OGH 9Os52/84

OGH9Os52/847.5.1984

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Mai 1984 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Obauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Steininger, Dr. Horak, Dr. Reisenleitner (Berichterstatter) und Dr. Felzmann als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Gartner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Herbert A wegen des Verbrechens der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen nach § 83 Abs 1, 85 Z 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 11. Jänner 1984, GZ 11 Vr 3642/83-23, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Hauptmann, des Verteidigers Dr. Wagner jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten Herbert A wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (Punkt 1 des Urteilsspruches) und des Verbrechens der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen nach § 83 Abs 1, 85 Z 1 StGB (Punkt 2 des Urteilsspruches) nach § 85 StGB unter Bedachtnahme auf § 28 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren.

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wurde vom Obersten Gerichtshof bereits mit dem in nichtöffentlicher Sitzung gefaßten Beschluß vom 27. März 1984, GZ 9 0s 52/84-4, zurückgewiesen. Das Schöffengericht wertete bei der Strafbemessung als erschwerend die mehrfachen einschlägigen Vorstrafen in Verbindung mit dem negativen Leumund und das Zusammentreffen eines Verbrechens mit 'einem' Vergehen, und zog als mildernd das teilweise Geständnis des Angeklagten und die Tatsache, daß der Angeklagte durch die Weigerung des Dietmar B, seine Wohnung zu verlassen, zu beiden Straftaten zumindest teilweise provoziert wurde, in Betracht.

Die Berufung des Angeklagten, mit der er Strafherabsetzung anstrebt, ist nicht begründet.

Abgesehen davon, daß der Angeklagte keine zusätzlichen Milderungsgründe ins Treffen zu führen oder die festgestellten Erschwerungsgründe zu entkräften vermag, bedürfen die schöffengerichtlichen Strafzumessungsgründe keiner nennenswerten Korrektur; das Erstgericht übersah nur - zugunsten des Angeklagten - einen raschen Rückfall nach Verbüßung der letzten Vorstrafe wegen Sachbeschädigung (die auf dem gleichen schädlichen Charaktermangel beruht) als erschwerend heranzuziehen.

Geht man aber davon aus, und legt man namentlich den einschlägigen Vorverurteilungen die gebührende Bedeutung bei, dann erweist sich bei einem bis zu 5 Jahren reichenden Strafsatz die von den Tatrichtern geschöpfte Unrechtsfolge als keineswegs überhöht und mithin nicht reduktionsbedürftig.

Es war sonach der Berufung insgesamt ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung fußt auf der im Spruch genannten Gesetzesstelle.

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