Spruch:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das oben bezeichnete Urteil, mit dem er des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach § 15, 146, 147 Abs 3, 148, zweiter Deliktsfall, StGB schuldig erkannt worden war, hat der Oberste Gerichtshof bereits mit dem in nichtöffentlicher Sitzung gefaßten Beschluß vom 28. Februar 1984, GZ 9 0s 33/84-5, dem der maßgebende Sachverhalt zu entnehmen ist, zurückgewiesen.
Beim Gerichtstag war also nur mehr über die Berufung des Angeklagten zu entscheiden.
Das Erstgericht wertete bei der Strafbemessung als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen, die über die Voraussetzungen des § 39 StGB hinausgingen, die Schädigung von zwei Personen, die mehrfache Qualifikation sowie die Ausnützung der karitativen Einstellung der Darlehensgeber, zog als mildernd den Umstand in Betracht, daß es bei einem (unbedeutenden) Faktum beim Versuch geblieben war, und verhängte über den Angeklagten gemäß § 147 Abs 3
StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 1/2 Jahren.
Rechtliche Beurteilung
Die Berufung des Angeklagten, mit der er Strafherabsetzung anstrebt, ist nicht begründet.
Daß der Zeuge B Zahlungen an den Angeklagten leistete, obwohl ihm dessen triste finanzielle Situation hinreichend bekannt war, und er ihm auch noch Geldbeträge zur Verfügung stellte als er mit keiner Rückzahlung mehr rechnen konnte, ist urteilsfremd (vgl. insbesondere S 181); daß er sich aber, durch den Angeklagten getäuscht und bezüglich der Rückzahlung jeweils vertröstet, immer wieder zu Zahlungen verleiten ließ und auf diese Weise Darlehen gewährte, die weit über übliche karitative Leistungen hinausgehen, kann weder unter dem Titel einer besonders verlockenden Gelegenheit noch dem, daß die Straftat durch den Geschädigten veranlaßt wurde, dem Angeklagten als mildernd zugute gehalten werden.
Zieht man zudem mit ins Kalkül, daß dem Angeklagten nicht bloß die über die Voraussetzungen des (nicht angewendeten) § 39 StGB hinausgehenden, sondern sämtliche einschlägigen Vorverurteilungen als erschwerend anzulasten sind (vgl. LSK 1976/6) und daß sich der Berufungswerber nach der Verbüßung der letzten (zweijährigen) Freiheitsstrafe nur etwa ein Jahr lang wohlverhielt, erweist sich die vom Erstgericht geschöpfte Unrechtsfolge als durchaus tatschuldgerecht und mithin einer Reduktion unzugänglich. Der Berufung mußte daher ein Erfolg versagt bleiben. Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.
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