OGH 9Os44/84

OGH9Os44/8410.4.1984

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. April 1984 unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Steininger, Dr. Horak, Dr. Reisenleitner und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Gartner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Rudolf A u.a. wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach § 127 Abs 1, Abs 2 Z 1, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 StGB über die vom Angeklagten Rudolf A gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 29. November 1983, GZ 6 e Vr 10331/83-17, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Szemelliker und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Erster Generalanwalt Dr. Nurscher, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Rudolf A wird verworfen.

Gemäß § 390 a StPO fallen diesem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der 24-jährige Rudolf A des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach § 127 Abs 1, Abs 2 Z 1, 128 Abs 1 Z 4 und 129 Z 1 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er in Wien (1.) am 3. Juli 1983 gemeinsam mit seiner hiefür gleichfalls verurteilten Ehefrau Susanne A der Stefanie B Schmucksachen und Bargeld im Gesamtwert von 8.350 S und (2.) in der Nacht zum 23. August 1983

allein der Monika C durch Einbruch zwei Paar Skier im Wert von 3.000 S gestohlen.

Die von Rudolf A nur gegen den zuletzt bezeichneten Schuldspruch gerichtete, nominell auf die Z 5 und 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO - der Sache nach nur auf den letztangeführten Nichtigkeitsgrund - gestützte Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Auszugehen ist davon, daß gemäß § 167 Abs 4 StGB der Täter auch dann nicht zu bestrafen ist, wenn ein Dritter in seinem Namen oder wenn ein anderer an der Tat mitwirkender den ganzen aus der Tat entstandenen Schaden unter den im Abs 2 genannten Voraussetzungen (Schadensgutmachung, bevor die Behörde von seinem Verschulden erfahren hat und ohne - wenngleich auf Andringen des Verletzten - hiezu gezwungen zu sein) gutmacht, sofern er sich um die Schadensgutmachung ernstlich bemüht hat.

Da nun vorliegend die Rückstellung der gestohlenen Sportgeräte durch den Altwarenhändler D, welchem sie der Angeklagte verkauft hatte, an die Mutter der Bestohlenen erfolgte, ohne daß der Beschwerdeführer etwas unternommen hätte, was als ernstliches Bemühen um die Schadensgutmachung angesehen werden könnte - derartige Aktivitäten wurden vom Angeklagten niemals und auch nicht in der Beschwerdeschrift behauptet - mangelt es an einer Grundvoraussetzung des in Frage stehenden Strafaufhebungsgrundes und kann es mithin auf sich beruhen, ob der Beschwerdeführer dem genannten Altwarenhändler dessen Schaden von 500 S nachträglich ersetzte oder es beim bloßen Versprechen bewenden ließ.

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerde war sohin zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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