;

Schadenssumme zwischen 3 und 5 Mill. S), der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 und 2 erster Fall StGB (Punkt III; Schadenssumme 17.736 S) und nach § 114 ASVG (Punkt IV; Schadenssumme 53.690,49 S) schuldig erkannt und nach §§ 28, 156 Abs. 1 StGB zu 15 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.

Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht als erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit drei Vergehen, wobei das Delikt der fahrlässigen Krida in beiden Erscheinungsformen des § 159 StGB verwirklicht wurde, weiters die Schadenshöhe bei der betrügerischen Krida nahe der Wertgrenze von 100.000 S und die Schadenshöhe bei der fahrlässigen Krida, sowie schließlich das getrübte Vorleben des Angeklagten. Mildernd war das Teilgeständnis des Angeklagten zu den Punkten II und IV.

Die vom Angeklagten erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist vom Obersten Gerichtshof bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung mit Beschluß vom 27. März 1984, GZ 10 0s 56/84-6, zurückgewiesen worden. Im Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung war demnach über die Berufung des Angeklagten zu entscheiden, mit welcher dieser eine Herabsetzung des Strafmaßes und die bedingte Strafnachsicht nach § 43 StGB anstrebt.

Rechtliche Beurteilung

Der Berufung kann teilweise, nämlich in Ansehung des Strafmaßes Berechtigung nicht abgesprochen werden. Denn das Erstgericht hat den Erschwerungsgrund eines 'getrübten Vorlebens' zu Unrecht angenommen und die übrigen Strafzumessungsgründe ersichtlich unzutreffend gewichtet.

Richtig ist zwar, daß die Strafregisterauskunft insgesamt 7 Vorstrafen des Angeklagten ausweist, doch erfolgten diese wegen der übertretungen nach § 431 und § 411 StG bzw. wegen der Vergehen nach §§ 15, 108 Abs. 1 StGB und § 83 Abs. 1 StGB sowie in einem Fall wegen §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB. Es befindet sich demnach unter diesen Vorstrafen keine einzige wegen eines Eigentumsdeliktes. Der ersichtlich auf diese Vorstrafen gestützte Erschwerungsgrund eines 'getrübten Vorlebens' hat demnach zu entfallen; der Angeklagte ist dadurch lediglich des Milderungsgrundes des § 34 Z 2 StGB verlustig geworden.

Unter Zugrundelegung der verbleibenden Strafzumessungsgründe erscheint die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe etwas überhöht, weshalb sie auf das aus dem Spruch ersichtliche Maß herabzusetzen war.

Unbegründet ist hingegen die Berufung mit ihrem weiteren auf Gewährung bedingter Strafnachsicht gerichteten Begehren, weil nach den für diese Rechtswohltat maßgeblichen gesetzlichen Kriterien den nicht einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten ein ungleich höheres Gewicht zukommt als bei der Ausmessung der Freiheitsstrafe; stellt das Gesetz doch in Ansehung der Spezialprävention auf die Annahme ab, daß die bloße Androhung der Vollziehung der Strafe genügen werde, um den Angeklagten von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Demzufolge ist bei der Beurteilung der Frage nach einer bedingten Strafnachsicht unter anderem auch die Reaktion des Täters auf frühere Bestrafungen bedeutsam, wobei es in der Regel nicht darauf ankommt, wegen welchen Deliktes die vorangegangenen Verurteilungen erfolgten. So gesehen aber fehlt es vorliegend angesichts der Häufung der Delikte, die dem gegenständlichen Urteil zugrunde liegen und den immerhin 7 Vorverurteilungen des Angeklagten an Gründen für die Annahme eines künftigen Wohlverhaltens. Insoweit mußte demnach der Berufung des Angeklagten ein Erfolg versagt bleiben.

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