OGH 7Ob544/84

OGH7Ob544/845.4.1984

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Petrasch, Dr. Wurz, Dr. Warta und Dr. Egermann als Richter in der Vormundschaftssache des mj Eduard Peter S*****, infolge Revisionsrekurses der Mutter Josefa S*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 9. Februar 1984, GZ 27 R 36/84‑122, womit der Beschluss des Bezirksgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 16. Dezember 1983, GZ 21 P 162/82‑110, teilweise bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1984:0070OB00544.840.0405.000

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht die vom Erstrichter beschlussmäßig getroffene Feststellung, dass die Mutter des Pflegebefohlenen in Bezug auf das vorliegende Verfahren prozessunfähig ist, und die Bestellung eines Prozesskurators für die Mutter. Die zweite Instanz trat der Meinung des Erstrichters bei, dass aufgrund des eingeholten Sachverständigengutachtens in Verbindung mit dem sonstigen Verhalten der Mutter angenommen werden müsse, sie sei infolge paranoider Gedankengänge und Wahnideen außerstande, in diesem Verfahren ihre Angelegenheiten gehörig zu besorgen.

Der von der Mutter dagegen erhobene Revisionsrekurs wäre gemäß § 16 Abs 1 AußStrG nur im Falle einer offenbaren Gesetz‑ oder Aktenwidrigkeit der Entscheidung der zweiten Instanz oder einer begangenen Nullität (Nichtigkeit) zulässig. Solche Rekursgründe werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht zu erkennen. Eine offenbare Gesetzwidrigkeit läge nur vor, wenn das Gericht eine mit einer ausdrücklichen und klaren Gesetzesbestimmung im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt hätte. Nicht einmal jede unrichtige rechtliche Beurteilung bildet eine offenbare Gesetzwidrigkeit (SZ 39/103 uva). Eine Aktenwidrigkeit wäre nur gegeben, wenn das Gericht einen wesentlichen Punkt des Akteninhalts unrichtig wiedergegeben hätte. eine Nullität schließlich liegt bei gewöhnlichen Verfahrensverstößen nicht vor, sondern setzt das Vorliegen eines Nichtigkeitsgrundes der ZPO, soweit er für das außerstreitige Verfahren in Betracht kommt, oder einen Verfahrensverstoß mit dem Gewicht einer solchen Nichtigkeit voraus.

Im vorliegenden Fall erschöpft sich das Rekursvorbringen in dem Vorwurf, die Vorinstanzen hätten die Prozessfähigkeit der Rekurswerberin nicht ausreichend geprüft. Ist aber in den Darlegungen eines Sachverständigengutachtens kein Verstoß gegen die Denkgesetze zu erblicken und nicht erkennbar, dass der Sachverständige erheblichen Verfahrensstoff außer Acht gelassen hat, so ist eine Bekämpfung der Entscheidung des Gerichts, das diesem Gutachten folgte, in Wahrheit lediglich eine Beweiswürdigungsrüge, die nach § 16 AußStrG nicht zugelassen ist (1 Ob 178/72 ua). Eine ausdrückliche und klare Gesetzesvorschrift wurde von den Vorinstanzen nicht verletzt; eine Aktenwidrigkeit oder ein sonstiger Verfahrensmangel vom Gewicht der Nullität sind nicht erkennbar. Die Zurückweisung des zweiten Rechtsmittelschriftsatzes, den die Rekurswerberin nach Einbringung des ersten Rekurses ihres Vertreters überreicht hatte, erfolgte zu Recht, weil nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittel gilt (RZ 1982/40 uva).

Die Erklärung des demnach zu Recht bestellten Prozesskurators, das Rechtsmittel der Mutter gegen den Beschluss des Rekursgerichts ON 78 vom 25. März 1983 nicht aufrecht zu erhalten, dient als Rückziehung dieses Rekurses zugleich zur Kenntnis.

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