OGH 3Ob36/84

OGH3Ob36/844.4.1984

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Kinzel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Mag. Engelmaier als Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei R***** reg. Genossenschaft m.b.H., *****, vertreten durch Dr. Walter Boss, Rechtsanwalt in Neusiedl am See, und beigetretener Gläubiger, wider die verpflichteten Parteien 1. L*****, 2. I*****, wegen 130.124 S sNg und anderen Forderungen infolge Revisionsrekurses der beigetretenen betreibenden Partei und Pfandgläubigerin B*****gesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Karl Burka, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt als Rekursgericht vom 2. Februar 1984, GZ R 323/83-50, womit der Meistbotsverteilungsbeschluss des Bezirksgerichts Neusiedl am See vom 26. September 1983, GZ E 81/82-44, teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Akten E 81/82 des Bezirksgerichts Neusiedl am See (samt Beitrittsakten) und R 323/83 des Landesgerichts Eisenstadt werden dem Landesgericht Eisenstadt zur amtswegigen Berichtigung seines Beschlusses vom 2. 2. 1984, GZ R 323/83-50, durch Beisetzung des gemäß § 78 EO und den §§ 526 Abs 3 und 500 Abs 3 ZPO notwendigen Ausspruchs, ob der Rekurs nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig ist, und einer kurzen Begründung dieses Ausspruchs zurückgestellt.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Im Beschluss über die Verteilung des für die Liegenschaft EZ 770 KG ***** erzielten Meistbots von 475.000 S samt Zinsen wies das Erstgericht in der bücherlichen Rangordnung aus dem Kapital dem Land Burgenland zunächst 165.009,90 S, der B*****gesellschaft 195.000 S, sodann dem Land Burgenland weitere 19.990,10 S, jeweils zur vollständigen Berichtigung durch Barzahlung, und schließlich der R***** reg.Gen.m.b.H. 94.729,16 S zur teilweisen Berichtigung durch Barzahlung zu.

Dagegen, dass 20.270,84 S nicht ihr, sondern dem genannten Bankhaus zugewiesen wurden, erhob die nicht voll befriedigte R***** Rekurs, dem das Gericht zweiter Instanz mit dem angefochtenen Beschluss stattgab, in dem es dem Land Burgenland 185.000 S, dann der R***** 115.000 S und den Meistbotsrest von 174.729,16 S der B*****gesellschaft zuwies. Gegenstand der Entscheidung des Rekursgerichts war daher lediglich ein Betrag von 20.270,84 S.

Gegen den Beschluss der zweiten Instanz richtet sich der auf Wiederherstellung der vom Erstgericht vorgenommenen Zuweisung von weiteren 20.270,84 S gerichtete Revisionsrekurs des genannten Bankhauses.

Da diesbezüglich in der Exekutionsordnung nichts anderes angeordnet ist, - § 239 Abs 3 EO schließt ja nur die im § 528 Abs 1 Z 1 ZPO verfügte Revisionsrekursbeschränkung aus (SZ 16/34; JBl 1962, 455 ua; Heller-Berger-Stix I 666) - sind für die Frage der Zulässigkeit dieses Revisionsrekurses nach § 78 EO die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über das Rechtsmittel des Rekurses anzuwenden.

Diese Bestimmungen wurden durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983 wesentlich geändert, darunter durch Art IV Z 114 § 526 Abs 2 und 3 und durch Z 116 § 528. Nach Art XVII § 2 Abs 1 Z 8 der Novelle sind die zitierten geänderten Bestimmungen anzuwenden, wenn die Entscheidung der zweiten Instanz nach dem 30. April 1983 gefällt wurde, was auf die hier angefochtene Rekursentscheidung zutrifft.

Daher galt für die Ausfertigung der Entscheidung des Rekursgerichts zufolge § 526 Abs 3 ZPO „der § 500 ZPO sinngemäß“. Das Rekursgericht hatte deshalb auszusprechen, ob der Revisionsrekurs nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig ist und diesen Ausspruch kurz zu begründen (§ 500 Abs 3 ZPO). Nach § 528 Abs 2 ZPO ist nämlich in allen nicht schon im ersten Absatz dieser Gesetzesstelle genannten Fällen der Rekurs gegen eine Entscheidung des Rekursgerichts nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 502 Abs 4 ZPO vorliegen, wenn also 1. die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist, oder 2. der Streitgegenstand über den das Rekursgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert 300.000 S übersteigt.

Hat das Rekursgericht ausgesprochen, dass der (Revisions-)Rekurs nicht zulässig ist, so kann dagegen gemäß § 528 Abs 2 ZPO nur ein außerordentlicher Rekurs erhoben werden, für den sinngemäß die Bestimmungen über die außerordentliche Revision (§ 505 Abs 3 ZPO) gelten.

Das Gericht zweiter Instanz hat den gemäß §§ 526 Abs 3, 500 Abs 3 ZPO zwingenden Ausspruch, ob der Revisionsrekurs nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig ist, unterlassen.

Diese Unterlassung stellt eine offenbare Unrichtigkeit der Ausfertigung der Entscheidung des Rekursgerichts dar, die nach den gemäß § 78 EO auch im Exekutionsverfahren anzuwendenden §§ 430 und 419 ZPO berichtigt werden kann und wegen der Notwendigkeit des übergangenen Ausspruchs auch berichtigt werden muss.

Sollte das Rekursgericht aussprechen, dass der Revisionsrekurs nicht nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig sei, dann wäre der bereits erstattete Revisionsrekurs der Rechtsmittelwerberin nach § 84 ZPO idF Zivilverfahrens-Novelle 1983 zur Verbesserung durch Anführung der im sinngemäß anzuwendenden § 506 Abs 1 Z 5 ZPO vorgeschriebenen gesonderten Gründe, warum, entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts, nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO der Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird, zurückzustellen.

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