OGH 2Ob7/84

OGH2Ob7/848.5.1984

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Piegler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Kralik, Dr. Melber, Dr. Huber und Dr. Egermann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hans-Jörg K*****, vertreten durch Dr. Herwig Jasbetz, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagten Parteien 1.) Adolf Horst L*****, 2.) K***** GesmbH, *****, 3.) E*****-Aktiengesellschaft, *****, alle vertreten durch Dr. Erwin Gstirner, Rechtsanwalt in Graz, wegen 381.134,85 S sA und Feststellung (Revisionsstreitwert 258.666 S sA) infolge Revision beider Streitteile gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 21. Oktober 1983, GZ 1 R 150/83-56, womit infolge Berufung beider Streitteile das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 3. Juni 1983, GZ 10 Cg 82/81-48, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision der klagenden Partei wird nicht Folge gegeben.

Der Revision der beklagten Parteien wird teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil dahin abgeändert, dass es insgesamt zu lauten hat:

„1.) Die beklagten Parteien haben zur ungeteilten Hand der klagenden Partei 168.553,50 S samt 4 % Zinsen seit 25. 11. 1980 zu bezahlen.

Das Mehrbegehren von 212.581,35 S sA wird abgewiesen.

2.) Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand der klagenden Partei für alle künftigen Schäden aus dem Unfall vom 13. 5. 1979 zu 75 % schadenersatzpflichtig, wobei die Haftung der drittbeklagten Partei mit der vertraglichen Versicherungssumme begrenzt ist.

3.) Die klagende Partei hat den beklagten Parteien 15.406,47 S an Prozesskosten erster Instanz binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Die beklagten Parteien haben zur ungeteilten Hand der klagenden Partei 5.341,72 S an Prozesskosten erster Instanz binnen 14 Tagen zu bezahlen.“

Die klagende Partei hat ferner den beklagten Parteien 7.590,74 S an Kosten des Berufungsverfahrens und 3.996,53 S an Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Am 13. 5. 1979 ereignete sich in Graz auf der Kreuzung der Glacisstraße mit der Heinrichstraße ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger als Lenker des Motorfahrrades des Robert S***** und der Erstbeklagte als Lenker eines PKW Mercedes 300 CD beteiligt waren. Die zweitbeklagte Partei ist Halterin des bei der drittbeklagten Partei haftpflichtversicherten PKW. Der Kläger wurde bei dem Unfall schwer verletzt. Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts für Strafsachen Graz vom 14. 8. 1979 (6 U 733/79-11), wurde der Erstbeklagte wegen dieses Unfalls des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und 4 StGB schuldig erkannt. Dem Schuldspruch liegt eine Vorrangverletzung des Erstbeklagten zugrunde.

Der Kläger begehrt den Ersatz von 75 % seines Schadens und die Feststellung der Haftung der beklagten Parteien in diesem Ausmaß für alle künftigen Schäden, hinsichtlich des Haftpflichtversicherers beschränkt auf die Haftpflichtversicherungssumme. Das aus mehreren Teilansprüchen zusammengesetzte Leistungsbegehren beträgt nach einer Klagseinschränkung und einer Klagsausdehnung 381.134,85 S sA. Von den vom Kläger erhobenen Teilansprüchen sind im Revisionsverfahren nur mehr das Schmerzengeld (vom Kläger mit 90.000 S beziffert), die Kosten für zwei zeitlich bedingte Zahnbrückenerneuerungen (je 75.000 S) und die Kosten für eine kosmetische Operation in Höhe von 84.888 S strittig. Die beklagten Parteien vertreten den Standpunkt, dass das Schmerzengeldbegehren überhöht sei. Die Kosten für künftige Zahnbrückenerneuerungen und für die kosmetische Operation könne der Kläger derzeit nicht begehren.

Das Erstgericht gab dem Leistungsbegehren mit 287.428,50 S sA und dem Feststellungsbegehren zur Gänze statt und wies das Leistungsmehrbegehren von 93.706,35 S sA ab. Im Zuspruch von 99.850 S sA, in der Abweisung von 1.460,10 S und im Ausspruch über das Feststellungsbegehren erwuchs das Ersturteil in Rechtskraft. Das Berufungsgericht änderte das Ersturteil dahin ab, dass es dem Kläger insgesamt 258.553,50 S sA zusprach und das Leistungsmehrbegehren von 122.581,35 S sA abwies. Es erklärte die Revision nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO für zulässig.

Der Kläger bekämpft die Abweisung seines Teilbegehrens auf Ersatz der Kosten für eine weitere in Zukunft zu erwartende Zahnbrückenerneuerung im Betrage von 75.000 S sA aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Er begehrt eine Abänderung des angefochtenen Urteils im Sinne eines Zuspruchs von weiteren 75.000 S sA.

Gegen einen Zuspruch von 183.666 S sA richtet sich die Revision der beklagten Parteien aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung des angefochtenen Urteils im Sinne eines Zuspruchs von lediglich 99.850 S sA.

Beide Teile beantragen jeweils, der Revision der Gegenseite nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision des Klägers ist nicht berechtigt. Der Revision der beklagten Parteien kommt zum Teil Berechtigung zu.

Das Erstgericht legte seiner Entscheidung den auf den AS 280 bis 287 (S 6 bis 13 der Urteilsausfertigung) dargestellten Sachverhalt zugrunde. Nach diesen Feststellungen, soweit sie für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung sind, erlitt der Kläger bei dem Unfall ein Schädelhirntrauma, eine Nasenbeinfraktur ohne Dislokation, ein Brillenhämatom, eine Rissquetschwunde im Bereich der Oberlippe, den Verlust des rechten oberen zentralen Schneidezahns und der beiden unteren zentralen Schneidezähne, eine Fraktur des linken oberen zentralen Schneidezahns verbunden mit einer starken Lockerung dieses Zahnes. Der linke obere seitliche Schneidezahn wurde nach vorne gekippt und gelockert. Am linken unteren seitlichen Schneidezahn und am linken unteren Eckzahn entstand eine Fraktur der Zahnkanten. Nach operativer Versorgung der Rissquetschwunde auf der Universitätsklinik für Chirurgie wurde der Kläger auf der Universitätsklinik für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde behandelt und am 16. 5. 1979 entlassen. In der Folge wurde er von seiner Mutter behandelt. Hiebei wurden die beiden oberen zentralen Schneidezähne durch eine abnehmbare Modellgussprothese und die Zahnlücke im Unterkiefer durch eine sechsstellige Brücke aus Aufbrennkeramik ersetzt. Im November 1982 musste im Landeskrankenhaus Klagenfurt eine Wurzelresektion am linken unteren Schneidezahn erfolgen, weil dort eine Fistel entstanden war. Der abnehmbare Zahnersatz im Oberkiefer ist durch eine sechsstellige Brücke zu ersetzen. Ob die Behandlung des linken unteren Eckzahns zu einem Dauererfolg führen wird, steht noch nicht fest. Wenn dieser Zahn gezogen werden muss, muss auch die sechsstellige Brücke durch eine neunstellige ersetzt werden. Die Brücke im Unterkiefer und die noch zu errichtende Brücke im Oberkiefer sind jedenfalls in 15 bis 20 Jahren zu erneuern. Die Kosten hiefür betragen nach dem heutigen Preisgefüge rund 120.000 S. Die nach dieser Versorgung anfallenden Kosten können derzeit noch nicht geschätzt werden, da noch andere Faktoren als das Unfallsgeschehen die Zahnversorgung beeinflussen. Es können auch die etwa 30 bis 40 Jahre nach dem Unfall notwendigen Konstruktionen nicht vorherbestimmt werden. Als Unfallsfolgen blieben Narben an der Oberlippe und eine Verformung der Nase (Verschiebung der Nasenscheidewand) zurück. Diese Folgen bedingen eine kosmetische Entstellung mittleren Ausmaßes. Die Verschiebung der Nasenscheidewand bewirkte überdies, dass sich seither das Heuschnupfenleiden des Klägers verstärkt auswirkt. Der Kläger beabsichtigt eine Korrekturoperation, die einen Aufwand von 84.888 S erfordert. Auf diese Kosten wird von der Krankenkasse kein Ersatz geleistet. Mit den Verletzungen des Klägers sind einschließlich der künftigen Zahnversorgung und der kosmetischen Operation 18 Tage starke, 18 Tage mittelstarke und 14 Tage leichte Schmerzen verbunden. Nach der Art der Verletzungen und dem Alter des Klägers ist eine erhebliche psychische Alteration gegeben.

Das Erstgericht erachtete ein Schmerzengeld von 70.000 S als angemessen. Es bejahte einen Anspruch des Klägers auf Ersatz der Kosten für die in 15 bis 20 Jahren notwendig werdende Zahnbrückenerneuerung im Betrage von 75.000 S. Die Kosten für die in 30 bis 40 Jahren anfallende weitere Erneuerung der Brücken könnten dagegen nicht zuerkannt werden, weil sie auch nicht annähernd bestimmbar seien. Es sei auch noch unklar, inwieweit diese Brückenerneuerungen noch unfallskausal und nicht auf andere Umstände zurückzuführen seien. Hingegen habe der Kläger Anspruch auf Ersatz der Kosten für die kosmetische Operation. Unter Berücksichtigung der übrigen Teilansprüche gelangte das Erstgericht zu einem Gesamtschaden des Klägers von 383.238 S, von dem es dem Kläger 75 % zuerkannte.

Das Berufungsgericht vertrat den Standpunkt, dass ein Schmerzengeld von 90.000 S angemessen sei. Es teilte die Rechtsmeinung des Erstgerichts über die Ersatzfähigkeit der Kosten für die in Zukunft anfallende Erneuerung der Brücken und für die kosmetische Operation. Dagegen verneinte es einen Anspruch des Klägers auf Ersatz von weiteren Zahnbehandlungskosten im Betrage von 58.500 S. Ob dem Kläger diese Kosten entstünden, sei noch ungewiss, weil ihr Aufwand davon abhänge, ob der linke untere Eckzahn gezogen werden müsse.

Gegen den Zuspruch der Kosten für die in 15 bis 20 Jahren erforderliche Brückenerneuerung wenden sich die beklagten Parteien mit der Begründung, dass eine Objektivierung dieses Schadens nicht möglich sei. Es stehe nicht fest, ob der Kläger den Zeitpunkt der Brückenerneuerung überhaupt erleben werde. Die technische Entwicklung auf dem Gebiete der Zahnheilkunde sei nicht abschätzbar. Gegen den Zuspruch zukünftiger Heilungskosten bestünden auch grundsätzliche Bedenken. Künftige Heilungskosten könnten nur bei objektiv-abstrakter Schadensberechnung zuerkannt werden. Diese Methode der Schadensberechnung sei aber bei Heilungskosten unzulässig. Die abstrakte Schadensberechnung sei im § 1332 ABGB nur für Sachschäden angeordnet. Eine Ausnahme hievon sei nur für die Erwerbsfähigkeit gerechtfertigt, weil die Arbeitskraft einen Marktwert habe. Der Kläger habe daher auch keinen Anspruch auf die Kosten für eine kosmetische Operation. Solche Kosten könnten nur zugesprochen werden, wenn der Geschädigte einen Kostenvorschuss verlange, um die Operation durchführen zu lassen. Damit sei aber der Anspruch nicht begründet worden. Die beklagten Parteien erachten ferner ein Schmerzengeld von 30.000 S als ausreichend. Bei der Schmerzengeldbemessung sei zu berücksichtigen, dass noch nicht gesagt werden könne, ob weitere Zahnkorrekturen notwendig würden. Völlig ungewisse Ereignisse hätten aber bei der Schmerzengeldbemessung außer Betracht zu bleiben. Auch die kosmetische Operation sei zu vernachlässigen, weil der Kläger diese noch nicht durchführen habe lassen, obwohl bereits mehrere Jahre seit dem Unfall verstrichen seien.

Dem Standpunkt der beklagten Parteien kann nur zum Teil gefolgt werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs kann der Geschädigte den Ersatz der Heilungskosten, zu denen auch die Kosten einer kosmetischen Operation gehören, soweit sie einer gänzlichen oder teilweisen Beseitigung der durch die Verletzungen hervorgerufenen Verunstaltung dienen, schon vor ihrer Aufwendung begehren (ZVR 1978/179; ZVR 1976/264; JBl 1955, 305; 8 Ob 178/83; 8 Ob 131/82 ua). Es bedarf nicht des Beweises der Wahrscheinlichkeit der Vornahme der Operation (ZVR 1978/179 ua). Im Schrifttum wird die Zuerkennung fiktiver Heilungskosten unterschiedlich beurteilt. Gschnitzer (in JBl 1955, 305) hält der Rechtsprechung eine Beeinflussung durch das BGB entgegen. Selbst bei weiter Auslegung des Begriffs der Heilungskosten iSd § 1325 ABGB könnten doch Kosten für eine Heilung oder Behandlung nicht zugesprochen werden, wenn sich der Verletzte nicht heilen oder behandeln lassen wolle. Auch Apathy (Aufwendungen zur Schadensbeseitigung 82) weist darauf hin, dass die Zuerkennung fiktiver Heilungskosten dem Geschädigten die Möglichkeit eröffne, sich seine Verletzungen in Geld ablösen zu lassen und so aus der Verletzung ein Geschäft zu machen. Durch den Zuspruch fiktiver Heilungskosten überhaupt würden die Prinzipien des Schadenersatzrechts verlassen (Apathy aaO 81). Koziol (Österreichisches Haftpflichtrecht2 II 127 f) hält dagegen auch eine objektiv-abstrakte Berechnung der Heilungskosten für zulässig. Einzuräumen ist, dass bei einer Körperverletzung im Zeitpunkt der Verletzung nur ein realer Personenschaden vorliegt, eine Vermögensminderung hingegen noch nicht eingetreten ist. Richtig ist aber auch, dass der Geschädigte einen Anspruch auf Wiederherstellung seiner Gesundheit hat. Die Beseitigung der durch die Körperverletzung entstandenen Nachteile erfordert aber einen in Geld meßbaren Aufwand. Dessen objektiv-abstrakte Berechnung lässt sich mit einem Größenschluss rechtfertigen. Steht dem Geschädigten für die Verletzung absoluter Vermögensgüter ein Anspruch auf Ersatz eines objektiv-abstrakt berechneten Schadens zu, muss dies umso mehr für die Verletzung eines höher zu bewertenden Persönlichkeitsrechts gelten. Einer Verletzung der Interessen des Schädigers durch das Begehren höherer Kosten als der tatsächlich notwendigen Aufwendungen kann durch Zuspruch des jedenfalls erforderlichen Minimums begegnet werden (Koziol aaO 128). Es besteht daher kein Anlass, von der bisherigen Rechtsprechung abzugehen. Hat aber der Verletzte die für die Wiederherstellung seiner Gesundheit bereits aufgewendeten oder noch aufzuwendenden Heilungskosten erhalten, muss davon ausgegangen werden, dass er wiederhergestellt ist. Ein nach dem dem Schadenersatzrecht zugrundeliegenden Ausgleichsgedanken (vgl ZVR 1979/132) noch auszugleichender Nachteil liegt nicht mehr vor. Für eine nach erfolgter Wiederherstellung erst in Zukunft auftretende Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit kann Ersatz daher erst bei deren tatsächlichem Eintritt zuerkannt werden. Zur Sicherung solcher Ersatzansprüche ist der Geschädigte auf die Möglichkeit eines Feststellungsbegehrens verwiesen. Die Revision der beklagten Parteien ist daher insoweit berechtigt, als sie sich gegen die Zuerkennung der Kosten für die erst in ferner Zukunft notwendige Erneuerung der Brücken wendet.

Die Bekämpfung der Schmerzengeldbemessung ist dagegen nur zum Teil berechtigt. Die Verletzungen des Klägers sind zwar als schwer zu qualifizieren, sie bedingten jedoch nur einen kurzen Krankenhausaufenthalt und sind bisher komplikationslos verlaufen. Beim Nasenbeinbruch handelte es sich auch nur um eine nicht dislozierte Fraktur. Unter Berücksichtigung des in vergleichbaren Fällen (ZVR 1981/97; 2 Ob 186/83; 8 Ob 269/82; 8 Ob 215/78) zuerkannten Betrags ist daher selbst bei Bedachtnahme auf die seelische Beeinträchtigung des Klägers ein Schmerzengeld von 70.000 S angemessen.

Der Kläger, der sich in seiner Revision nur gegen die Nichtzuerkennung weiterer in Zukunft entstehender Kosten der Brückenerneuerungen wendet, kann auf die obigen Darlegungen verwiesen werden.

Von dem vom Erstgericht ermittelten, mit Ausnahme des Schmerzengeldes der Höhe nach nicht mehr strittigen Schaden des Klägers von 383.238 S ist daher nach Abzug des bereits vom Berufungsgericht abgewiesenen Teilanspruchs von 58.500 S, der nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens war, auch der Teilanspruch für die Brückenerneuerung von 100.000 S abzuziehen. Der Gesamtschaden des Klägers beträgt demnach 224.738 S, wovon ihm 3/4, ds 168.553,50 S zuzusprechen waren.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 43 Abs 1 und 50 ZPO. Im ersten Verfahrensabschnitt, di bis zur Tagsatzung am 13. 12. 1982, ist unter Vernachlässigung des unberechtigten Schmerzengeldmehrbegehrens, das keine offenbare Überklagung darstellt, bei Ermittlung des Prozesserfolgs von einem Streitwert von 723.698,45 S auszugehen. Hinsichtlich der Einschränkung im Feststellungsbegehren ist der Kläger als unterlegen anzusehen. Insgesamt hat dann der Kläger (unter Berücksichtigung des Feststellungsbegehrens) mit 318.553,50 S bzw rund 44 % obsiegt und ist mit 405.144,95 S bzw mit rund 56 % unterlegen. Dies ergibt einen Kostenersatzanspruch der Beklagten von 12 % der für diesen Verfahrensabschnitt mit 128.387,30 S (darin enthalten 15.435,50 S Barauslagen und 8.366,80 S USt) bestimmten Prozesskosten. Im zweiten Verfahrensabschnitt des erstgerichtlichen Verfahrens betrug bei einem Streitwert von 578.954,45 S das Verhältnis von Prozesserfolg und Prozessverlust 318.553,50 S bzw 55 % zu 260.400,95 S bzw 45 % zugunsten des Klägers. Dieser hat daher Anspruch auf Ersatz von 10 % der für diesen Verfahrensabschnitt (einschließlich der vorprozessualen Kosten) mit 53.417,26 S (darin enthalten 2.083,98 S USt des zweiten Verfahrensabschnitts) bestimmten Kosten. Für die Berufung der Beklagten ergibt sich ein Prozesserfolg von rund 72 % (Kostenersatzanspruch daher 44 %) und für die Berufungsverhandlung von rund 75 % (Kostenersatzanspruch daher 50 %), die Kosten der Berufung betragen 7.939,34 S (darin enthalten 1.920 S Barauslagen und 445,87 S USt) die Kosten der Berufungsverhandlung 8.194,89 S (darin enthalten 320 S Barauslagen und 583,32 S USt). Für die Berufungsmitteilungen gebührt kein Kostenersatz, weil eine mündliche Berufungsverhandlung beantragt und ein Vorbringen im Sinne des § 482 Abs 2 ZPO nicht erstattet wurde (2 Ob 52/82 ua). Die Revision der Beklagten wurde vom Kläger zu rund 50 % mit Erfolg abgewehrt, sodass die Kosten der Revision und der Revisionsbeantwortung insoweit gegenseitig aufzuheben waren. Dagegen steht den Beklagten ein Kostenersatzanspruch für die Revisionsbeantwortung zu. Sie konnten den von der Revision des Klägers noch verfolgten Teilanspruch zur Gänze abwehren.

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